Mandantenmail 07 -2007
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
- Unternehmensteuerreform 2008 und Abgeltungsteuer: Neue Entwicklungen
- Schenkungsteuer: Zuwendungen an Sportvereine sind steuerpflichtig
- Steuerliche Wirksamkeit: Bei fehlerhaften Verträgen zwischen Angehörigen
- Erbschaftsteuer: Unwirksame Testamente sind zu berücksichtigen
- Steuerliche Behandlung: Gelder für Kinder in Kindertages-/Vollzeitpflege
- Kindergeld: Zwischen Ausbildungsabschluss und Wehrdienstbeginn
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Steuerunschädlich: Absicherung eines Avals durch Lebensversicherung
- Betriebseinnahme: Auch durch ein einmaliges Erfolgshonorar
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
- MoMiG: Neues zu den geplanten Vereinfachungsregeln bei der GmbH
- Körperschaftsteuerpflichtig: Unternehmen, die Gemeinnützige beraten
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
- Betriebsvermögen: Lebensversicherungen gehören nicht dazu
- Gewerbliche Prägung: Durch ausländische Kapitalgesellschaft
Umsatzsteuerzahler:
Arbeitgeber:
- Arbeitslohn: Vergütung für zusätzliche Nebentätigkeit für den Arbeitgeber
- Reisekosten: Ab 2008 keine Übernachtungspauschalen mehr?
Arbeitnehmer:
Abschließende Hinweise:
- Lohnpfändung: Herausgabe der letzten drei Lohnabrechnungen
- Vermittlerregister: Freigeschaltet und für jedermann einsehbar
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat Juli 2007
Alle Steuerzahler
Unternehmensteuerreform 2008 und Abgeltungsteuer: Neue Entwicklungen
Der Bundestag hat Ende Mai dem Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt. Schließt sich dem im nächsten Schritt auch der Bundesrat an, kann das Gesetz zum 1.1.2008 in Kraft treten. Die Einführung der ebenfalls geplanten pauschalen Abgeltungsteuer ist allerdings erst für den 1.1.2009 vorgesehen. Im Rahmen der abschließenden Beratungen im Bundestag hat der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 noch Änderungen erfahren. Hier einige wichtige Details:
Geringwertige Wirtschaftsgüter sollen künftig nur noch sofort abziehbar sein, wenn sie nicht mehr als 150 EUR netto gekostet haben. Bei Nettopreisen zwischen 150 EUR und unter 1.000 EUR soll ein neuartiger Abschreibungspool gebildet werden. In diesem Fall soll die Summe aller Zugänge eines Wirtschaftsjahres erfasst und der jahrgangsweise gebildete Sammelposten einheitlich und pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden. Für die Überschusseinkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) soll die Wertgrenze für den Sofortabzug mit dem bisherigen Höchstbetrag von 410 EUR bestehen bleiben.
Der Investitionsabzugsbetrag soll die jetzige Ansparrücklage ablösen. Er soll künftig bis zu 200.000 EUR je Betrieb betragen dürfen und von Betrieben mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 EUR in Anspruch genommen werden können. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist eine Gewinngröße von 100.000 EUR vorgesehen.
Die geplante Zinsschranke soll der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Unternehmen mit hoher Kreditfinanzierung dienen. Sie sieht eine Freigrenze von 1 Mio. Euro vor. Beträgt der Saldo aus Finanzierungsaufwand und -erträgen mehr als 1. Mio. Euro, sollen die Zinsen nur in Höhe von 30 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Zinsaufwand und -ertrag abgezogen werden können. Der Rest soll vorgetragen werden und dann den Zinsaufwand der Folgejahre erhöhen. Der steuerliche Gewinn als Bemessungsgrundlage für die neue Zinsschranke soll sich neben den Finanzierungsaufwendungen nun auch um die Abschreibungen erhöhen. Nicht gelten soll die Zinsschranke allerdings, wenn das Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört.
