Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler
- Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherungsbeiträge besser absetzen
- Handwerkerrechnungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Vermieter
- Ehegatten-Mietvertrag: Vertragsinhalte müssen umgesetzt werden
- Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung: Trotz Verkauf möglich
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Einkünfte: Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten zulässig
- Einkünfte: Beratende Betriebswirte können gewerblich tätig sein
- Einnahmen: Versicherungsvermittler muss Vorzugskonditionen versteuern
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Haftung: Geschäftsführer haften für Steuerausfälle auch in der Krise
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Zu Preisvorteilen aus Untermietverträgen
Umsatzsteuerzahler
- Steuerfreie Vermietung und Eigennutzung: Kein Anspruch auf Vorsteuer
- Ermäßigter Steuersatz: Verlegung von Wasseranschlüssen ist begünstigt
Arbeitgeber
- Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz: Bessere Förderung ab 2009
- Lohnsteuerbescheinigung 2009: eTin reicht aus
Arbeitnehmer
- Arbeitslohn: Leistungen aus Unfallversicherungen sind zu versteuern
- Geldwerter Vorteil: Keine Privatnutzung bei ungeeignetem Firmenwagen
Abschließende Hinweise
- Altersrenten: Die Besteuerung ab 2005 ist verfassungsgemäß
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat April 2009
Alle Steuerzahler
Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherungsbeiträge besser absetzen
Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Durch den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes sollen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 deutlich besser berücksichtigt werden können.
Der Gesetzentwurf trägt den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 Rechnung. Nach dem Urteil berücksichtigen die derzeitigen Gesetzesvorschriften Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nicht im ausreichenden Umfang. Die von der Bundesregierung angestrebte Neuregelung soll sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte gelten.
Bisherige Regelung
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen), können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierbei steht ein Abzugsvolumen in Höhe von maximal 2.400 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag vermindert sich auf 1.500 EUR, wenn der Steuerpflichtige z.B. einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung erhält oder wenn er über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügt.
Geplante Neuregelung
Die Höchstgrenzen für die sonstigen Versicherungsbeiträge sollen ab 2010 entfallen. Künftig soll der Sonderausgabenabzug alle Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau umfassen. Das beinhaltet auch den Abzug der Kosten für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Neben diesem Kernelement sind weitere Folgeänderungen geplant. Die wichtigsten Aspekte in Kürze:
- Beim Sonderausgabenabzug ist vorgesehen, dass alle Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung angesetzt werden können. Hierzu gehört demnach auch ein von der gesetzlichen Krankenversicherung gegebenenfalls erhobener Zusatzbeitrag.
- Beiträge für einen zusätzlichen Versicherungsschutz, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen - beispielsweise Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus - werden nicht abziehbar sein.
- Wegen der neuen Basisabsicherung können alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen nicht mehr abgezogen werden. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht über die Veranlagungen bis zum Jahr 2019 vorgesehen.
- Die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sollen bereits im Lohnsteuerverfahren in pauschalierter Form grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt werden. Damit wirken sich die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung, sondern bereits im laufenden Jahr aus.
- Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR ist auch für die Steuerklasse V vorgesehen. Im Gegenzug soll die Verdoppelung in der Steuerklasse III entfallen.
- Da dem Finanzamt für die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Versicherungsbeiträge vorliegen, sollen 80 % der privaten bzw. 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt werden, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden (Regierungsentwurf: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) 18.2.2009).
Handwerkerrechnungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % - höchstens aber 600 EUR (seit 2009: 1.200 EUR) - der Lohnaufwendungen verringert. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzlichen Anforderungen und führte aus, dass die vorausgesetzte unbare Zahlung nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes verstößt. Denn auch ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige die Voraussetzungen erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und im Anschluss unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen.
Hinweis: Ab 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden (BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08).
Vermieter
Ehegatten-Mietvertrag: Vertragsinhalte müssen umgesetzt werden
Für die Anerkennung eines Mietvertrags unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten aus dem Vertrag klar und eindeutig vereinbart und anschließend tatsächlich durchgeführt werden. In einem vom Saarländischen Finanzgericht entschiedenen Fall erzielte der Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einen Teil der Räumlichkeiten vermietete er aufgrund schriftlichen Mietvertrages an seine Ehefrau zum Betrieb eines Antikladens. Die Miete zahlte die Ehefrau unregelmäßig und abweichend vom Vertrag erst am Monatsende und in bar.
