Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 3/2012:
Alle Steuerzahler
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis zum Monat der Heirat
- Dürfen Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer belastet werden?
- Splitting-Tarif auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
- Finanzverwaltung warnt vor Spam-E-Mails mit schädlichem Anhang
- Gesetzesvorhaben: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform
Vermieter
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Teilwertabschreibungen: Neue Grundsätze bei Aktien im Anlagevermögen
- Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen möglich
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Grundlose Senkung der Darlehenszinsen
- Unternehmergesellschaft: Keine Volleinzahlungspflicht bei Kapitalerhöhung
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Umsatzsteuerzahler
Arbeitgeber
- Job-Tickets: Geldwerter Vorteil entsteht mit der Ausgabe der Jahreskarte
- Minijobber: Aufstockungsbeträge sinken ab 2012
Arbeitnehmer
- Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand ohne Kostenbeteiligung
- Kein häusliches Arbeitszimmer für Hochschullehrer und Richter
- Leiharbeiter: Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzbar
Abschließende Hinweise
Alle Steuerzahler
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis zum Monat der Heirat
Heiratet die allein mit einem Kind in einem Haushalt lebende Mutter und wohnt sie noch nicht mit dem Ehemann zusammen, steht ihr im Jahr der Eheschließung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308 EUR jährlich) zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden, dass der Entlastungsbetrag in diesen Fällen nicht rückwirkend für das gesamte Jahr verloren geht.
Nur zeitanteilige Entlastung trotz besonderer Veranlagung
Auch die Wahl der besonderen Veranlagung im Jahr der Heirat bringt nur eine zeitanteilige Entlastung. Zwar werden Ehegatten für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung steuerlich dann so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Der Entlastungsbetrag knüpft nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber ausdrücklich daran an, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt. Wird die besondere Veranlagung gewählt, haben die Voraussetzungen für das Splittingverfahren gleichwohl vorgelegen.
Hinweis: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vereinfacht. Dann stehen nicht mehr sieben, sondern nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten zur Verfügung; die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung entfällt.
Zum Hintergrund
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt und wird Steuerpflichtigen gewährt, die
- alleinstehend sind und
- zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht.
Alleinstehend sind Steuerpflichtige dann, wenn sie
- nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und
- keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.7.2011, Az. 1 K 2232/06; Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 11, 2131)).
Dürfen Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer belastet werden?
Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht der Grunderwerbsteuer.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die das Ehepaar als Endverbraucher nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnte. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt.
Nach Ansicht des Finanzgerichts verlangt das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung" begründet - und diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.
Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung der für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat des Bundesfinanzhofs regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu „einheitlichen Leistungsgegenständen" zusammen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des Bundesfinanzhofs den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anzurufen (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.8.2011, Az. 7 K 192/09 und 7 K 193/09; BFH-Urteil vom 10.9.1992, Az. V R 99/88; BFH-Urteil vom 27.10.1999, Az. II R 17/99).
Splitting-Tarif auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Das Finanzgericht Köln hat Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einem Etappensieg in punkto Gewährung des Splittingtarifs verholfen.
Im Streitfall klagten die gleichgeschlechtlichen Partner auf Eintragung der Lohnsteuerklasse IV unter Anwendung des Faktorverfahrens auf ihren Lohnsteuerkarten, was nach der gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht Köln stimmte zu. Gegen seinen Beschluss hat das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis: Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten gemeinsam eine Steuererklärung einreichen und bei „Zusammenveranlagung” ein Kreuzchen setzen. Lehnt das Finanzamt diese ab, wahren sich Betroffene mit einem Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf zwei Musterprozesse vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Chancen auf die Zusammenveranlagung (FG Köln, Beschluss vom 7.12.2011, Az. 4 V 2831/11; Verfahren anhängig vor dem BVerfG: Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 288/07).
Finanzverwaltung warnt vor Spam-E-Mails mit schädlichem Anhang
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass derzeit sehr viele Spam-E-Mails mit angeblichen Mitteilungen des Finanzamts bzw. der Steuerverwaltung in Umlauf sind. Sie fordern den Empfänger zum Öffnen des Anhangs auf, der einen Virus oder Trojaner auf dem Rechner des Empfängers ablegt. Es wird dringend empfohlen, die Nachricht sofort zu löschen und insbesondere die anhängende Datei keinesfalls zu öffnen.
Die Spam-E-Mails sind leicht erkennbar:
- Deutliches Kennzeichen ist die Absenderadresse. Es werden nicht gefälschte Domänenangaben wie „...@elster.de" oder „...@finanzamt-xyz.de" verwendet, sondern beliebige Privat- oder Firmenadressen.
- Der Betreff kann unterschiedlich lauten, hat aber stets einen Bezug zu ELSTER bzw. zur Steuerverwaltung. Beispiele: „ELSTER Steuerverwaltung" oder „2011/12 ELSTER Finanzamt 2012".
