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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 4/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Versorgungsleistungen: Verspätete Zahlungen sind unschädlich

Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird steuerlich anerkannt, wenn die Leistungen wie vereinbart erbracht werden. Allerdings rechtfertigt allein die verspätete Zahlung der Versorgungsleistungen nicht den Schluss, dass die Vertragspartner ihren Pflichten insgesamt nicht mehr nachkommen wollen und der Sonderausgabenabzug entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

Hinweis: Wenn der Vermögensübernehmer (i.d.R. das Kind) die Zahlungen an den Vermögensübergeber (i.d.R. die Eltern) erst dann erbringt, wenn er aufgrund der Kontodeckung dazu wirtschaftlich in der Lage ist, ist das unschädlich (BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 10/09).

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Schulgeld: Sonderausgabenabzug ist unabhängig vom Vertragspartner

Nach geänderter Verwaltungsauffassung können Eltern Schulgeldzahlungen auch dann als Sonderausgaben geltend machen, wenn ihr Kind Vertragspartner der Schule ist und nicht sie. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster in einem bundesweit abgestimmten Erlass klargestellt.

Danach ist für den Sonderausgabenabzug entscheidend, wer den wirtschaftlichen Aufwand getragen hat - und nicht, wer Vertragspartner der Schule ist. Erhalten Eltern für ihr in Ausbildung befindliches Kind Kindergeld, ist davon auszugehen, dass sie den Aufwand tragen.

Hintergrund: In geeigneten Fällen können Eltern 30 % des Schulgeldes - maximal 5.000 EUR pro Jahr - für ein Kind als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben (OFD Münster vom 5.11.2010, akt. Kurzinfo ESt 30/2005).

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Vermieter

Verträge mit Angehörigen: Unregelmäßigkeiten bei den Nebenkosten

Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen setzt u.a. voraus, dass die vertraglichen Verhältnisse wie unter fremden Dritten üblich geregelt sind (Fremdvergleich). Treten „lediglich“ bei den Nebenkosten Unregelmäßigkeiten auf, führt dies nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen nicht automatisch dazu, dass der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt wird.

Bei der Verpflichtung zur Zahlung der Nebenkosten handelt es sich um eine Nebenpflicht. Bei der zunehmenden (finanziellen) Bedeutung der Nebenkosten können Unklarheiten zwar auch hier gewichtige Anzeichen für die private Veranlassung der Wohnungsüberlassung sein. Eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung von Nebenkosten ist aber vielmehr im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Feststellungen zu würdigen, die für oder gegen eine private Veranlassung sprechen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch bei Fremdvermietungen häufig Unkorrektheiten bzw. Nachlässigkeiten bei den Nebenkostenabreden und -abrechnungen auftreten.

Hinweis: Im Streitfall war weder die möglicherweise verspätete Abrechnung noch die ausgebliebene Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlich höheren Nebenkosten schädlich. Dabei verweist das Finanzgericht auf den Bundesfinanzhof, der u.U. sogar die überhaupt nicht erfolgte Vereinbarung und Abrechnung der Nebenkosten als unschädlich bewertet (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.12.2010, Az. 3 K 251/08).

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Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge

In die Berechnung des Altersentlastungsbetrags fließen Kapitalerträge nicht ein, soweit sie der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell bestätigt. Bei Rentnern, die neben ihrer Rente ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, entfällt der Altersentlastungsbetrag also vollständig.

Ausnahme: Sofern die Kapitalerträge über die Günstigerprüfung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, lässt sich der Altersentlastungsbetrag auch von den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen.

Hintergrund

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind, höchstens jedoch 1.900 EUR. Versorgungsbezüge und Leibrenten bleiben außer Betracht.

Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren sind, wird der Altersentlastungsbetrag sukzessive - bis zum Jahr 2040 - auf 0 EUR abgeschmolzen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2010, Az. 15 K 2712/10 E).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag: Verbindliche Bestellung nicht erforderlich

Das Finanzgericht München hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob bei einem noch zu eröffnenden Betrieb eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig ist, um den Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können.