Die Richter urteilten, dass die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen zwar den Anforderungen genügten - aber nicht entsprechend umgesetzt wurden. Eine nicht fristgerechte und unbare Zahlung hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert. Er hätte darauf bestanden, dass sich der Mieter an die vereinbarten Zahlungstermine zum Monatsanfang hält. Ein Hinausschieben spricht dafür, dass das Ehepaar die Zahlung ins Belieben der Ehefrau stellte, was unter fremden Dritten so nicht praktiziert wird. Diese Besonderheit spricht bereits dafür, den Zahlungsvorgang der privaten Sphäre zuzuordnen.
Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Ehefrau zur Zahlung überhaupt in der Lage war. Geht es darum, private und betriebliche Vorgänge auseinanderzuhalten, ist die Mittelherkunft von besonderer Bedeutung. Die bloße Erstellung von Quittungen reicht nicht als Nachweis, dass die Ehefrau die Miete tatsächlich in bar entrichtet hat.
Hinweise: Die Abweichungen vom Mietvertrag waren letztlich so entscheidend, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt werden konnte. Demzufolge wurde der Ehefrau der Betriebsausgabenabzug versagt. Für den Vermieter bedeutet die Nichtanerkennung, dass er keine Werbungskostenüberschüsse geltend machen kann (FG Saarland vom 25.11.2008, Az. 2 K 2008/06).
Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung: Trotz Verkauf möglich
Im Urteilsfall vermietete eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Grundstück an einen Lebensmittelkonzern, wobei die Räumlichkeiten speziell auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtet waren. Im September 2000 kündigte der Mieter den Mietvertrag mit Wirkung zum Jahresende. Die GbR bemühte sich in der Folgezeit vergeblich um Nachmieter und veräußerte das Objekt schließlich im November 2001 an eine Bauherrengemeinschaft, die die Immobilie abriss und ein Geschäftsgebäude errichtete. In der Steuererklärung 2001 machte die GbR Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen von rund 195.000 EUR geltend. Das zuständige Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, da wegen der Veräußerung der notwendige Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fehlen würde.
Ein Gebäude ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wirtschaftlich außergewöhnlich abgenutzt, wenn seine Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich bei Beendigung eines Mietverhältnisses herausstellt, dass das Gebäude wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichteten Gestaltung nur eingeschränkt an Dritte zu vermieten ist.
Hinweis: Um „in den Genuss“ von Werbungskosten zu kommen, darf der objektive Zusammenhang zwischen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und der Vermietungstätigkeit nicht durch den Verkauf überlagert werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs war das nicht der Fall. Da die Bauherrengemeinschaft für das Gebäude keinerlei Verwendung hatte, interessierte sie sich von vornherein nur für das Grundstück. Dies hat sich in der Höhe des Kaufpreises, der nur den objektiven Wert eines unbebauten Grundstückes beinhaltete, niedergeschlagen. Da der Verkaufsentschluss erst getroffen wurde, als die Unvermietbarkeit der Immobilie eindeutig feststand, erkannten die Richter aus München die Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen als Werbungskosten an (BFH-Urteil vom 17.9.2008, Az. IX R 64/07).
Kapitalanleger
Einkünfteermittlung: Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Steuerpflichtiger ca. 50.000 EUR Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer leisten musste. Den Abzug der Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte das Finanzamt ab. Im Einspruchsverfahren führte der Steuerpflichtige aus, dass die Nachzahlungszinsen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus seiner Festgeldanlage stehen würden. Die Ablehnung des Werbungskostenabzugs würde dem objektiven Nettoprinzip entgegenstehen.
Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz gehören Steuern vom Einkommen und die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass zu diesen Nebenleistungen auch festgesetzte Nachzahlungszinsen gehören und versagte den begehrten Werbungskostenabzug endgültig.
Hinweis: Auch wenn Nachzahlungszinsen nicht abzugsfähig sind, führen Steuererstattungszinsen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hier ist die Besonderheit zu beachten, dass das Finanzamt von den ab 2009 ausbezahlten Zinsen keine Abgeltungsteuer einbehält. Diese Einnahmen müssen also ebenso wie Zinsen aus Privatdarlehen weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden. Erst dann wird die pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % über die Veranlagung nacherhoben (BFH-Urteil vom 2.9.2008, Az. VIII R 2/07).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Einkünfte: Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten zulässig
Betreuen ein selbstständiger und ein angestellter Ingenieur in einem Ingenieurbüro einzelne Projekte eigenverantwortlich und leitend, ist eine Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen.