Die "Reichensteuer" von 45 Prozent bei Einkommen oberhalb von 250.000 EUR soll ab 2008 neben den Überschusseinkünften auch für die Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) gelten.
Wichtige Details zur Abgeltungsteuer:
Veräußerungsgewinne aus Wertpapier- und Terminmarktgeschäften sollen auch ab 2009 nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist steuerfrei bleiben, wenn die Anschaffungen vor dem 1.1.2009 getätigt worden sind. Diese Übergangsregelung für vor 2009 erworbene Wertpapiere soll aber nicht für Zertifikate gelten, also für Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vom Verlauf eines vereinbarten Basiswerts abhängt. Hier sind Ausnahmen vorgesehen, die davon abhängen, ob das Zertifikat bis zum 14.3.2007 oder danach erworben wurde.
Die allgemeine Regelung, wonach alle positiven und negativen Kapitalerträge unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, soll bei Aktien nur beschränkt gelten. Hier sollen realisierte Kursverluste bei ab 2009 erworbenen Aktien nicht mit anderen Einkünften wie Zinsen oder Dividenden verrechenbar sein. Ein realisierter Verlust aus der Veräußerung von Aktien darf dann nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, im selben Jahr oder als Vortrag im Folgezeitraum. Damit versteuert der Aktionär seine Dividenden und andere Kapitaleinnahmen mit 25 Prozent und realisierte Kursverluste aus Aktien bleiben in diesem Zusammenhang außen vor. Die Depotbank muss also künftig zwei Verlustverrechnungstöpfe bilden, einen für realisierte Verluste aus allen anderen Wertpapieren und Terminmarktgeschäften sowie einen Topf nur für die Aktien. Eine Reihe von Änderungen ergeben sich auch für Investmentfonds:
Bei offenen Immobilienfonds sollen sowohl die zehnjährige Spekulationsfrist als auch die steuerfreien Auslandserträge nach Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin bestehen bleiben. Neu ist, dass diese Auslandseinkünfte bei Ausschüttung oder Thesaurierung ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen sollen. D.h., die Einkünfte sollen zum einen von der deutschen Einkommensteuer freigestellt und zum anderen auch nicht mehr zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen werden. Im Ausland erzielte Mieten und Verkaufsgewinne innerhalb von zehn Jahren würden damit also im Inland generell ohne Abgaben bleiben. Dies soll aber nur im Privatbereich gelten. Für betriebliche Anleger muss der Fonds neben dem Aktiengewinn ab 2009 auch noch separat den Immobiliengewinn ausweisen.
Investmentfonds sollen die Quellensteuer auf Dividenden sofort im Rahmen der Abgeltungsteuer mindernd berücksichtigen dürfen.
Eine weitere Übergangsregelung ist für ausschüttende Investmentfonds-Gesellschaften vorgesehen. Sofern sie Gewinne aus Ende 2008 bereits im Fondsvermögen vorhandenen Wertpapieren oder eingegangenen Terminmarktgeschäften auszahlen, soll insoweit die Abgeltungsteuer entfallen. Die Ausnahme wirkte sich bislang nur für thesaurierende Fonds aus, wenn der Besitzer die Anteile vor 2009 erworben hatte. Sofern aber Gewinne aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren ausgeschüttet werden, fällt hierauf selbst dann Abgeltungsteuer an, wenn der Besitzer die Fondsanteile vor 2009 erworben hatte.
Eine weitere Änderung soll Missbräuche verhindern, wenn der Fonds steuerfreie Auslandserträge ausschüttet und der Anleger diesen Abfluss anschließend über die Kursminderung als Verkaufsverlust geltend macht. Das Veräußerungsergebnis soll deshalb in dem Umfang korrigiert werden, in dem steuerfreie Erträge erzielt werden (Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, Beschlussfassung des Finanzausschusses vom 23.5.2007, BT-Drs 16/4841).
