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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2010:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Gemischt veranlasste Reisen: Bundesfinanzhof kippt Aufteilungsgebot

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes hatte die Rechtsprechung ein grundsätzliches Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen abgeleitet. Diese Grundsätze wurden aber bereits in der Vergangenheit nicht konsequent umgesetzt und etwa beim Computer, Telefon oder Pkw durchbrochen. Aktuell kippte der Große Senat des Bundesfinanzhofs das Aufteilungs- und damit das Abzugsverbot für gemischt veranlasste Reisekosten.

Im Urteilsfall besuchte ein Arbeitnehmer eine Fachmesse in Las Vegas. Der USA-Aufenthalt dauerte sieben Tage, von denen nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zugeordnet werden konnten. Strittig war nun der Abzug der Flugkosten. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Flugkosten als gemischt veranlasste Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig seien. Dem widersprach der Bundesfinanzhof und berücksichtigte die Kosten für den Hin- und Rückflug zu 4/7 als Werbungskosten.

Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

Demzufolge können Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise grundsätzlich nach den jeweiligen Zeitanteilen der Reise in Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die beruflichen Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass der berufliche Teil der Reise länger ist als der private Teil.

Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet insgesamt aus, wenn die für sich gesehenen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Anteile so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.

Nachweispflichten

An die Nachweispflichten werden vermutlich hohe Anforderungen gestellt werden. Der Große Senat verweist nämlich darauf, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen. Dem sollen Finanzverwaltung und Finanzgerichte bei der Ermittlung des Sachverhalts besonders Rechnung tragen. Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.

Infolgedessen sollten die beruflich veranlassten Teile anhand von Unterlagen besonders gründlich dokumentiert werden.

Abzugsverbot für Brille, Armbanduhr ...

In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesfinanzhof klar, dass sich beispielsweise auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, für eine Brille oder für eine Armbanduhr theoretisch aufteilen ließen.

In diesen Fällen hält der Große Senat jedoch an einem Abzugsverbot als Werbungskosten oder Betriebsausgaben fest. Denn hierbei handelt es sich um grundsätzlich nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten bzw. als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06).

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Arbeitszimmer: Eigentumsanteile der Ehegatten als Aufteilungsmaßstab

Nutzen Eheleute ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, sind ihnen die Aufwendungen wie Abschreibungen, Schuldzinsen und Energiekosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zuzuordnen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies auch für das Miteigentum an Ausstattungsgegenständen wie Lampen, Ablagetischen, Gardinen oder Regalen.

Bei einem gemeinsam errichteten Gebäude ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder die Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat - unabhängig davon, wie viel er an eigenen Mitteln dazu beigesteuert hat. Sind die finanziellen Beiträge unterschiedlich hoch, wendet sowohl zivil- als auch steuerrechtlich der Partner mit dem höheren Aufwand das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zu, dass jeder seinen Anteil selbst getragen hat. Dies gilt auch für Schuldzinsen zu einem gemeinsam aufgenommenen Kredit, sofern das Ehepaar keine besonderen Abmachungen getroffen hat. Diese Grundsätze überträgt der Bundesfinanzhof jetzt auch auf ein angemietetes Büro, sodass den Ehegatten die anteiligen Mietzinsen und Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen sind. Für Mietaufwendungen kann nämlich nichts anderes als für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Finanzierungsaufwendungen gelten.

Aufgrund der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern kann das Urteil negative Folgen haben:

Beispiel: Der Ehemann nutzt ein Arbeitszimmer zeitlich zu 80 %, die Ehefrau zu 20 %. Wenn das Arbeitszimmer nur für den Ehemann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, gehen die Kosten der Ehefrau steuerlich ins Leere. Da die Aufteilung nach den Eigentumsanteilen vorzunehmen ist, kann der Ehemann nur 50 % der Aufwendungen geltend machen. Würde es auf den Nutzungsumfang ankommen, könnte er 80 % absetzen (BFH-Urteil vom 23.9.2009, Az. IV R 21/08).

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Werbungskosten: Kein abgekürzter Zahlungsweg bei eigenem Mietvertrag

Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch Aufwendungen im Rahmen eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt aber nicht, wenn ein Dritter im eigenen Namen einen Mietvertrag abschließt und er die Wohnung anschließend einer anderen Person überlässt. In einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen konnte der Sohn die Mietkosten nicht als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen, weil sein Vater sowohl die Kosten übernommen als auch den Mietvertrag abgeschlossen hatte.