Im Urteilsfall betrieb ein selbstständiger Ingenieur unter Mithilfe eines angestellten Ingenieurs ein Ingenieurbüro - die ursprüngliche Annahme einer Mitunternehmerschaft bestätigte sich nicht. Die Ingenieure waren ausschließlich für Großkunden tätig, wobei die einzelnen Projekte klar unter ihnen aufgeteilt wurden. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Einkünften insgesamt um gewerbliche Einkünfte handelt, da der Firmeninhaber nicht leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Als Konsequenz erließ das Finanzamt erstmalige Gewerbesteuermessbescheide.
Die Tätigkeit eines Ingenieurs ist nach dem Gesetz eine freiberufliche und damit keine gewerbliche Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Angestellter, Subunternehmer oder freier Mitarbeiter bedient. Voraussetzung ist jedoch, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind und nur die von dem Angestellten betreuten Projekte zu gewerblichen Einkünften führen. Denn bei Ausübung sowohl einer freiberuflichen als auch einer gewerblichen Tätigkeit sind die Einkünfte zu trennen, selbst wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Aktivitäten bestehen. Eine einheitliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die verschiedenen Handlungen miteinander verflochten sind und sich gegenseitig bedingen - etwa, wenn gegenüber dem Auftraggeber ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird.
Hinweis: Eine leichte und einwandfreie Trennbarkeit erfordert keine getrennte Buchführung. Ausreichend ist eine Aufteilung durch sachgerechte Schätzung (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. VIII R 53/07).
Einkünfte: Beratende Betriebswirte können gewerblich tätig sein
Betriebswirte erzielen durch ihre Beratungstätigkeit grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und unterliegen somit nicht der Gewerbesteuer. Wird dem Auftraggeber neben der Beratung auch Managementpersonal überlassen (etwa um Projekte im beratenen Unternehmen zu leiten oder für Interimsmanagementaufgaben), so ist dies für sich betrachtet grundsätzlich als gewerblich zu beurteilen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im Streitfall - das überlassene Managementpersonal seine Aufgaben entsprechend den Vorgaben und Weisungen des Kundenunternehmens zu erfüllen hat. Weisungsgebundenheit ist einer freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist, wesensfremd (BFH-Urteil vom 10.6.08, Az. VIII R 101/04).
Einnahmen: Versicherungsvermittler muss Vorzugskonditionen versteuern
Schließt ein selbstständiger Versicherungsvermittler für sich Sach- und Lebensversicherungen bei dem Unternehmen ab, für das er tätig ist, kann er dabei regelmäßig die für Angestellte geltenden Vorzugskonditionen in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhöht sich sein Gewinn um die volle Prämiendifferenz zwischen den eingeräumten Vorzugskonditionen und dem Kundentarif. Als Betriebseinnahme gilt jeder im Rahmen des Gewerbebetriebs erlangte wirtschaftliche Vorteil und damit auch ein Rabatt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist es dabei unerheblich, ob der Versicherungsvermittler die gleiche Police möglicherweise bei anderen Unternehmen preiswerter bekommen hätte (FG München vom 14.12.2007, Az. 2 K 2299/05).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Haftung: Geschäftsführer haften für Steuerausfälle auch in der Krise
Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Mit seinem Urteil setzt der Bundesfinanzhof die Tendenz zur Verschärfung der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz eines Unternehmens fort.
Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch ausreichend liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.
Hinweis: Die Richter aus München stellten zudem fest, dass die Haftung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eingeräumt ist (BFH-Urteil vom 23.9.2008, Az. VII R 27/07).
Verdeckte Gewinnausschüttung: Zu Preisvorteilen aus Untermietverträgen
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn der beherrschende Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einem ortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat, vergleichbare Räume zu einem niedrigeren Betrag zu mieten. Er ist nicht verpflichtet, die Vorteile an seine GmbH weiterzugeben, die er sich vorher (hier: vor der Gründung) selbst gesichert hat
Im Urteilsfall mietete A im Januar des Streitjahres ein Ladenlokal an, in dem er als Augenoptiker tätig war. Die Miete betrug ca. 15 EUR/qm. Rund drei Monate nach Anmietung des Ladenlokals wurde die X-GmbH gegründet, an der A als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt war. Anfang April schloss A mit der X-GmbH einen Untermietvertrag über das von ihm angemietete Ladenlokal zu einem Mietzins von rund 23 EUR/qm. Die Vereinbarungen über Nebenkosten und Umsatzsteuer waren mit dem Hauptmietvertrag identisch. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Sächsische Finanzgericht beurteilten die Mietdifferenz in Höhe von 8 EUR/qm als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nicht aber der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 20.8.2008, Az. I R 16/08).