Schenkungsteuer: Zuwendungen an Sportvereine sind steuerpflichtig
Nicht satzungsmäßige oder nicht allen Vereinsmitgliedern auferlegte Leistungen eines Förderers an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer. Das gilt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs zumindest immer dann, wenn den Zuwendungen keine entsprechende Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Förderers, auf die Zusammensetzung der Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, gilt hierbei nicht als Gegenleistung.
Diese Konstellation ist klassisch bei einem Fußballverein, wenn der Förderer auch in die sportlichen Entscheidungen eingreifen darf und im Gegenzug Spielergehälter, Prämien oder Ablösesummen finanziert. Das läuft formal oft im Rahmen von Darlehensverträgen, die aber keine konkrete Rückzahlungsverpflichtung für den Verein enthalten. Das bedeutet, dass jede einzelne Zuwendung als gesonderte Schenkung durch Bescheid festzusetzen ist und alle Beträge innerhalb des Zehnjahreszeitraums zur Ermittlung der Schenkungsteuerlast zusammenzurechnen sind. Dadurch kann schnell eine hohe Steuerschuld entstehen, der lediglich ein jährlicher Freibetrag von 300 EUR gegenüberstehen kann.
Hinweis: Steuerpflichtige mit engen Vereinskontakten sollten diese Gefahr ernst nehmen. Denn nur zu oft werden diese Fälle erst im Nachhinein bekannt, so z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Fahndungsfällen (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. II R 5/04).
Steuerliche Wirksamkeit: Bei fehlerhaften Verträgen zwischen Angehörigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst entschieden, dass die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht isoliert betrachtet werden und keine automatische Nichtanerkennung zur Folge haben darf.
Die Finanzverwaltung wendet diese für die Steuerpflichtigen günstigen Grundsätze über den Einzelfall hinaus allerdings nicht an. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist nach Auffassung der Verwaltung vielmehr, dass solche Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurden und auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten.
Eine nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet nach Auffassung der Verwaltung damit grundsätzlich keine Rückwirkung. Die steuerrechtlichen Folgen wirken vielmehr erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der schwebenden Unwirksamkeit. Nur ausnahmsweise sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an steuerlich zu berücksichtigen, wenn den Partnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach Erkennen oder Auftauchen von Zweifeln die erforderlichen Maßnahmen zur Wirksamkeit einleiten.
Hinweis: Den Vertragspartnern ist aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In diesen Fällen bestehen ernstliche Zweifel am Bindungswillen, sodass das Vertragsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird. Der BFH kann sich im Rahmen einer zu diesem Streitthema anhängigen Revision erneut äußern (BMF, Schreiben vom 2.4.2007, Az. IV B 2 - S 2144/0; FG Baden Württemberg, Urteil vom 19.9.2006, Az. 4 K 177/02, Revision beim BFH unter Az. IX R 45/06).
Erbschaftsteuer: Unwirksame Testamente sind zu berücksichtigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die steuerliche Anerkennung eines Vermächtnisses (Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils ohne, dass der Empfänger Erbe wird) sowohl aufseiten des Erben als auch aufseiten des Begünstigten nicht an der Missachtung notwendiger Formvorschriften scheitern muss. Damit kann es auch in diesen Fällen zum für den Erben begünstigenden Ansatz von Nachlassverbindlichkeiten und zu einer erbschaftsteuerlich relevanten Besteuerung beim Begünstigten kommen.
Ein formunwirksamer Erwerb von Todes wegen kann der Besteuerung unter zwei Voraussetzungen zugrunde gelegt werden:
Es muss eindeutig feststehen, dass es sich um eine gewollte Anordnung des Erblassers handelt.
Der Erbe überträgt dem Begünstigten das ihm zugedachte Vermögen, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist in Fällen einer formunwirksamen Verfügung von Todes wegen steuerlich genauso zu verfahren wie bei einem anzuerkennenden Testament. Das gilt auch bei mündlich angeordneten Vermächtnissen, wobei hier die Feststellungslast zu den Äußerungen bei den Nachkommen liegt. Der Nachweis ist im ersten Schritt bereits darüber zu erbringen, dass die Folgerungen aus der Anordnung zügig realisiert werden.
