Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler
- Entfernungspauschale: Rechtslage 2006 wird per Gesetz fortgeführt
- Handwerkerrechnungen: Steuerermäßigung auch bei Wohnungswechsel
Vermieter
- Instandhaltungsrücklage: Keine Werbungskosten im Zeitpunkt der Zahlung
- Einkünfteerzielungsabsicht: Prüfung erfolgt grundstücksbezogen
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Neues Bilanzrecht: Bundesrat stimmt der Reform zu
- Teilwertabschreibungen auf Aktien: Nur bei hohen Kursverlusten zulässig
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Anhebung des Pensionsalters: Pensionsrückstellungen fallen geringer aus
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Auch ohne beherrschende Stellung
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Umsatzsteuerzahler
- Vorsteuerabzug: Angabe des Lieferzeitpunktes ist verpflichtend
- Steuersatz: Keine Steuerermäßigung für Party-Service
Arbeitgeber
- Betriebsveranstaltungen nur für Führungskräfte: Keine Steuerbegünstigung
- Geldwerter Vorteil: Erst die Umwandlung der Aktienoption ist steuerpflichtig
Arbeitnehmer
- Zuzahlungen zum Firmen-Pkw: Zwei Nichtanwendungserlasse im Fokus
- Werbungskosten: Keine 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit
Abschließende Hinweise
- Ehrenamtspauschale: Anwendungsschreiben und neue Übergangsfrist
- Einkünfte und Bezüge: Lottogewinn gefährdet Kindergeldanspruch
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat Mai 2009
Alle Steuerzahler
Entfernungspauschale: Rechtslage 2006 wird per Gesetz fortgeführt
Ende letzten Jahres hat das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale ab dem 1.1.2007 als verfassungswidrig verworfen. Daraufhin erließen die Finanzämter geänderte Steuerbescheide und gewährten wieder 0,30 EUR vom ersten Entfernungskilometer an, aber nur unter Vorbehalt. Mit dem „Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale“ wird die alte Rechtslage wieder in geltendes Recht überführt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 3.4.2009 zugestimmt.
Hinweis: Durch die „Reaktivierung“ der alten Rechtslage sind nicht nur die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Kilometer abzugsfähig. Zwei weitere Vorteile sind zu beachten:
- Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
- Als außergewöhnliche Aufwendungen sind Unfallkosten nicht durch die Pendlerpauschale abgegolten (Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 3.3.2009, BT-Drs. 16/12099).
Handwerkerrechnungen: Steuerermäßigung auch bei Wohnungswechsel
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt u.a. voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist.
Verlegt ein Steuerzahler seinen Haushalt in eine andere Wohnung, kann er die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten in der alten und neuen Wohnung steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in beiden Wohnungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, ist
- bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und
- bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (wirtschaftliches Eigentum) entscheidend.
Hinweis: Ein früherer oder späterer Zeitpunkt kann nachgewiesen werden (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein Übergabe- bzw. Übernahmeprotokoll abgestellt werden (OFD Münster vom 30.1.2009, Kurzinformation Einkommensteuer 3/2009).
Vermieter
Instandhaltungsrücklage: Keine Werbungskosten im Zeitpunkt der Zahlung
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind zwar mit der Zahlung in das Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft abgeflossen. Sie können aber erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen ausgibt.
Der Bundesfinanzhof bekräftigt in einem aktuellen Urteil die bisherige Handhabung auch unter Berücksichtigung des neuen Wohnungseigentumsgesetzes vom März 2007. Denn die Frage, zu welchem Zeitpunkt die geleisteten Beiträge als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen werden können, ist unabhängig davon, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft zivilrechtlich einzustufen sind. Zwar wird in der Fachliteratur auch die Meinung vertreten, die Beiträge seien schon im Zeitpunkt der Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu berücksichtigen. Dem folgt der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Denn daraus könnte resultieren, dass Beiträge sofort als Werbungskosten abziehbar wären, selbst wenn die Mittel später für Herstellungskosten oder nicht abziehbare Maßnahmen verwendet werden.