Umsatzsteuerzahler
Steuerfreie Vermietung und Eigennutzung: Kein Anspruch auf Vorsteuer
Wird ein Gebäude zum Teil steuerfrei vermietet und im Übrigen für private Wohnzwecke genutzt, besteht insgesamt kein Anspruch auf einen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes. Damit schränkt der Bundesfinanzhof die Möglichkeiten durch die Seeling-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei gemischt genutzten Immobilien insoweit ein, als das Gebäude hierfür zumindest teilweise für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden muss. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2003 kann die beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich in vollem Umfang abgezogen werden. Dafür hat der Unternehmer die private Nutzung des Gebäudeteils als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
Hinweis: Bei ausschließlicher Eigennutzung, steuerfreier Vermietung oder einer Kombination aus beiden Alternativen ist ein Vorsteuerabzug jedoch nicht möglich. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass sich in diesen Fällen ein Anspruch auf Vorsteuerabzug weder aus den nationalen Vorschriften noch aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. XI R 58/07).
Ermäßigter Steuersatz: Verlegung von Wasseranschlüssen ist begünstigt
Die Verlegung eines Wasseranschlusses durch ein Versorgungsunternehmen unterliegt - wie die originäre Lieferung von Wasser - dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %). Damit folgt der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2008.
Zwar schließt das Europäische Recht nicht aus, dass das Legen eines Wasseranschlusses explizit von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen werden kann. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Da eine solche im nationalen Umsatzsteuergesetz nicht existiert, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % (BFH-Urteile vom 8.10.2008, Az. V R 61/03 und V R 27/06).
Arbeitgeber
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz: Bessere Förderung ab 2009
Der Bundesrat hat dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz am 13.2.2009 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.4.2009 in Kraft und ist rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwenden.
Ziel des Gesetzes ist, möglichst vielen Mitarbeitern die Beteiligung an ihrem Unternehmen zu eröffnen. Nachfolgend wichtige Eckpunkte:
- Ein wesentlicher Punkt ist der neu definierte steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von jährlich 360 EUR (bisher 135 EUR) für die Vorteile aus der Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder am neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die bisherige Begrenzung auf den halben Beteiligungswert wurde aufgehoben. Maßgebend für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Börsenkurs des Vortags vor der Depoteinbuchung. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden.
- Ein weiteres Kernelement sind die Verbesserungen bei den vermögenswirksamen Leistungen. Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Kapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder anderer Unternehmen wird von 17.900 EUR auf 20.000 EUR bzw. von 35.800 EUR auf 40.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten angehoben. Gleichzeitig steigt die Sparzulage von 18 % auf 20 %.
- Neu ist auch die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds (spezielle Fonds z.B. für einzelne Branchen), die wie direkte Anlagen im eigenen Unternehmen gefördert werden. Diese Fonds garantieren einen Rückfluss der Anlagemittel in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 60 %. Hierzu haben die Fondsgesellschaften eine Anlaufzeit von drei Jahren. Anders als bei den bekannten Investmentanteilen brauchen Mitarbeiterbeteiligungsfonds höchstens einmal monatlich einen Rückgabekurs festzulegen. Zudem investieren die Fondsgesellschaften nicht marktbreit in Aktien oder Anleihen bekannter oder börsennotierter Unternehmen, sondern überwiegend in meist mittelständische deutsche Unternehmen, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb solcher Fonds anbieten (Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) 7.3.2009, BGBl I 09, 451).
Lohnsteuerbescheinigung 2009: eTin reicht aus
In den Lohnsteuerbescheinigungen müssen Arbeitgeber laut Gesetz eigentlich die neuen Steueridentifikationsnummern verwenden.
Da noch nicht alle Lohnsteuerkarten die Steueridentifikationsnummer enthalten, hat das Bundesfinanzministerium nun geregelt, dass Arbeitgeber für die Lohnsteuerbescheinigungen 2009 auch weiterhin die eTIN (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) verwenden können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bis auf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernehmen (BMF vom 28.11.2008, Az. IV C 5 - S 2378/0).
Arbeitnehmer
Arbeitslohn: Leistungen aus Unfallversicherungen sind zu versteuern
Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind.
Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen von rund 150.000 EUR aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die bis zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung entrichteten Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern sind, der Höhe nach aber begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungssumme. Für den Zeitpunkt des Lohnzuflusses ist maßgeblich, wann der Arbeitnehmer über die Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann er das erst bei Eintritt des Versicherungsfalls.
Hinweis: Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Beitragsanteil führt als Werbungskostenersatz zu Werbungskosten des Arbeitnehmers. Diese sind mit dem entsprechenden Arbeitslohn zu saldieren. Dabei ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen. 50 % der Beiträge des Arbeitgebers führen daher bei Auszahlung der Versicherung zu Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 11.12.2008, Az. VI R 9/05).
Geldwerter Vorteil: Keine Privatnutzung bei ungeeignetem Firmenwagen
Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel muss nicht angesetzt werden, wenn der dem Arbeitnehmer überlassene Pkw nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf einen zweisitzigen Kastenwagen entschieden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet war und eine auffällige Beschriftung aufwies. Ein solcher Wagen wird durch seine Bauart und Ausstattung typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt. Im Urteilsfall wurde er für den im Heizungs- und Sanitärbedarf tätigen Arbeitgeber gefahren.
Zwar kann eine Privatnutzung auch bei einer solchen Sachlage nicht völlig ausgeschlossen werden. Doch anders als bei herkömmlichen Firmenwagen reicht hierzu nicht die Annahme einer Privatnutzung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus. Vielmehr muss das Finanzamt die private Nutzung nachweisen. Denn nach Sinn und Zweck der pauschalen Listenpreisregelung ist es geboten, bestimmte Arten von Fahrzeugen, insbesondere Lkw, hiervon auszunehmen. Das gilt üblicherweise für solche Wagen, die vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.
Hinweis: Diese Einordnung ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Privatnutzung von Selbstständigen und Gewerbetreibenden von Bedeutung. So kann das Finanzamt beispielsweise beim speziell ausgestatteten Wagen eines Handwerkers nicht automatisch eine private Mitnutzung unterstellen (BFH-Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 34/07).
Abschließende Hinweise
Altersrenten: Die Besteuerung ab 2005 ist verfassungsgemäß
Zum 1.1.2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken werden demnach nachgelagert besteuert, wobei eine Übergangsphase beachtet werden muss. Ab 2005 werden Alterseinkünfte zu 50 Prozent besteuert. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 um zwei Prozent und danach um ein Prozent pro Jahr, bis im Jahr 2040 die gesamten Alterseinkünfte zu versteuern sind. Der Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden ist, bleibt für den Rest des Lebens erhalten (Kohortenprinzip).
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat. Im Urteilsfall bezog ein Rechtsanwalt seit 2001 sowohl eine gesetzliche Rente als auch Bezüge aus dem Versorgungswerk. Obwohl seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen nur geringfügig als Sonderausgaben abzugsfähig waren, muss er nun die Hälfte seiner Rente als sonstige Einnahmen versteuern. Die Richter führten aus, dass es sich bei der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte handelt, sodass dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung vor. Denn ein Teil der Vorsorgeaufwendungen hat sich steuerlich ausgewirkt und die Hälfte seiner Renteneinnahmen sind steuerfrei.
Hinweis: Besondere Aktualität gewinnt das Urteil auch vor dem Hintergrund, dass die Rentenbezugsmitteilungen rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2008 zwischen Oktober und Dezember 2009 versendet werden. Damit können die Finanzämter nicht nur überprüfen, ob die Bezieher von Rentenzahlungen einkommensteuerpflichtig sind, sondern auch die bisherigen Angaben in den Erklärungen kontrollieren. Mitteilungspflichtig als auszahlende Stellen sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und -fonds, landwirtschaftliche Alterskassen sowie private Versicherungsunternehmen. Für das Jahr 2009 werden die Mitteilungen bis zum 1.3.2010 erstellt (BFH-Urteil vom 26.11.2008, Az. X R 15/07).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.06.2009 beträgt 1,62 %. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 %
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,12 %
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 %
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %
Steuertermine im Monat April 2009
Im Monat April 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 14.4.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 11.4.2009.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 14.4.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 11.4.2009.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 17.4.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!