Hinweis: Diese neue Sichtweise kann es in der Praxis zum einen ermöglichen, zusätzliche Freibeträge für nicht bedachte Personen zu nutzen oder zum anderen beispielsweise durch Übertrag auf die Enkel des Erblassers gleich eine ganze Generation ohne zusätzliche Steuerbelastung zu überspringen (BFH-Urteil vom 14.2.2007, Az. XI R 18/06).
Steuerliche Behandlung: Gelder für Kinder in Kindertages-/Vollzeitpflege
Das Bundesministerium für Finanzen hat sich aktuell zur steuerlichen Behandlung der Bezüge, die im Rahmen der Kinderbetreuung vereinnahmt werden, geäußert. Die Neuregelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008.
Kindertagespflege
Betreut die Tagespflegeperson Kinder aus verschiedenen Familien im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, stellt dies regelmäßig für die Betreuungskraft eine selbstständige Tätigkeit dar. Die laufende Geldleistung, die sie erhält, ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren. Dazu zählen auch die Erstattungsbeträge der Jugendhilfe für Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie zur angemessenen Alterssicherung. Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Eltern, ist sie in der Regel Arbeitnehmer.Bei der Ermittlung der selbstständigen Einkünfte dürfen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen pauschal 300 EUR je Kind und Monat abgezogen werden, maximal bis zur Höhe der Einnahmen.
Vollzeitpflege
Bei der Vollzeitpflege erfolgt die Betreuung zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Das dafür vorgesehene Pflegegeld sowie anlassbezogene Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen.Nicht darunter fallen allerdings Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder. Liegen die Erziehungsbeiträge abzüglich Aufwandsentschädigungen pro Pflegehaushalt im Jahr über 24.000 EUR, ist von einer Erwerbstätigkeit auszugehen. Abziehbar ist in diesen Fällen dann u.a. eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe der im Pflegegeld enthaltenen Erstattung der materiellen Aufwendungen je Kind und Monat (BMF, Schreiben vom 24.5.2007, Az. IV C 3 - S 2342/07/0001).
Kindergeld: Zwischen Ausbildungsabschluss und Wehrdienstbeginn
Für volljährige Kinder bis zum 27. Lebensjahr (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) besteht auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Weitergewährung des Kindergelds.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind nach Abschluss des Wehrdienstes weiter ausgebildet wird. Für die steuerliche Förderung ist es nicht notwendig, dass der Ausbildungswille vorab nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof stellte jetzt klar, dass das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation in kurzen Übergangszeiten nicht davon abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst noch fortgesetzt werden soll.
Hinweis: Von dieser Entscheidung profitieren viele Eltern. Denn in Hinsicht auf den anstehenden Wehrdienst fällt es in der Praxis schwer, sich vorzeitig für eine Arbeitsstelle oder eine weitere Ausbildung zu entscheiden (BFH-Urteil vom 25.1.2007, Az. III R 23/06).
Kapitalanleger
Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte: Wird bei Betriebsprüfung mitgeprüft
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform ist u.a. geplant, zum 1.1.2009 eine 25-prozentige pauschale Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte von Privaten einzuführen. Das hätte zur Folge, dass die Steuerpflichtigen ihre Kapitalerträge nicht mehr gegenüber dem Finanzamt in den Steuererklärungen angeben müssten, wodurch die Anonymität der Anleger gewahrt bliebe. Vor diesem Hintergrund stellte sich eine Gruppe von Abgeordneten auch die Frage, wie künftig überprüft werden soll, ob die Abgeltungsteuer richtig ermittelt und abgeführt worden ist.