Hinweis: Diese steuerliche Regelung kann in Verkaufsfällen dazu führen, dass ein Wohnungseigentümer seine Beiträge zur Instandhaltungsrücklage nicht mehr als Werbungskosten ansetzen kann. Diesem Argument steht jedoch der Umstand gegenüber, dass er seine geleisteten Beiträge bei der Bemessung des Kaufpreises erhöhend berücksichtigen kann. Die noch nicht verbrauchte Rücklage ist anschließend vom Erwerber nutzbar (BFH-Urteil vom 9.12.2008, Az. IX B 124/08).
Einkünfteerzielungsabsicht: Prüfung erfolgt grundstücksbezogen
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, sodass Werbungskostenüberschüsse steuermindernd zu berücksichtigen sind. Wird allerdings ein bebautes Grundstück zusammen mit einem unbebauten Grundstück vermietet, gilt die Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Teils.
Im Urteilsfall wurden nebeneinander liegende Grundstücke auf Kredit erworben. Das eine Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das andere unbebaut. Beide Objekte wurden zusammen zu einer Gesamtmiete überlassen. Rund zehn Jahre später errichtete der Vermieter auf dem unbebauten Grundstück ein Mehrfamilienhaus. Nach Auffassung der Richter stellten die Finanzierungskosten für den unbebauten Teil keine Werbungskosten dar. Die objektbezogene Beurteilung von Mieteinkünften gilt nämlich auch, wenn mehrere Immobilien zusammen zur Nutzung überlassen werden. Insoweit ist die auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit nur in Bezug auf das Einfamilienhaus gegeben. Bei einer Verpachtung von unbebautem Grundbesitz ohne positive Überschussprognose unterstellt der Bundesfinanzhof keine Einkünfteerzielungsabsicht.
Hinweis: Ein für den Steuerpflichtigen besseres Urteil wäre möglich gewesen, wenn er bereits im Streitjahr die Absicht zur Bebauung und dauerhaften Vermietung gehabt hätte und diese Absicht auch hätte belegen können (BFH-Urteil vom 26.11.2008, Az. IX R 67/07).
Kapitalanleger
Steuererklärung 2008: Im Januar 2009 gezahlte Depotgebühren ansetzen
Für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt der Zehn-Tages-Zeitraum. Dieser besagt, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die 10 Tage nach dem Ende des Kalenderjahres abfließen, in dem Jahr zu berücksichtigen sind, für das sie geleistet wurden.
Da Werbungskosten durch die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sachgerecht, den Zehn-Tages-Zeitraum bis zum 31.1.2009 zu verlängern. Somit können derartige Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden.
Hinweis: Soweit die tatsächlichen Werbungskosten allerdings nicht höher sind als der Werbungskosten-Pauschbetrag, ist dieser von den Einnahmen abzuziehen. Er beträgt 51 EUR. In Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden 102 EUR gewährt (BMF-Schreiben vom 15.8.2008, Az. IV C 1 - S 2000/07/00009).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Neues Bilanzrecht: Bundesrat stimmt der Reform zu
Am 3.4.2009 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - kurz BilMoG)“ zugestimmt. Das neue Bilanzrecht ist somit „in trockenen Tüchern“. Es enthält eine Reihe von Änderungen für die Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss, Normen zur Entlastung kleiner Unternehmen sowie zusätzliche Regelungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen.
BilMoG gilt als die größte Reform des Handelsgesetzbuches (HGB) seit 1985. Kernelement ist die Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze. Vielen Experten gehen die vorgenommenen Anpassungen aber nicht weit genug. War im Regierungsentwurf beispielsweise noch die Aktivierungspflicht für Entwicklungskosten vorgesehen, besteht nunmehr lediglich ein Aktivierungswahlrecht.
Die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsnormen sind grundsätzlich erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Der Unternehmer kann die neuen Bilanzierungspflichten aber auch bereits für das Geschäftsjahr 2009 vollständig anwenden. Eine Teilumsetzung ist hingegen unzulässig.
Wichtige Änderungen im Überblick:
- Einzelkaufleute, die bestimmte Größen (500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, sind von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Somit reicht die steuerliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Diese Vereinfachung gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.