Wie die Vorgängervorschrift zur Ansparrücklage, ist auch der nunmehr gültige Investitionsabzugsbetrag an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Um die „alte“ Ansparrücklage im Jahr vor der Betriebseröffnung bilden zu können, war eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig. Dies ist durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs mittlerweile geklärt. Umstritten ist aber, ob dies auch für den Investitionsabzugsbetrag gilt.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist der Nachweis einer verbindlichen Bestellung beim Investitionsabzugsbetrag nicht notwendig. Denn im Gegensatz zur alten Rechtslage ist eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen, weil durch die Verzinsung der Steuernachforderung bei Nichtinvestition kaum noch ein Stundungseffekt eintreten kann.

Ferner ist für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht - dem Gesetzeszweck entsprechend - kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird.

Hinweis: Man darf gespannt sein, ob auch der Bundesfinanzhof angesichts der neuen Rechtslage von einer verbindlichen Bestellung absehen wird.

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG München, Urteil vom 26.10.2010, Az. 2 K 655/10, NZB BFH Az. X B 232/10; BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 16/08).

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Rückverkaufsoption: Verpflichtung ist als Verbindlichkeit zu passivieren

Verpflichtet sich ein Kfz-Händler, Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten - gegebenenfalls zu schätzenden - Entgelts auszuweisen. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007.

Hinweis: Auf die Entscheidung aus 2007 hatte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und argumentiert, dass in der Begründung zu dieser Entscheidung die detaillierte Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung durch die Rechtsprechung fehle, wonach in diesen Fällen eine steuerlich unzulässige Drohverlustrückstellung auszuweisen ist. In seinem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof jedoch unmissverständlich klar, dass es sich um eine Verbindlichkeit und nicht um eine Drohverlustrückstellung handelt (BFH-Urteil vom 17.11.2010, Az. I R 83/09; BFH-Urteil vom 11.10.2007, Az. IV R 52/04; BMF-Schreiben vom 12.8.2009, Az. IV C 6 - S 2137/09/10003).

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Handwerkskammer: Keine uneingeschränkte Auskunftspflicht

Ein potenziell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.

Ein Einzelunternehmer wurde von der Handwerkskammer darauf hingewiesen, dass er sich nach ihren Erkenntnissen im Zweiradmechanikerhandwerk betätige. Er sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren statt. Auf die Berufung der Handwerkskammer hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck dient, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen hat deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen.

Im Urteilsfall hatte der Kläger aber keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt.

Hinweis: Die Intention, möglichst wenig Interna preiszugeben, ist nachvollziehbar. Vorliegend hätte der Kläger aber besser daran getan, seine Ansicht, die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu erfüllen, kurz und zutreffend zu begründen. Dann hätte er sich nämlich den gesamten Rechtsstreit sparen können (BVerwG-Urteil vom 15.12.2010, Az. 8 C 49.09).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verzicht auf Darlehensforderung kann zu Werbungskosten führen

Wenn ein geschäftsführender Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt, später aber auf die Rückzahlung verzichtet, kann der Verzicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, soweit die Darlehensforderung noch werthaltig ist.

Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige als Geschäftsführer an seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, mit rund 5 % beteiligt. Für einen geplanten Börsengang ließ sich die GmbH von ihren Gesellschaftern Liquiditätshilfedarlehen gewähren. Nachdem der Börsengang gescheitert war und die GmbH Kapital benötigte, forderten die Großgesellschafter die Kleingesellschafter unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz auf, auf ihre Darlehen zu verzichten. In der Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige den Darlehensverlust als Werbungskosten geltend. Begründung: Er habe den Verzicht zur Rettung seines Arbeitsplatzes erklärt.

Der Bundesfinanzhof war zwar der Ansicht, dass die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Die Richter hielten es aber für naheliegend, dass der Verzicht tatsächlich zur Rettung des Arbeitsplatzes erklärt wurde.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte das Finanzgericht zu dem Schluss kommen, dass der Verzicht erklärt wurde, um den Arbeitsplatz zu sichern, ist zu prüfen, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch hatte. Denn nur in dieser Höhe sind dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden, die er als Werbungskosten abziehen kann (BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. VI R 34/08).

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Abgrenzung: Selbstständige versus nichtselbstständige Tätigkeit

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH einen Beratungsvertrag (hier: beratende Begleitung bei der Finanztechnik und Einbringung persönlicher Kontakte im Bankenbereich) schließt, erzielt nicht zwangsläufig - wie beabsichtigt - Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Ob Einkünfte aus selbstständiger, nichtselbstständiger oder gar gewerblicher Tätigkeit vorliegen, muss anhand der allgemeinen Abgrenzungskriterien bestimmt werden.