Die Bundesregierung hat dazu mitgeteilt, dass - bei Bedarf - der Kapitalertragsteuerabzug bei den regelmäßigen Betriebsprüfungen mitgeprüft werden soll. Darüber hinaus verfügt das Bundeszentralamt für Steuern zudem über zwei spezielle Fachprüfer für Kapitalertragsteuer im Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung, die auch außerhalb der turnusmäßigen Betriebsprüfungen prüfen sollen. Ein regelmäßiger Datenabgleich zwischen Banken, Steuerpflichtigen und Steuerverwaltung sei allerdings nicht geplant. Denn die vorgesehene Besteuerung von Kapitalerträgen an der Quelle stelle eine sehr wirksame Form der Steuererhebung dar, die grundsätzlich keiner weiteren Überprüfung durch die Finanzverwaltung bedürfe (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von mehreren Abgeordneten vom 7.5.2007, BT-Drs 16/5237).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Steuerunschädlich: Absicherung eines Avals durch Lebensversicherung
Wird ein im Jahr 1995 geschlossener Avalkredit (eine Bank verbürgt sich einem Dritten gegenüber für Verbindlichkeiten ihres Kunden) durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus dieser Lebensversicherung.
Grundsätzlich sind die Zinsen aus Sparanteilen von Lebensversicherungen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall anhalten sind, steuerpflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es nach dem Steueränderungsgesetz 1992 allerdings Ausnahmen. Ein Fall des steuerunschädlichen Einsatzes von Lebensversicherungen zu Finanzierungszwecken liegt vor, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind.
Solch ein Ausnahmefall konnte im Urteilsfall bejaht werden, weil der Bundesfinanzhof festgestellt hat, dass ein Avalkredit kein Darlehen im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Regelung darstellt. Ein Avalkreditvertrag ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Bank und ihrem Kunden einzuordnen. Denn im Rahmen des Vertrags übernimmt es die Bank, sich gegen Zahlung einer Avalprovision zugunsten ihres Kunden gegenüber dessen Gläubigern zu verbürgen. Damit besteht ein Avalkreditvertrag nicht in der Hingabe von Geld, sondern darin, dass die Bank mit ihrem Namen und ihrem Kredit für die Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen bereit ist und eine Haftungszusage erteilt (BFH-Urteil vom 27.3.2007, Az. VII R 27/05).
Betriebseinnahme: Auch durch ein einmaliges Erfolgshonorar
Steuerpflichtige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eines Rechtsanwaltes liegen auch dann vor, wenn sie lediglich "überwiegend" das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit sind. Das gilt sogar dann, wenn es sich dabei nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Absprache um die standesrechtlich unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars handelt.
In dem Urteilsfall erhielt ein Rechtsanwalt von einer Mandantin rund 300.000 EUR, weil er sie vor dem zu führenden Rechtsstreit, also bevor der Rechtstreit bei Gericht anhängig war, auf die Prozesschancen und -risiken hingewiesen hatte. Um das Ergebnis der Beratung zu untermauern, verlangte die Mandantin eine Beteiligung des Rechtsanwalts an den möglichen Kosten der Klage. Im Erfolgsfall sollte der Anwalt dann allerdings entsprechend an dem positiven Ergebnis partizipieren. Nachdem es in dem Verfahren zu einem für die Mandantin des Anwalts günstigen Vergleichsabschluss kam, rechnete der Kläger zum einen seine Kosten nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für das geführte Verfahren vor Gericht ab und zum anderen überwies ihm seine Mandantin vereinbarungsgemäß 25 Prozent des Nettoertrags für die außergerichtliche Beratung. Nach Ansicht des Rechtsanwalts handelte es sich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten um ein berufsfremdes nicht steuerbares Geschäft.