- Kapitalgesellschaften werden durch Schwellenwerte in Größenklassen - kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften - eingeteilt. Durch das BilMoG wurden diese Schwellenwerte um 20 % erhöht. Somit kommen mehr Unternehmen in den Genuss von Erleichterungen, die insbesondere für kleine Kapitalgesellschaften gelten. Denn handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft, muss der Jahresabschluss nicht durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Ferner gibt es erhebliche Erleichterungen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse, indem z.B. die Gewinn- und Verlustrechnung nicht beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen ist. Die Schwellenwerterhöhung gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.
- Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. Patente) dürfen bis dato nicht aktiviert werden. War im Regierungsentwurf noch eine Aktivierungspflicht vorgesehen, besteht nun ein Ansatzwahlrecht, wenn diese Anlagegüter identifiziert und bewertet werden können. Steuerlich bleibt es beim Aktivierungsverbot, sodass die Aufwendungen sofort abzugsfähig sind. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.
- Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert muss zwingend aktiviert werden (bisher: Aktivierungswahlrecht). Dieser zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstand ist planmäßig abzuschreiben.
- Derzeit darf ein Vermögensgegenstand maximal in Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Anders als ursprünglich vorgesehen, wird die Bewertungsobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten nicht für alle Unternehmen aufgehoben. Eine Bewertung zum Marktwert betrifft nur Banken und andere Finanzdienstleister.
- Rückstellungen für künftige Verpflichtungen werden realistischer bewertet, indem Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden.
- Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre abgezinst werden. Davon abweichend dürfen Pensionsrückstellungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Dabei ist das schuldendeckende Vermögen mit den Pensionsverpflichtungen ohne Begrenzung zu saldieren. Übersteigt der Wert des Vermögens die Schulden, ergibt sich ein Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite der Bilanz.
- Für Aufwandsrückstellungen (z.B. Aufwendungen für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltung) besteht ein Aktivierungsverbot.
- Das BilMoG reduziert weiterhin die Möglichkeiten der außerplanmäßigen Abschreibungen. Eine Folge ist beispielsweise, dass Abschreibungen im Rahmen der kaufmännischen Vorsicht nicht mehr möglich sind (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) 24.3.2009, BT-Drs. 16/12407).
Teilwertabschreibungen auf Aktien: Nur bei hohen Kursverlusten zulässig
Aufgrund der Finanzkrise sind die Notierungen von Aktien massiv eingebrochen. Sofern die Beteiligungen im betrieblichen Anlagevermögen als Finanzanlage gehalten werden, kann ein steuermindernder Aufwand durch eine Teilwertabschreibung nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
Nach der BFH-Rechtssprechung vom 26.9.2007 ist bei börsennotierten Aktien als Finanzanlage von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungspreis gesunken ist und bis zur Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung grundsätzlich an, legt aber eine Mindestwertminderung fest. Eine Teilwertabschreibung kommt nach der Verwaltungsauffassung nur in Betracht, wenn der Börsenkurs von Aktien
- zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
- sowohl zum aktuellen als auch dem vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt.
Hinweise: Durch diese Anweisung gelingt es seltener, eine Teilwertabschreibung geltend zu machen. Die Regelung ist für alle Bilanzen verpflichtend anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Schreibens des Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt Ende März 2009 aufgestellt werden. Für zuvor erstellte Jahresabschlüsse gibt es zwei Übergangsregelungen:
- In den zwischen dem 27.9.2007 und Ende März 2009 aufgestellten Bilanzen kann die Auffassung der Verwaltung berücksichtigt werden.
- Bei vorher erstellten Bilanzen bleibt der Wertansatz bestehen, sofern er nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs gebildet worden war (BMF-Schreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 - S 2171-b/0).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Anhebung des Pensionsalters: Pensionsrückstellungen fallen geringer aus
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war bei der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bislang ein Mindest-Pensionsalter von 65 Jahren anzusetzen. Dies galt unabhängig davon, ob vertraglich ein geringeres Pensionsalter formuliert wurde. Durch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 wurde das steuerliche Mindestpensionsalter für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben.