- Im Text der Nachricht wird der Empfänger aufgefordert, die anhängende Datei zu öffnen, angeblich ein verschlüsselter Steuerbescheid.
Hinweis: Die Finanzverwaltung sendet nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Daten in Form eines Anhangs an einer E-Mail (Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilung vom 8.2.2012).
Gesetzesvorhaben: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform
Das Bundesministerium der Justiz hat mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ seine Vorschläge für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgelegt. Wichtige Punkte im Überblick:
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Künftig sollen Schuldner die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre verkürzen können. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen.
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Verfahrens von sechs Jahren bleiben.
Einigungsversuche im Verbraucherinsolvenzverfahren
Beim außergerichtlichen Einigungsversuch kommt es immer wieder vor, dass einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen. Zukünftig sollen Schuldner die Möglichkeit haben, die Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist (BMJ, Mitteilung vom 23.1.2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen).
Vermieter
Antrag auf Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2011 stellen
Sind die Mieteinnahmen in 2011 hinter den Erwartungen zurückgeblieben, können Vermieter eventuell Grundsteuer sparen. Bei Mietausfällen besteht nämlich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.
Hinweis: Der Antrag ist grundsätzlich bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Da der 31. März in diesem Jahr ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 2.4.2012.
Kapitalanleger
Zum Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto
Wird bei einer Bank als Sicherheit für eine Bürgschaft Geld auf einem verzinsten Sperrkonto angelegt, fließen die Kapitalerträge bereits mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu - sowohl das Kapital als auch die Erträge werden dem Inhaber des Guthabens bereits zugerechnet.
Für den Bundesfinanzhof ist es insoweit unerheblich, dass das Geld zunächst nicht zur freien Verfügung steht. Diese Beschränkung beruht nämlich auf der freiwilligen Entscheidung, Geld auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die ausgestellte Bankbürgschaft zu hinterlegen, sollte die Bank in Anspruch genommen werden. Zur Absicherung wäre grundsätzlich auch jede andere vom Kreditinstitut als werthaltig erachtete Sicherheit in Betracht gekommen.
Hinweis: Da es sich bei den Zinsen um Ertrag aus einem üblichen Bankgeschäft handelt, unterliegen sie der Abgeltungsteuer und nicht der individuellen Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 28.9.2011, Az. VIII R 10/08).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Teilwertabschreibungen: Neue Grundsätze bei Aktien im Anlagevermögen
Eine steuerrechtliche Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung kommt bei im betrieblichen Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien und Investmentfonds, bei denen das Vermögen überwiegend aus Aktien besteht, in Betracht, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es in der Regel nicht an.
Damit präzisiert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nur zulässig ist, wenn der Aktienkurs
- am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
- an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 % unter den Einstandspreis gesunken ist und
- keine Wertaufholung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz erfolgt ist.
Hinweis: Der Börsenkurs zum Bilanzstichtag ist ausnahmsweise dann nicht maßgeblich, wenn konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er keinen tatsächlichen Wert widerspiegelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 21.9.2011, Az. I R 89/10 und Az. I R 7/11; BMF-Schreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 - S 2171 b/0; BMF-Schreiben vom 5.7.2011, Az. IV C 1 - S 1980-1/10/10011: 006).
Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen möglich
Versicherungsvertreter haben eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand zu bilden, wenn sie die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten. Eine Rückstellung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Versicherungsvertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Teil der Abschlussprovision eine Vorleistung auf die künftige Bestandspflege darstellt, so der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Eine Abschlussprovision ist nicht allein deshalb als Vorleistung anzusehen, weil die vertraglich vereinbarten Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind. Ob eine Rückstellung zu bilden ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Bestimmungen und nicht nach einer eventuell wirtschaftlichen Unausgewogenheit zwischen der vereinbarten Bestandspflegeprovision und den noch zu erbringenden Leistungen (BFH, Beschluss vom 8.11.2011, Az. X B 221/10; BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. X R 26/10, Az. X R 8/10, Az. X R 9/10, Az. X R 48/08).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttung: Grundlose Senkung der Darlehenszinsen
Im Zweifel liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung - ohne Nennung besonderer Gründe - eine Herabsetzung beschließt, so das Finanzgericht Hamburg.
Im Streitfall gewährte eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem Zinssatz von 6 %. Zinsanpassungsklauseln enthielten die Verträge nicht. Demzufolge war es für das Finanzgericht Hamburg unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein fremder Dritter eine Reduzierung des vertraglich festgelegten Zinssatzes hätte verlangen und erreichen können.