Hinweis: Auch das Finanzgericht als Vorinstanz hatte in diesem Fall keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Rechtsanwalts gesehen, weil dieser seine normale Arbeit im Klageverfahren ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Das ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber unerheblich, weil der Anwalt die Mandantin unstreitig außergerichtlich beraten hatte und durch seine Leistungen eine weitere - standesrechtlich unzulässige Zahlung - als Erfolgshonorar erhalten hat (BFH-Urteil vom 16.1.2007, Az. IX R 48/05).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
MoMiG: Neues zu den geplanten Vereinfachungsregeln bei der GmbH
Der am 23.5.2007 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geht über den Referentenentwurf aus dem letzten Jahr in einigen Punkten hinaus. Es ist geplant, dass das Gesetz in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten wird. Hier einige wichtige weitere Neuerungen:
Vorgesehen ist eine Einstiegsvariante der GmbH, quasi eine "Mini-GmbH", die mit einem Kapital in Höhe von mindestens einem Euro gegründet werden kann. Bei dieser haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich um keine neue Rechtsform. Vielmehr darf die "Mini-GmbH" ihre Gewinne künftig nicht voll ausschütten, um dadurch das Mindeststammkapital einer "regulären" GmbH von 10.000 EUR nach und nach anzusparen.
Ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen (z.B. mit höchstens drei Gesellschaftern) soll es ermöglichen, den Gründungsprozess ohne rechtliche Beratung durchzuführen. Wird das Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Vertrags, sondern lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.
Ebenso ist für die Handelsregisteranmeldung ein Muster (zu finden im GmbH-Gesetz als Anlage) vorgesehen. Die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen werden elektronisch beim Registergericht eingereicht.
Hinweis: Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig nur noch 10.000 EUR Mindeststammkapital statt derzeit 25.000 EUR für die Gründung einer "regulären" GmbH erforderlich sein sollen (Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.5.2007).
Körperschaftsteuerpflichtig: Unternehmen, die Gemeinnützige beraten
Unternehmen, die ihre Gesellschafter beraten, damit diese einen gemeinnützigen Zweck verfolgen können, sind nicht selbst gemeinnützig tätig. Ein gemeinnütziger Zweck wird nur dann gefördert, wenn die Tätigkeit unmittelbar der Allgemeinheit zugute kommt. Für die beratenden Unternehmen kommt es daher nicht zu einer Körperschaftsteuerbefreiung.
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist im Urteilsfall die Schaffung eines leistungsorientierten und pauschalierten Vergütungsmodells für allgemeine Krankenhausleistungen. Dazu ist von der GmbH ein Abrechnungssystem entwickelt worden, das es den Betreibern von Krankenhäusern ermöglichen soll, diese kostengünstiger zu führen. Ihre beratende Tätigkeit erbringt die GmbH ausschließlich gegenüber ihren Gesellschaftern, die dann unter Inanspruchnahme dieser Vorleistungen ihren gemeinnützigen Zweck erfüllen. Obwohl die GmbH selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist sie selbst nicht gemeinnützig.
Hinweis: Auch die Tatsache, dass die Leistungen der GmbH Verbandsmitgliedern sowie den einzelnen Versicherten zugute kommen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mittelbare Folgen sind der GmbH nicht als Verwirklichung eigener gemeinnütziger Zwecke zuzurechnen. Daran ändert sich ebenso nichts, wenn man annimmt, die GmbH sei Hilfsperson ihrer Gesellschafter. Denn die GmbH verwirklicht lediglich fremde gemeinnützige Zwecke ihrer Auftraggeber und keine eigenen (BFH-Urteil vom 7.3.2007, Az. I R 90/04).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Betriebsvermögen: Lebensversicherungen gehören nicht dazu
Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder dessen nahen Angehörigen sind selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. Ein Betriebsausgabenabzug für die Beiträge kommt nicht in Betracht.
Im vom Bundesfinanzhof unter Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung entschiedenen Fall, hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zum Grundstückserwerb mehrere Darlehen aufgenommen, die durch Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden sollten. Der Abschluss durch die KG als Versicherungsnehmerin erfolgte auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten (BFH-Beschluss vom 11.12.2006, Az. VIII B 5/06).