Der Steuerpflichtige hatte im Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit geltend gemacht. Das Finanzamt stufte die Einkünfte als gewerblich ein und erließ insoweit einen Gewerbesteuermessbescheid. Das Finanzgericht hingegen ging von einer nichtselbstständigen Tätigkeit aus. Denn außerhalb des Geschäftsführungsbereichs können durch gesonderte Abmachung nur dann selbstständige Leistungen vereinbart werden, wenn sich diese inhaltlich und formal von der eigentlichen Geschäftsführungsaufgabe unterscheiden.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Bei der erneuten rechtlichen Würdigung habe es u.a. zu berücksichtigen, dass der Beratungsvertrag bereits seinem Wortlaut nach nicht als Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu werten sei, weil die für einen Anstellungsvertrag typischen Regelungsinhalte fehlen.

Abgrenzungsmerkmale

Für eine nichtselbstständige Tätigkeit können insbesondere persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Bezüge, Anspruch auf Urlaub und auf sonstige Sozialleistungen, Überstundenvergütung sowie Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und Eingliederung in den Betrieb sprechen.

Für persönliche Selbstständigkeit hingegen sprechen Selbstständigkeit in der Organisation und der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sowie Handeln auf eigene Rechnung und Eigenverantwortung (BFH-Urteil vom 20.10.2010, VIII R 34/08).

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Umsatzsteuerzahler

Rege „Privatverkäufe“ über eBay können der Umsatzsteuer unterliegen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass „private“ Auktionen auf der Internet-Plattform eBay unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Im Entscheidungsfall versteigerte ein Ehepaar auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge). Aus den Verkäufen erzielten sie zwischen 20.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Infolgedessen lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

Das Ehepaar war davon ausgegangen, dass die Verkäufe nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da sie nur Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus - und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs - über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg war jedoch anderer Auffassung und stufte die Eheleute als Unternehmer ein.

Unternehmereigenschaft

Ob eine Betätigung als nachhaltig und damit als unternehmerisch einzuordnen ist, muss anhand einer Reihe verschiedener Kriterien beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind. Von Bedeutung können insbesondere die Zahl der verkauften Gegenstände, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Planmäßigkeit des Handelns und seine Anlage auf Wiederholung, die Intensität des Tätigwerdens und die Höhe der Erlöse sein.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg war die derart intensive und langfristig angelegte Verkaufstätigkeit auf der Plattform eBay als nachhaltig zu beurteilen. Ob der Bundesfinanzhof diese Meinung im Revisionsverfahren teilen wird, bleibt abzuwarten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2010, Az. 1 K 3016/08, Rev. BFH Az. V R 2/11).

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Anzahlung: Änderung der Bemessungsgrundlage erst bei Liquiditätsabfluss

Die auf Anzahlungen oder rückgängig gemachte Umsatzgeschäfte entfallende Umsatzsteuer ist ebenso wie die korrespondierende Vorsteuer erst in dem Zeitpunkt und in dem Umfang zu korrigieren, in dem der Auftragnehmer die vereinnahmten Beträge zurückzahlt.

Hinweis: Damit führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Entgeltsminderung aus 2008 fort. Danach gilt: Wird die Rückzahlung eines entrichteten Entgelts vereinbart, darf der Unternehmer die Umsatzsteuer erst bei tatsächlicher Erstattung an den Kunden berichtigen (BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. V R 34/09; BFH-Urteil vom 18.9.2008, Az. V R 56/06).

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Arbeitgeber

Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheine sind in der Regel Sachbezug

Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachzuwendung spielt lohnsteuerlich eine große Rolle. So kommt z.B. die 44-EUR-Freigrenze nur dann zur Anwendung, wenn der Beschäftigte eine Sachzuwendung - nicht aber Barlohn - vom Arbeitgeber erhält. In gleich fünf Urteilen beschäftigte sich der Bundesfinanzhof aktuell mit der Behandlung von Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen. Dabei erteilte er der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Begriff Sachzuwendung bislang äußerst restriktiv ausgelegt hat, eine klare Absage.

Steuervorteile für Sachzuwendungen

Für Sachzuwendungen kommen insbesondere folgende Vergünstigungen in Betracht:

  • Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge können bis zu einer Monatsgrenze von 44 EUR - insgesamt für alle Vorteile - steuerfrei erbracht werden.

  • Vom Betrieb angebotene Waren oder Dienstleistungen können Arbeitnehmer mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen.

Fünf Urteilssachverhalte

Den Urteilen des Bundesfinanzhofs lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

  • Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber der Belegschaft das Recht eingeräumt, bei einer bestimmten Tankstelle gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte, auf der die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und ein Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert waren, auf seine Kosten tanken zu dürfen.

  • Im zweiten und dritten Fall erhielten mehrere Arbeitnehmer monatlich Benzingutscheine, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Gutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten z.B.: „Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007“. Die Arbeitnehmer bezahlten an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Arbeitgeber ihnen den Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein.

  • Im vierten Fall ging es um Gutscheine im Wert von 20 EUR, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Geburtstag überließ, um diese bei einer Buchhandelskette einzulösen.

  • Im fünften Fall war der Arbeitgeber verpflichtet, neben dem Gehalt verschiedene Zusatzleistungen zu erbringen. U.a. gewährte er einen regelmäßigen Gutschein-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44 EUR. Bis zum 30.11. eines Jahres konnten die Arbeitnehmer bestimmen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine sie im Folgejahr beziehen wollten.

In allen Fällen behandelten die Arbeitgeber die Zuwendungen als Sachlohn und hielten angesichts der 44-EUR-Freigrenze keine Lohnsteuer ein. Die Finanzämter und Finanzgerichte hingegen gingen von Barlohn aus. Der Bundesfinanzhof erteilte dieser Sichtweise schließlich eine Absage und gab den Klagen statt.

Die neuen Abgrenzungsgrundsätze

Mit seinen Urteilen hat der Bundesfinanzhof neue Grundsätze zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn aufgestellt. Vorab ist festzuhalten, dass Sachbezüge entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung auch dann vorliegen können, wenn der Gutschein einen Höchstbetrag, zum Beispiel die 44 EUR, enthält.

Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann - Geld oder eine Sache. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten.

Hinweis: Von Sachlohn ist selbst dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den Geldbetrag nur zum Erwerb der geschuldeten Sache zu verwenden.

Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind.

Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barwert auszahlt, liegen selbst dann keine Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber schlussendlich die Sache zuwendet (BFH-Urteile vom 11.11.2010: Az. VI R 27/09, Az. VI R 41/10, Az. VI R 40/10, Az. VI R 21/09, Az. VI R 26/08).

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Anrufungsauskunft: Es gelten die Regeln für Verwaltungsakte

Arbeitgeber und Belegschaft können zur Klärung von lohnsteuerlichen Fragen beim Finanzamt eine gebührenfreie Auskunft (sogenannte Anrufungsauskunft) einholen. Das Bundesfinanzministerium setzt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nunmehr um, wonach die erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft, sondern ein Verwaltungsakt ist, gegen den Einspruch eingelegt werden kann.

Folgende Aspekte sind insbesondere zu beachten:

  • Das Finanzamt kann die Anrufungsauskunft nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.

  • Eine von vornherein zeitlich befristete Auskunft endet automatisch durch Zeitablauf und nicht durch gesonderten Verwaltungsakt.

  • Eine Anrufungsauskunft tritt außer Kraft, wenn die Vorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

  • Die Anrufungsauskunft soll grundsätzlich schriftlich erteilt werden. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, hat die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich zu erfolgen.

  • Den Antrag können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer stellen. Die Anrufungsauskunft wirkt als Verwaltungsakt allerdings nur gegenüber dem Antragsteller.

Hinweis: Das Wohnsitzfinanzamt ist bei der Einkommensteuer-Festsetzung des Arbeitnehmers nicht an die Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts gebunden (BMF-Schreiben vom 18.2.2011, Az. IV C 5 - S 2388/0-01; BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. VI R 3/09; BFH-Urteil vom 30.4.2009, Az. VI R 54/07).

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Arbeitnehmer

Lohnsteuerbescheinigung: Kein Nachteil für freiwillig gesetzlich Versicherte

Die Lohnsteuerbescheinigung, die freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das vergangene Jahr bekommen haben, kann unter Umständen falsch ausgefüllt sein. Konkret geht es um zwei Zeilen: Unter den Nummern 25 und 26 der Bescheinigung wird der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt, notiert. Hier sollte der gesamte Betrag stehen - also inklusive der vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse.

Da zahlreiche Arbeitgeber in diesem Punkt irrtümlicherweise einen Betrag angegeben haben, der ihren eigenen Zuschuss zum Beitrag des Arbeitnehmers nicht enthielt, war fraglich, ob dies bei der Einkommensteuererklärung nachteilig sein könnte. Hier gibt das Bundesfinanzministerium aktuell Entwarnung: Ein Nachteil wird nicht entstehen, da die Fälle fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen maschinell erkannt werden. Das heißt: Das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendungen - unabhängig davon, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist. Im Zweifel wird das Finanzamt beim Arbeitnehmer nachfragen.

Nichtsdestotrotz sollte überprüft werden, ob die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Steuerbescheid zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben haben.

Hinweis: Enthält die Lohnsteuerbescheinigung einen fehlerhaften Eintrag, muss der Arbeitgeber die Daten nicht erneut an das Finanzamt übermitteln (BMF, Mitteilung vom 28.2.2011).

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Neuregelung der Vorsorgepauschale: Vorauszahlungen vermeiden

Durch die Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 häufen sich die Fälle, in denen neben der einzubehaltenden Lohnsteuer auch noch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden.

Und zwar aus folgendem Grund: Die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Bei der späteren Einkommensteuer-Veranlagung hingegen werden die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Es kann also vorkommen, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 EUR im Kalenderjahr übersteigt, kann das Finanzamt zusätzlich Vorauszahlungen festsetzen, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.

Hinweis: Die Festsetzung von Vorauszahlungen kann jedoch grundsätzlich dadurch vermieden werden, dass Eheleute auf die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren umsteigen. Im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V, trifft die Kombination mit dem Faktorverfahren ziemlich genau die voraussichtliche Einkommensteuer und vermeidet dadurch die Festsetzung von Vorauszahlungen (OFD Magdeburg, Mitteilung vom 27.1.2011).

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Abschließende Hinweise

Außergewöhnliche Belastungen: Künstliche Befruchtung steuerbegünstigt

Im Urteilsfall war der Ehemann zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Fremdsamen zu verwirklichen. Die Kosten für diese Behandlung von rund 21.000 EUR ließ das Finanzamt unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei, nicht als außergewöhnliche Belastung zu.

An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezweckt zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Aber auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung wird die durch Krankheit behinderte Körperfunktion durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Darin ist entgegen der bisherigen Auffassung eine Heilbehandlung zu sehen (BFH-Urteil vom 16.12.2010, Az. VI R 43/10).

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Außergewöhnliche Belastungen: Höchstgrenze bei Beerdigungskosten

Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, sofern sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen und zwangsläufig sind. Mangels Zwangsläufigkeit scheiden beispielsweise Aufwendungen für Traueressen oder Trauerkleidung aus.

Sind Beerdigungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, können Sie nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung erkennt Beerdigungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch als angemessen an, wenn sie nicht mehr als 7.500 EUR (einschließlich Grabstein) betragen. Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen (FG Köln, Urteil vom 29.9.2010, Az. 12 K 784/09; OFD Berlin vom 27.11.2003, Az. St 177 - S 2284 - 1/90).

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Elterngeld: Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld bleiben außer Ansatz

Die Einkünfte aus Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld, die in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielt wurden, fließen nicht in die Berechnung des Elterngelds ein.

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Als Einkommen ist dabei die Summe der positiven Einkünfte aus Land? und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass weder Streikgeld noch Krankengeld oder Arbeitslosengeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngeld? und Elternzeitgesetzes anzusehen ist.

Hinweis: Auch können Kalendermonate, in denen die berechtigte Person - anstelle von Arbeitsentgelt - Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, nicht bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalendermonate vor der Geburt des Kindes unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten heranzuziehen wäre (BSG-Urteile vom 17.2.2011, Az. B 10 EG 17/09 R, Az. B 10 EG 20/09 R, Az. B 10 EG 21/09 R).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat April 2011

Im Monat April 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.4.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.4.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.4.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.4.2011.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.4.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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