Der von der GmbH vorgebrachte schlichte Hinweis auf die veränderten „wirtschaftlichen Gegebenheiten” hätte nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg jedenfalls unter fremdüblichen Bedingungen nicht ausgereicht; denn niemand verzichtet ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte Zinsen, auch nicht teilweise. Da nachvollziehbare sonstige Gründe von der GmbH nicht vorgetragen wurden, stufte das Finanzgericht die Herabsetzung als verdeckte Gewinnausschüttung ein.
Zum Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG Hamburg, Beschluss vom 22.3.2011, Az. 6 V 169/10).
Unternehmergesellschaft: Keine Volleinzahlungspflicht bei Kapitalerhöhung
Die Anmeldung zum Handelsregister kann bei einer GmbH erst dann erfolgen, wenn die Einzahlungen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 EUR, erreicht haben. Für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist hingegen geregelt, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt werden muss. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart war nun strittig, ob auch im Fall der Kapitalerhöhung (hier: Erhöhung des Stammkapitals von 1.000 EUR auf 25.000 EUR) und des Übergangs einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine „reguläre“ GmbH die Anmeldung zum Handelsregister von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig zu machen ist.
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Ansicht, dass für den Kapitalerhöhungsvorgang auf das GmbH-Mindestkapital für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) keine strengeren Maßstäbe gelten sollen als diejenigen, die bei der Neugründung einer „normalen“ GmbH anzuwenden sind. Somit darf die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR nicht von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig gemacht werden.
Zum Hintergrund
Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im § 5a des GmbH-Gesetzes.
Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen" GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.
Hinweis: Vor allem Banken und Lieferanten verlangen aufgrund der geringen Haftungsmasse oftmals eine zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 8 W 341/11).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Einkünfteklassifizierung: Wann färben gewerbliche Nebeneinkünfte ab?
Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung schnell insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit soll unschädlich sein. Wann genau diese „Bagatellgrenze“ überschritten ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellen hier allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum halten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei. In einem Beschluss aus dem Jahr 2004 hat er den Anteil sogar auf 2,81 % erhöht und in den Gründen auf den Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 EUR) verwiesen, der sich „aus Gründen des Sachzusammenhangs” für die Bestimmung der Höhe einer Geringfügigkeitsgrenze anbiete.
Aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte
Im jüngsten Fall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein erzielte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerbliche Mieteinnahmen von insgesamt 6,31 % des Gesamtumsatzes. Das Finanzgericht stellte hier allein auf die prozentuale Grenze ab; den Gewerbesteuer-Freibetrag hält es für kein geeignetes Beurteilungskriterium. Ein „äußerst geringer Anteil“ liege bei gewerblichen Umsätzen von mehr als 5 % eindeutig nicht mehr vor, sodass die Abfärbung im Streitfall greifen musste.
Das Finanzgericht Niedersachsen hingegen hält die Höhe des Gewerbesteuer-Freibetrages insoweit für eine geeignete Größe; schon weil ein Gewerbeertrag von 24.500 EUR bei Kleingewerbetreibenden gewerbesteuerlich nicht belastet wird. Ob neben dem Freibetrag eine zusätzliche prozentuale Grenze zur Anwendung kommt, konnte im Urteilsfall dahinstehen, da die gewerblichen Einkünfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag nicht überstiegen hatten.
Hinweis: Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof in den Streitfällen äußern wird. In beiden Verfahren wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.8.2011, Az. 5 K 38/08, Rev. BFH Az. IV R 54/11; FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az. 3 K 447/10, Rev. BFH Az. VIII R 41/11; BFH-Urteil vom 11.8.1999, Az. XI R 12/98; BFH, Beschluss vom 8.3.2004, Az. IV B 212/03).
Umsatzsteuerzahler
Übergangsfrist für neue Gelangensbestätigung bis 30.6.2012 verlängert
Die neuen Nachweispflichten für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen stoßen in der Praxis auf enorme Kritik. Auslöser ist die neue Gelangensbestätigung des Abnehmers. Mit dieser Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist.
Die Verwaltung hat auf die Kritik nunmehr reagiert und die bisherige Übergangsfrist um drei Monate verlängert. Demnach wird es für bis zum 30.6.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird (BMF-Schreiben vom 6.2.2012, Az. IV D 3 - S 7141/11/10003).
Arbeitgeber
Job-Tickets: Geldwerter Vorteil entsteht mit der Ausgabe der Jahreskarte
Gibt der Verkehrsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber das vom Arbeitgeber bezuschusste Job-Ticket als Jahreskarte aus, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Revision anhängig) bereits mit der Ausgabe der Fahrkarte zu. Da keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge.
Ein Unternehmen hatte im Urteilsfall mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Job-Tickets als Jahreskarten geschlossen. Nach der vereinbarten Regelung zahlte der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR je Arbeitnehmer an die Verkehrsbetriebe. Zusätzlich zahlten die Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil. Da der Zuschuss unter der monatlichen Freigrenze von 44 EUR lag, behandelte der Arbeitgeber den Zuschuss als steuerfreien Sachbezug.