Hinweis: Dies hat für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unangenehme Folgen. Denn die Anhebung kann im Wirtschaftsjahr 2008 zu einer spürbaren Verringerung der steuermindernden Zuführung zur Pensionsrückstellung führen. Es ist daher unerlässlich, bestehende Pensionszusagen auf den Prüfstand zu stellen (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008, Drucksache 788/08 vom 31.10.2008).
Verdeckte Gewinnausschüttung: Auch ohne beherrschende Stellung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt auch dann in Betracht, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Kapitalgesellschaft bewirkt wird. Wie der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt hat, ist es hierbei irrelevant, ob der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden oder der empfangenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat. Denn insoweit gilt nichts anderes als bei einer direkten Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter, bei der die Beteiligungsquote für eine verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls nicht von Bedeutung ist.
Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird grundsätzlich auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent, wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, gilt ab 2009 das neue Teileinkünfteverfahren, wonach 60 Prozent der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. I R 61/07).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Vertretungsbefugnis: Zur Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags
Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage haben deren „besonders Beauftragte�? zu unterschreiben. Als „besonders Beauftragter�? einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplementär-GmbH - vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter - auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.
Der Antrag einer GmbH auf Gewährung der Investitionszulage ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er von dem Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben ist. Nicht ausreichend ist die Unterschrift eines Prokuristen oder eines sonstigen Vertreters.
Für Personengesellschaften - wie Kommanditgesellschaften - handelt dagegen regelmäßig deren Geschäftsführer als „besonders Beauftragter�?. Dies entspricht auch dem amtlichen Antragsvordruck zur Investitionszulage, der die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten fordert und ergänzend erläutert: „Der Antrag ist bei Körperschaften vom gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften (Gemeinschaften) von einer zur Geschäftsführung oder Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.�? Somit kann eine GmbH & Co. KG sowohl durch ihre zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Komplementär-GmbH als auch von anderen Personen als „besonders Beauftragte“ vertreten werden (BFH-Urteil vom 30.10.2008, Az. III R 107/07).
Umsatzsteuerzahler
Vorsteuerabzug: Angabe des Lieferzeitpunktes ist verpflichtend
In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Diese Angabe hält der Bundesfinanzhof für erforderlich, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und die Finanzverwaltung hierüber den Zeitpunkt der Steuerentstehung und des Vorsteuerabzugs überprüfen kann. Im Urteilsfall ließ sich das Lieferdatum weder über die Rechnung noch über den Lieferschein erkennen. Daher entfiel der Vorsteuer-
abzug.
Hinweis: Ausnahmen gibt es nur für Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen (BFH-Urteil vom 17.12.2008, Az. XI R 62/07).
Steuersatz: Keine Steuerermäßigung für Party-Service
Die Abgabe verzehrfertiger Speisen kann zu einer ermäßigt besteuerten Lieferung (Steuersatz von sieben Prozent) oder zu einer Restaurationsleistung (Regelsteuersatz von 19 Prozent) führen. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Leistungstypen ist seit Jahren häufiger Streitgegenstand. Aktuell befasste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage, ob ein Party-Service, der seinen Kunden zusätzlich zur Lieferung von Speisen auch die Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck anbietet, den ermäßigten Steuersatz anwenden darf.
Sind Dienstleistungen nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden, spricht dies für eine Restaurationsleistung. Das ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bereits bei einem Party-Service der Fall, der zusätzlich Geschirr und Besteck überlässt und dieses anschließend reinigt. In der Gesamtbetrachtung überwiegen dabei die Dienstleistungselemente, sodass die Richter aus München den ermäßigten Steuersatz verwehrten.
Hinweis: Dieses Urteil entspricht der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach z.B. die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt. Dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen zum Mitnehmen eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung. Wird dem Kunden eine Infrastruktur bestehend aus Tischen, Bänken und Stühlen - auch unter Hilfe der Standnachbarn - zur Verfügung gestellt, liegt eine nicht begünstigte sonstige Leistung vor. Dies gilt jedoch nicht, soweit diese Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt werden (BFH-Urteil vom 18.12.2008, Az. V R 55/06).