Ein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn der Zuwendende die Schuld eines anderen tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Im Urteilsfall beglich der Vater jedoch seine eigene Schuld, weil er Vertragspartner des Vermieters war. Ein Werbungskostenabzug schied also aus.

Beim abgekürzten Vertragsweg schließt der Dritte in eigenem Namen einen Vertrag ab und leistet aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung. Der Werbungskostenabzug scheiterte auch hier, da ein abgekürzter Vertragsweg bei Dauerschuldverhältnissen und insbesondere bei Miet- oder Pachtverträgen nicht anerkannt wird.

Hinweis: Der abgekürzte Vertragsweg ist auch bei Kreditverbindlichkeiten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen. In diesen Fällen sollte der Vertrag also unmittelbar von der Person abgeschlossen werden, die die Aufwendungen steuerlich absetzen möchte (FG Niedersachsen vom 26.11.2009, Az. 1 K 405/05).

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Vermieter

Grundsteuererlass für Mietausfälle 2009: Antragsfrist endet am 31.3.2010

Bei Mietausfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat.

Eine wesentliche Ertragsminderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass in Höhe von 50 % vorgesehen.

Hinweis: Für Mietausfälle in 2009 muss der Antrag zwingend bis zum 31.3.2010 gestellt werden. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.

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Verbilligte Vermietung: Werbungskosten nur anteilig absetzbar

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden.

Die Gesetzesvorschrift findet nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland hingegen keine Anwendung, wenn Räume zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, z.B. zu gewerblichen Zwecken, vermietet werden. Bei einer verbilligten Vermietung zu Nicht- Wohnzwecken ist in jedem Fall ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig.

Vermietung zu Wohnzwecken: Sofern zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart sind, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt. Um Probleme zu vermeiden, sollte die Miete über der 75-%-Grenze liegen (OFD Rheinland vom 18.12.2009, Kurzinfo Ertragsteuer Nr. 63/2009).

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Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten

Das Bundesfinanzministerium hat rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Anwendungserlass veröffentlicht, der wichtige Einzelfragen regelt. Nachfolgend sind wichtige Aspekte für Ehegatten aufgeführt:

Depotüberträge

Der Übertrag von Wertpapieren zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten bei Ehegatten gilt als unentgeltliche Übertragung und löst damit keinen Kapitalertragsteuerabzug als Veräußerungsvorgang aus. Die Bank muss diesen Vorgang allerdings dem Finanzamt melden. Eine Meldung muss nicht erfolgen, sofern Altbestände übertragen werden, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.

Das Jahr der Eheschließung

Eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer ist auch im Jahr der Eheschließung aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrages möglich. Damit wird das Paar rückwirkend ab dem 1. Januar als verheiratet eingestuft, unabhängig vom Hochzeitstermin.

Verlustverrechnung

Die Verrechnung von negativen Kapitaleinnahmen aus dem Depot des einen Ehepartners mit positiven Erträgen des anderen Ehepartners bei der gleichen Bank ist ab 2010 möglich, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wurde. Daher kann ein Freistellungsauftrag über 0 EUR notwendig sein, sofern das Volumen bereits bei einem anderen Institut ausgeschöpft ist (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Bundesfinanzhof ermöglicht höhere Abschreibungen nach der Einlage

Wird ein Gebäude im Bereich der Vermietung und Verpachtung genutzt und anschließend in ein Betriebsvermögen eingelegt, stellt sich die Frage, wie das Wirtschaftsgut nach der Einlage abzuschreiben ist. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof eine für Steuerpflichtige günstige Entscheidung getroffen.

Zum besseren Verständnis werden die unterschiedlichen Auffassungen der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs nachfolgend anhand eines Beispiels beschrieben:

Sachverhalt: Ein Gebäude mit Anschaffungskosten von 500.000 EUR wird zur Einkünfteerzielung im Bereich der Vermietung und Verpachtung genutzt. Das Gebäude wurde am 1.1.2000 angeschafft und jährlich mit 2 % abgeschrieben. Am 1.1.2010 legte der Steuerpflichtige das Gebäude in sein Betriebsvermögen ein und nutzt es eigenbetrieblich (Abschreibungssatz von 3 %). Der Teilwert (entspricht hier dem Verkehrswert) beträgt 600.000 EUR.

Rechnung der Finanzverwaltung:

Anschaffungskosten:

500.000 EUR

./. Abschreibungen:

100.000 EUR

= Bemessungsgrundlage:

400.000 EUR

Bei einem Abschreibungssatz von 3 % ergibt sich somit eine jährliche Abschreibung in Höhe von 12.000 EUR.

Rechnung des Bundesfinanzhofs:

Teilwert:

600.000 EUR

./. Abschreibungen:

100.000 EUR

= Bemessungsgrundlage:

500.000 EUR

Bei einem Abschreibungssatz von 3 % ergibt sich eine jährliche Abschreibung in Höhe von 15.000 EUR, die um 3.000 EUR höher ist, als nach der Berechnung der Finanzverwaltung.

Teilwert liegt unter den Anschaffungskosten

Wurden vor der Einlage keine stillen Reserven gebildet oder waren sie niedriger als die vorgenommenen Abschreibungen, ist fraglich, ob die Urteilsgrundsätze analog anwendbar sind. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müssten die Anschaffungskosten abzüglich vorgenommener Abschreibungen als neue Bemessungsgrundlage gelten, da es in diesen Fällen nicht zu einer doppelten Abschreibung kommen kann. Wie die Finanzverwaltung in solchen Fällen verfahren wird, bleibt abzuwarten (BFH-Urteil vom 18.8.2009, Az. X R 40/06).

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Entzug der Abwrackprämie: Bei sofortiger Einlage ins Betriebsvermögen

In den Genuss der Abwrackprämie kamen in 2009 eigentlich nur Privatpersonen. Demzufolge erwarben einige Unternehmer und Freiberufler das neue Auto offiziell privat und legten es anschließend in das Betriebsvermögen ein - doch das war prämienschädlich.

Werden während einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung oder durch eingereichte Belege Verdachtsmomente für einen Missbrauch bei der Abwrackprämie bekannt, wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Hannover in einem aktuellen Erlass hin.

Hinweis: Ein Verdachtsmoment könnte sich beispielsweise dann ergeben, wenn in der Rechnung für den Neu-/Jahreswagen die Umweltprämie auf den Anschaffungspreis angerechnet wird und das Fahrzeug sofort dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Welche Zeitspanne mit „sofort“ gemeint ist, geht aus dem Erlass allerdings nicht hervor (OFD Hannover vom 4.9.2009, Az. S 0132 - 29 - StO 142).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Bewertung: Auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind abzuzinsen

Unverzinste Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Diese Gesetzesvorschrift gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen, die für unbestimmte Zeit gewährt werden.

Zwar muss bei einem Kredit ohne feste Laufzeit stets mit der fristgerechten Kündigung gerechnet werden. Doch das Gebot der Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Bei unbefristeten Verbindlichkeiten ist ungeachtet einer formalen Kündigungsmöglichkeit darauf abzustellen, welche Laufzeit sich nach den Umständen des Einzelfalls ergibt.

Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass das Abzinsungsgebot für alle unverzinslichen Gesellschafterdarlehen gilt. Irrelevant ist, ob das Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend ist, weil es für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital darstellt.

Hinweis 1: Eine gewinnerhöhende Abzinsung kann vermieden werden, wenn im Darlehensvertrag eine Verzinsung vereinbart worden ist. Der Zinssatz muss weder marktgerecht sein noch muss er bei 5,5 % liegen. Ausreichend ist also bereits eine geringe Verzinsung von z.B. 1 %.

Hinweis 2: Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt selbst dann vor, wenn nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen ist. Ist z.B. bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von 6 Jahren im Darlehensvertrag geregelt, dass die Verzinsung erst ab dem 3. Jahr erfolgt, ist das Darlehen insgesamt nicht abzuzinsen (BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 4/08).

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Umsatzsteuerzahler

Steuernummer: Betriebsgründer haben Anspruch auf Erteilung

Wird bei der Gewerbeanmeldung ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, muss das Finanzamt - außer in Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs - auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilen, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Der Anspruch ergibt sich mittelbar aus dem Gesetz, wonach eine Rechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten muss, damit der Empfänger den Vorsteuerabzug ausüben kann. Die Berechtigung besteht bereits dann, wenn der Antragsteller beabsichtigt, gewerblich oder beruflich tätig werden zu wollen. Die Aufnahme der geplanten Tätigkeit ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 23.9.2009, Az. II R 66/07).

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Pkw-Überlassung an Handelsvertreter: Als nicht steuerbare Beistellung?

Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Pkw überlässt, ist die Überlassung als nicht steuerbare Beistellung anzusehen, wenn die Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.

Ob die Fahrzeugüberlassung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, hängt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs entscheidend davon ab, ob das Nutzungsverbot für private Zwecke auch tatsächlich beachtet, überwacht und damit durchgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, der zu besteuern ist (BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 24/08).

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Arbeitgeber

Kündigungsfristen: Auch die Jahre vor dem 25. Lebensjahr zählen

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen sich die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht maßgeblich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind jedoch Zeiten, die vor dem 25. Lebensjahr liegen, nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung beinhaltet nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine unzulässige Altersdiskriminierung und ist daher wegen Verstoßes gegen europarechtliche Regelungen nicht zu beachten.

Geklagt hatte eine 1978 geborene Arbeitnehmerin, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt war. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2006. Die Kündigungsfrist berechnete er für eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin tatsächlich seit zehn Jahren betriebszugehörig war. Dadurch betrug die Kündigungsfrist statt vier Monaten nur einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Dieses Vorgehen hielt der Europäische Gerichtshof für rechtswidrig.

Hinweis: Die Entscheidung bestätigt, was nationale Arbeitsgerichte teils schon umgesetzt haben. So hatte bereits das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2007 im gleichen Sinne rechtskräftig entschieden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft aber nunmehr Rechtssicherheit. Arbeitgeber sollten daher bedenken, dass sie bei Kündigungen zukünftig womöglich längere Kündigungsfristen einzuhalten haben (EuGH-Urteil vom 19.1.2010, Az. C-555/07; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 24.7.2007, Az. 7 Sa 561/07).

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Firmenwagen: Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Arbeit

Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen nur wenige Tage im Monat für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die tatsächliche Nutzung des Pkws heranzuziehen, so der Urteilstenor des Finanzgerichts Köln.

Im Streitfall fuhr ein Arbeitnehmer lediglich an 100 Tagen im Jahr von der Wohnung ins Büro, im Monat also im Schnitt an 8,3 Tagen. In diesen Fällen ist es nach Auffassung des Finanzgerichts Köln nicht gerechtfertigt, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die pauschale Zuschlagsregelung mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat zurückzugreifen. Dies gilt zumindest dann, wenn die tatsächliche Nutzung von der typisierenden Annahme von 15 Tagen erheblich nach unten abweicht (im Urteilsfall rund 45 %). Die Bewertung der einzelnen Fahrten erfolgt dann wie bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, indem je Entfernungskilometer 0,002 % des Listenpreises für die tatsächlichen Fahrten im Monat angesetzt werden.

Der Urteilstenor folgt der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abhängt, wenn der Pkw nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

Hinweis 1: Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit einem Nichtanwendungserlass versehen. Nach ihrer Auffassung stellt die 0,03 %-Regel eine Typisierung dar, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen soll. Mit einer über die Fahrtenbuchmethode hinausgehenden Einzelbewertung der Fahrten würde der Charakter der Regelung zunichte gemacht und der Gesetzesvollzug erschwert.

Hinweis 2: Da das Finanzgericht Köln die Revision zugelassen hat, wird sich der Bundesfinanzhof vermutlich erneut mit dieser Bewertungsthematik beschäftigen müssen (FG Köln vom 22.10.2009, Az. 10 K 1476/09; BFH-Rechtsprechung, u.a. vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04; BMF-Schreiben vom 23.10.2008, Az. IV C 5 - S 2334/08/10010).

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Sozialversicherung: Kein Schutz für Kleinbetriebe vor Phantomlohn

Sozialversicherungsträger dürfen auch dann Säumniszuschläge berechnen, wenn in einem Kleinbetrieb nicht bekannt war, dass ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag auch für Teilzeitbeschäftigte gilt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen könne und müsse von jedem Chef bzw. Personalsachbearbeiter verlangt werden, sich darüber zu informieren, ob für sein Unternehmen ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag auch für Aushilfen gilt.

In dem Urteilsfall hatte der Rentenversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass bei den beschäftigten Aushilfen der allgemein verbindliche Tarifvertrag nicht angewendet wurde. Aufgrund des darin vorgesehenen höheren Arbeitsentgelts wurde die monatliche 400-Euro-Grenze überschritten und somit Sozialversicherungsbeiträge fällig. Weil der Betrieb fahrlässig gehandelt hatte, wurden zudem Säumniszuschläge berechnet (Landessozialgericht NRW vom 12.3.2009, L 16 R 49/08).

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Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Auch Alleinstehende können profitieren

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die positive Folge ist, dass notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden können. Je länger die Auswärtstätigkeit bei nicht verheirateten Arbeitnehmern dauert, desto mehr spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden, die Heimatwohnung also nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird.

Beschränken sich die sozialen Kontakte bei einem Alleinstehenden hingegen im Wesentlichen auf Eltern und Geschwister, kann sich der Lebensmittelpunkt auch nach Jahren der auswärtigen Berufstätigkeit am Wohnort der Familie befinden, sodass die Bedingungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.

Im vom Finanzgericht Saarland entschiedenen Fall ging es um eine alleinstehende Ärztin, die am Arbeitsort keine privaten Beziehungen zu Arbeitskollegen pflegte und die freie Zeit zum Ausschlafen nutzte. In dem von ihrer Familie errichteten Einfamilienhaus stand ihr ausreichend Wohnraum zur Verfügung. Dass die Ärztin die Haushaltsführung zumindest mitbestimmte, stand für das Finanzgericht Saarland fest, nachdem die Ärztin den Nachweis der Mitfinanzierung des Hauses vorgelegt hatte (FG Saarland vom 20.10.2009, Az. 2 K 1128/07).

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Reisekosten: Zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei auswärtiger Tätigkeit

Sofern keine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist, lassen sich die Fahrten zum Kunden des Arbeitgebers auch bei längerfristigem Einsatz nach den Reisekostengrundsätzen und nicht nur über die Entfernungspauschale absetzen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Angestellten, auch wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Diesen Grundsatz wendet die Finanzverwaltung nunmehr an, wobei in Fällen der Leiharbeit Besonderheiten zu beachten sind. Die Abgrenzung nimmt die Finanzverwaltung anhand von Beispielen vor:

Grundsatz: Die betrieblichen Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn ein Arbeitnehmer von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als Mitarbeiter zeitlich befristet überlassen wird. Selbst wenn der Überlassungsvertrag keine zeitliche Befristung enthält, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.

Ausnahmen: Anders ist die Situation hingegen zu beurteilen, wenn

  • ein Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses einem Kunden in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen wird oder

  • mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Kunden eingestellt wird.

In diesen Fällen wird der Leiharbeitnehmer nämlich dauerhaft an einer regelmäßigen außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig. Der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden (BMF-Schreiben vom 21.12.2009, Az. IV C 5 - S 2353/08/10010).

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Abschließende Hinweise

Handwerkerleistungen: Höherer Steuerabzug erst ab 2009

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der von 600 auf 1.200 EUR heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt. Danach führt das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ noch nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrags, wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden sind.

Die gesetzliche Neuregelung ist in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrags in sich widersprüchlich und demzufolge auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufstockung des Höchstbetrags erst ab dem Jahr 2009 gelten soll (FG Münster vom 11.12.2009, Az. 10 V 4132/09 E).

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Elterngeld für Selbstständige: Keine Kürzung bei verzögerten Einnahmen

Ein verzögerter Zufluss von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, die vor der Geburt des Kindes ausgeübt wurde, ist nicht auf das laufende Elterngeld anzurechnen. Dies hat das Sozialgericht München aktuell entschieden.

Ein selbstständiger Unternehmensberater erhielt während der Zeit, in der er Elterngeld bezog, noch Honorarzahlungen aus einer Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit. Die Elterngeldstelle rechnete diese Einnahmen auf das Elterngeld an und verwies als Begründung auf das Zuflussprinzip des Einkommensteuergesetzes, wonach allein die Einnahmen bzw. Ausgaben entscheidend sind und nicht, wann die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Demgegenüber machte der Unternehmensberater geltend, dass er in der Elternzeit keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt habe. Die zugeflossenen Bezüge stammten aus Arbeitsleistungen vor der Geburt des Kindes. Er habe keinen Einfluss darauf, wann die Rechnungen für seine früheren Tätigkeiten bezahlt würden. Das Gericht gab dem Berater Recht, da er nicht verhindern könne, dass auch Wochen und Monate nach Beendigung der Tätigkeit noch Kaufpreise, Vergütungen und Honorare auf dem eigenen Konto oder in bar zugehen.

Hinweis: Da die Revision zugelassen wurde, bleibt schlussendlich abzuwarten, ob das Bundessozialgericht die gleiche Auffassung vertreten wird (SG München vom 15.1.2009, Az. S 30 EG 37/08).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat März 2010

Im Monat März 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 15.3.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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