Gewerbliche Prägung: Durch ausländische Kapitalgesellschaft
Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann unter den gleichen Voraussetzungen wie eine inländische Kapitalgesellschaft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerblich im Sinne des Einkommensteuergesetzes prägen. Das bedeutet insbesondere in den Fällen, in denen ausschließlich eine ausländische Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Personengesellschaft ist, dass die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht.
Im Urteilsfall war ein alleiniger Kommanditist an mehreren ausländischen Kommanditgesellschaften beteiligt, die nur vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübten. Einzige Komplementäre und Geschäftsführer waren ausländische Kapitalgesellschaften. Als diese aus den Kommanditgesellschaften ausschieden, übernahm der Kommanditist das gesamte Vermögen. Das hatte zur Folge, dass das Finanzamt von der Aufgabe eines gewerblichen Betriebes ausging und dem Kommanditisten die Gewinne aus der Aufdeckung der stillen Reserven zurechnete.
Hinweis: Für eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sprechen weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen (BFH-Urteil vom 14.3.2007, Az. XI R 15/05).
Umsatzsteuerzahler
Umsatzsteuer: Medizinische Analysen einer Labor-GmbH sind steuerfrei
Einige Ärzte erbringen über medizinische Analysen und Laboruntersuchungen Heilbehandlungen, die sie im Auftrag behandelnder Ärzte oder deren Laborgemeinschaften ausführen. Diese Leistungen sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der Arzt sie in der Rechtsform einer GmbH erbringt und er der alleinige Gesellschafter ist.
Mit diesem Urteil verweist der Bundesfinanzhof auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Steuerbefreiung für eine Heilbehandlung grundsätzlich auch für juristische Personen gilt, da ansonsten ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtsformneutralität vorliegt. Somit kann eine GmbH umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin ausführen.
Hinweis: Mit diesem Urteil ist eine richtlinienkonforme Neuregelung des Umsatzsteuerrechts wahrscheinlich. Betroffene Ärzte sollten insoweit Steuerfreiheit beantragen. In einer Pressemitteilung kritisierte der Bundesfinanzhof den Gesetzgeber: Hätte Deutschland die Vorgaben der EG-Richtlinie ordnungsgemäß in das Umsatzsteuergesetz übernommen, wäre das zugrunde liegende aufwendige Verfahren nicht nötig gewesen (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. V R 55/03).
Arbeitgeber
Arbeitslohn: Vergütung für zusätzliche Nebentätigkeit für den Arbeitgeber
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner üblichen eine zusätzliche entgeltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aus, gehört die daraus erzielte Vergütung regelmäßig zu seinem Arbeitslohn.
So war es auch im Fall mehrerer Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die bei Veranstaltungen des Arbeitgebers - im Anschluss an ihre reguläre Arbeitszeit - gelegentlich als Hostessen tätig waren. Der Arbeitgeber musste die zusätzliche Vergütung nachträglich regulär als Arbeitslohn versteuern (BFH-Urteil vom 7.11.2006, Az. VI R 81/02).
Reisekosten: Ab 2008 keine Übernachtungspauschalen mehr?
Durch den vom Bundesministerium der Finanzen vorgestellten Entwurf der neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2008 zeichnen sich u.a. erhebliche Änderungen bei den Reisekosten ab:
Bislang können Arbeitgeber je Übernachtung während einer inländischen Dienstreise 20 EUR pauschal steuerfrei erstatten. Auch bei Auslandsreisen besteht aktuell die Möglichkeit, anstatt über Einzelnachweise mit sogenannten Übernachtungspauschalen abzurechnen. Dabei gilt, dass für jedes Land oder auch für spezielle Städte unterschiedliche Pauschbeträge in Betracht kommen können. Ab 2008 sollen nun sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsreisen die Übernachtungspauschalen ersatzlos entfallen. Das hätte zur Folge, dass ab 2008 nur noch der Nachweis per Hotelbeleg möglich wäre.