Das sahen das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch anders: Die verbilligte Abgabe der Jahreskarten bleibt nicht steuerfrei, weil der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des Job-Tickets insgesamt zufließt und die monatliche Freigrenze im Zeitpunkt des Erwerbs der Jahreskarte überschritten ist. Dabei ist unerheblich, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt.
Hinweis: Besteht ein Jahres-Ticket allerdings aus einzelnen monatlichen Fahrberechtigungen, ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze nach den Bestimmungen in den Lohnsteuer-Richtlinien anwendbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8.2011, Az. 3 K 2579/09, Rev. BFH Az. VI R 56/11).
Minijobber: Aufstockungsbeträge sinken ab 2012
Der freiwillige Aufstockungsbetrag für geringfügig Beschäftigte zur gesetzlichen Rentenversicherung fällt ab 2012 geringer aus, weil der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 % auf 19,6 % gesunken ist. Verzichtet der Minijobber auf die Versicherungsfreiheit, zahlt er die Differenz vom pauschalen Satz (15 %) zum regulären Beitragssatz (19,6 %). Bei einem Entgelt von 400 EUR ergibt sich in 2012 ein monatlicher Betrag von 18,40 EUR.
Hinweis 1: Durch die freiwillige Zahlung erwerben geringfügig Beschäftigte vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.
Hinweis 2: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Beitragsaufstockung zu informieren.
Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand ohne Kostenbeteiligung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen eigenen Hausstand weder eine Kostenbeteiligung noch eine Meldung als Erstwohnsitz zwingend erforderlich.
Im entschiedenen Fall heirateten die Kläger im Dezember des Streitjahres. Die Klägerin hatte an ihrem Beschäftigungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung des Klägers auf. Eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt für den Zeitraum vor der Eheschließung insbesondere deswegen nicht an, weil sich die Klägerin an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers nicht finanziell beteiligt habe und somit kein eigener Hausstand vorliege.
Für das Finanzgericht Münster hingegen ist eine finanzielle Beteiligung zwar ein Indiz, aber keine unerlässliche Voraussetzung. Maßgebend sind die Gesamtumstände, die im Streitfall - insbesondere durch die spätere Eheschließung und den Umzug am Beschäftigungsort in eine kleinere Wohnung - für einen eigenen Hausstand sprachen (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, Az. 1 K 4150/08 E, Rev. zugelassen).
Kein häusliches Arbeitszimmer für Hochschullehrer und Richter
In zwei brandaktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Dabei hat er klargestellt, dass das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht bei Hochschullehrern und Richtern nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Ein Werbungskostenabzug kommt für diese beiden Berufsgruppen damit weiterhin nicht in Betracht.
Mit der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten Neuregelung, die in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:
- bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Ein Abzug nach der ersten Variante (fehlender Arbeitsplatz) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten.
Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt der Betätigung) scheiterte der Werbungskostenabzug. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist der Mittelpunkt der gesamten Betätigung qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige - wie in den Streitfällen - lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Hinweis: Von den Abzugsbeschränkungen sind nach wie vor nicht betroffen die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände, z.B. Schreibtisch, Computer etc. (BFH-Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10; BFH-Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 13/11).
Leiharbeiter: Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzbar
Auch wenn Leiharbeiter nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, handelt es sich bei der Tätigkeitsstätte nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht zwingend um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die positive Folge: Leiharbeiter können für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entweder 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer oder die nachgewiesenen Kfz-Kosten unbeschränkt nach Reisekostengrundsätzen absetzen. Die Entfernungspauschale kommt nicht zum Zuge.
Für das Finanzgericht Münster war entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag keinem Entleiher fest zugeordnet worden war. Denn nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen kann, hat auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen. Dass der Arbeitnehmer im Nachhinein betrachtet tatsächlich ständig bei einem Entleiher eingesetzt worden sei, änderte an dem Ergebnis nichts.
Hinweis: Damit widerspricht das Finanzgericht ausdrücklich der Ansicht der Verwaltung, wonach eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird (FG Münster, Urteil vom 11.10.2011, Az. 13 K 456/10, Rev. zugelassen).
Abschließende Hinweise
Fußballspieler als immaterielles Wirtschaftsgut
Der Bundesfinanzhof hat jüngst seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können.
Die Vereine müssen in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.
Hinweis: Nicht zu aktivieren sind hingegen die Provisionen an Spielervermittler, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen (BFH-Urteil vom 14.12.2011, Az. I R 108/10).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 1.7.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuertermine im Monat März 2012
Im Monat März 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.3.2012.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.3.2012.
- Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.3.2012.
- Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.3.2012.
- Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.3.2012.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.3.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!