Arbeitgeber
Betriebsveranstaltungen nur für Führungskräfte: Keine Steuerbegünstigung
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung darstellt. Im Streitfall führte eine partnerschaftlich organisierte Beratungsgesellschaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Der Arbeitgeber ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus. Da die Zuwendungen an die einzelnen Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 EUR (im Streitfall 200 DM) überstiegen, versteuerte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit einem pauschalen Steuersatz von 25 %.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Betriebsveranstaltungen sollen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima fördern. Eine steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung liegt aber nur dann vor, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf einzelne Arbeitnehmergruppen nicht bevorzugen.
Hinweis: Da an einer Betriebsveranstaltung regelmäßig Arbeitnehmer unterschiedlichster Lohngruppen teilnehmen, soll die Pauschalbesteuerung mit 25 % eine einfache und sachgerechte Besteuerung ermöglichen. Sofern lediglich Führungskräfte teilnehmen, verfehlt der pauschale Steuersatz von 25 % das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Pressemitteilung des BFH vom 25.3.2009 zum BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. VI R 22/06).
Geldwerter Vorteil: Erst die Umwandlung der Aktienoption ist steuerpflichtig
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer handelbare Aktienkaufoptionen ein, fließt dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch kein geldwerter Vorteil zu. Erst der vergünstigte Erwerb der Aktien führt zu einem Zufluss in Form eines sonstigen Bezugs. Damit bleibt der Bundesfinanzhof bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Zufluss nicht bereits durch die Einräumung des Rechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis bewirkt wird, sondern erst durch den preisgünstigen Umtausch in Aktien.
Zwar stellt ein handelbares Optionsrecht ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut dar. Das Optionsrecht eröffnet dem Arbeitnehmer aber nur die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung wird ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dies gilt gleichermaßen für handelbare wie für nicht handelbare Aktienoptionsrechte. Maßgeblich für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist nicht der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt der Überlassung, sondern der Wert der Aktie bei Einbuchung in das Depot.
Hinweis: Nach dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz wird die Mitarbeiterbeteiligung steuerlich besser gefördert. Beispielsweise bleiben Vorteile aus der verbilligten Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen ab 2009 bis zu 360 EUR im Jahr steuerfrei (BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 25/05).
Arbeitnehmer
Zuzahlungen zum Firmen-Pkw: Zwei Nichtanwendungserlasse im Fokus
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dieser Vorteil kann alternativ nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
Sofern der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, stellt sich die Frage, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Im Oktober 2007 urteilte der Bundesfinanzhof in zwei Fällen, in denen es um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Kaufpreis und zu den laufenden Kosten des überlassenen Firmenwagens ging. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Urteile über den Einzelfall hinaus jedoch nicht an. Die Auffassungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung werden im Folgenden vorgestellt.
1. Ermittelt der Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil über die Fahrtenbuchmethode, müssen die Gesamtkosten für das Fahrzeug nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen enthalten. Diese führen dann zu Werbungskosten. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ist der Arbeitnehmer jedoch in Höhe der selbst getragenen Aufwendungen nicht bereichert, sodass bei der Fahrtenbuchmethode keine von ihm selbst getragenen Aufwendungen in die Gesamtkosten einfließen. Sie erhöhen daher den geldwerten Vorteil genauso wenig wie bei der Ein-Prozent-Regel und stellen auch kein Nutzungsentgelt dar.
2. In einem weiteren Urteil sah der Bundesfinanzhof Zuzahlungen zum Pkw-Kaufpreis durch den Arbeitnehmer auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert wird. Die Aufwendungen sind wie Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht zu behandeln. Damit kann hierauf die lineare Abschreibung wie für ein materielles Wirtschaftsgut vorgenommen werden. Diese Auffassung teilt die Finanzverwaltung ebenfalls nicht und sieht in Höhe der Zuzahlungen des Arbeitnehmers anstatt Werbungskosten eine Minderung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer soll insoweit nicht bereichert sein. Dafür können die Zuzahlungen zum Kaufpreis des Firmenwagens entgegen den Lohnsteuerrichtlinien nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Diese Änderung gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Richtlinienänderung in allen offenen Fällen (BMF-Schreiben vom 6.2.2009, Az. IV C 5 - S 2334/08/10003, DOK 2009/0046712 und Az. IV C 5 - S 2334/08/10003, DOK 2009/0046728; BFH-Urteile vom 18.10.2007, Az. VI R 57/06 und Az. VI R 59/06).
Werbungskosten: Keine 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) unabhängig von der Entfernung entweder in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten berücksichtigen.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit auch für die Veranlagungszeiträume 2007 und früher aufgehoben. Demnach kann z.B. ein Bauarbeiter, der ständig zu anderen Einsatzstellen fährt, auch bei einer Entfernung von weniger als 30 km die tatsächlichen Kosten ansetzen und nicht wie bisher nur die Entfernungspauschale, die lediglich den einfachen Weg berücksichtigt.
Hinweis: Aufgrund mehrerer BFH-Urteile wurde das Reisekostenrecht durch die Finanzverwaltung ab 2008 neu geregelt. Im Zuge der Neuregelung wurde auch die 30-km-Grenze bei der Einsatzwechseltätigkeit aufgehoben. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 hielt die Finanzverwaltung allerdings noch an der 30-km-Grenze fest, was der Bundesfinanzhof nunmehr ablehnte (BFH-Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 39/07).
Abschließende Hinweise
Ehrenamtspauschale: Anwendungsschreiben und neue Übergangsfrist
Das Bundesfinanzministerium hat Ende 2008 ein Schreiben zur Anwendung der 2007 eingeführten steuerfreien Ehrenamtspauschale veröffentlicht. Danach ist die Steuerbefreiung von 500 EUR im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag nicht auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich beschränkt. Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, von Kassierern, Bürokräften, des Reinigungspersonals, des Aufsichtspersonals, der Betreuer oder Platzwarte. Die Tätigkeit von Amateursportlern ist nicht begünstigt.
Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der im Einkommensteuergesetz genannten Personen erfolgt. Auftraggeber kann danach eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden und der Erfüllung des Satzungszwecks zumindest mittelbar zugute kommen.
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
Die Steuerbefreiung ist bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 500 EUR, die er für eine eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 22.4.2009 weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt und demnach nicht als gemeinnützig behandelt werden kann. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die beispielsweise wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins wird jedoch abgesehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Hinweis: Das Bundesministerium hat den Stichtag, bis zu dem die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen müssen, nun bereits zum zweiten Mal geändert. Ursprünglich war als Stichtag der 31.3.2009 vorgesehen, der durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.3.2009 um drei Monate - demnach bis zum 30.6.2009 - verlängert worden ist. Durch das aktuelle Schreiben vom 22.4.2009 müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen nunmehr bis zum 31.12.2009 erfüllt sein (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010 DOK 2009/0149389 sowie BMF-Schreiben vom 22.4.2009, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010 DOK 2009/0243856).
Einkünfte und Bezüge: Lottogewinn gefährdet Kindergeldanspruch
Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes den Grenzbetrag von 7.680 EUR im Jahr, entfällt der Kindergeldanspruch. Erzielt ein Kind einen Lottogewinn, ist dieser Gewinn in den Grenzbetrag einzubeziehen. Bei dem Gewinn handelt es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhalts und der Ausbildung geeignet ist.
Hinweis: Etwas anderes gilt nur, wenn der Geldbetrag einem Kind zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt wird. Dann zählen nur die hieraus erzielten Erträge (BFH-Urteil vom 26.11.2008, Az. III S 65/08).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.06.2009 beträgt 1,62 %. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 %
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,12 %
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 %
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %
Steuertermine im Monat Mai 2009
Im Monat Mai 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.5.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.5.2009.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.5.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.5.2009.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 15.5.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 12.5.2009.
Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 15.5.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 12.5.2009.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am 17.8.2009 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 16.2.2009 und am 17.8.2009 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.5.2009 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2009 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!