Enthält ein Übernachtungsbeleg nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung und lässt sich der Frühstücksanteil nicht feststellen, werden derzeit im Inland 4,50 EUR und im Ausland 20 Prozent des Verpflegungspauschbetrags pauschal abgezogen. Auch dies soll sich ab dem Jahr 2008 ändern. Eine Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsreisen soll hierbei nicht mehr stattfinden. Die Übernachtungskosten sollen dann pro Frühstück um 20 Prozent und für jedes Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent des Verpflegungspauschbetrags gekürzt werden, der für den Unterkunftsort maßgebend ist.
Hinweis: Darüber hinaus wird die Unterscheidung zwischen den Reisekostenarten aufgegeben. So ist immer dann von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird (BMF, weitere Veröffentlichungen vom 30.4.2007, Entwurf Lohnsteuer-Richtlinien 2008).
Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Grundsätzlich muss die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst sein, die Einrichtung einer Zweitwohnung also konkret durch die Arbeit begründet werden, um zu einem Werbungskostenabzug zu führen. Damit muss es zunächst einen eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen geben, bevor es zur Einrichtung einer Wohnung am Beschäftigungsort kommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine doppelte Haushaltsführung bei der Eheschließung ausnahmsweise auch in Sonderfällen angenommen. Das ist z.B. der Fall, wenn beide Partner im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eines der beiden Domizile oder eine neue Wohnung an einem anderen Ort zum Familienhausstand machen. Dies ist aber nicht in jedem Fall auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar.
Allerdings ist die Gründung eines doppelten Haushalts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ebenfalls beruflich veranlasst, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten berufstätig und wohnen auch dort, können sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen und somit steuerlich zu der Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung kommen.
Hinweis: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eltern ihren Wohnsitz erst zwei Jahre nach der Geburt, dass heißt ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes, verlegen (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. VI R 31/05).
Abschließende Hinweise
Lohnpfändung: Herausgabe der letzten drei Gehaltsabrechnungen
Erwirkt der Gläubiger eines Arbeitnehmers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Ansprüche auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen gepfändet werden, kann er ebenfalls neben der Herausgabe der laufenden auch die Herausgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Beschlusses verlangen.
Bislang war umstritten, ob der Gläubiger neben der aktuellen Lohn- und Gehaltsabrechnung auch noch diejenigen der letzten drei bis sechs Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einfordern konnte. Mit den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate können sich die Gläubiger nun eine sichere Kenntnis von der Höhe der gepfändeten Forderung und von den insoweit ggf. zu erwartenden Einwendungen gegen die Pfändung verschaffen.
Hinweis: Eine über den Zeitraum von drei Monaten hinausgehende Herausgabepflicht kann nur in Ausnahmefällen bestehen und nur dann, wenn der Gläubiger dies begründen kann (BGH-Beschluss vom 20.12.2006, Az. VII ZB 58/06).
Vermittlerregister: Freigeschaltet und für jedermann einsehbar
Das neue Register für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater (VVR) ist ab Ende Mai dieses Jahres freigeschaltet und für jedermann einsehbar. Unter folgenden Internetadressen kann auf die Daten zugegriffen werden: http://www.vermittlerregister.info und http://www.vermittlerregister.org.
Damit wird es Kunden u.a. ermöglicht, sich darüber zu informieren, ob ein Versicherungsvermittler/-berater zugelassen ist. Auch wird die Einordnung als Makler oder Vertreter transparent. Versicherungsvermittler und -berater, die gewerbsmäßig tätig sind, müssen sich in dem Register verzeichnen lassen.
Hinweis: Darüber hinaus benötigen Versicherungsvermittler/-berater nun regelmäßig eine Erlaubnis. Dafür muss der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen und ein Nachweis über die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung bei der IHK erbracht werden (Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2007 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 beträgt 2,70 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,70 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,20 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,70 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Juli 2007
Im Monat Juli 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juli 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juli 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juli 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juli 2007.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den 13. Juli 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |