Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 9/2012:
Alle Steuerzahler
- Gesetzesänderung: Vereinfachte Elterngeldberechnung oftmals nachteilig
- Minijob-Grenze bald bei 450 EUR?
- Lebenspartner müssen bei der Grunderwerbsteuer gleichgestellt werden
Vermieter
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Unterhalt: Investitionsabzugsbetrag mindert nicht das Nettoeinkommen
- Verzögerungsgeld auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig
- Gewerbesteuer wird für viele Unternehmen zur Hauptlast
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Gesetzesvorhaben: Einfachere Bilanzen für kleine Kapitalgesellschaften
- Organschaft: Rückwirkende Berichtigung der Mindestlaufzeit unbeachtlich
Umsatzsteuerzahler
- Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren rechtmäßig
- Verwaltung lenkt ein: Keine Umsatzsteuer auf Lebensmittelspenden
Arbeitgeber
- Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer und keine Selbstständigen
- In welchen Fällen führt die Übernahme von Bußgeldern zu Arbeitslohn?
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
- Einbau von Rußpartikelfiltern soll noch bis Ende 2013 gefördert werden
- Berufsständische Kapitalabfindung ist steuerpflichtig
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat September 2012
Alle Steuerzahler
Gesetzesänderung: Vereinfachte Elterngeldberechnung oftmals nachteilig
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs zugestimmt. Durch die vorgenommenen Änderungen soll die Berechnung für ab 2013 geborene Kinder vereinfacht und das Elterngeld somit schneller ausgezahlt werden können. Allerdings wirkt sich die neue Berechnungssystematik in vielen Fällen finanziell nachteilig aus.
Grundsätzliche Vorbemerkung: Das Elterngeld beträgt mindestens 65 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, wobei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag beträgt 300 EUR.
Bei der Berechnung des Elterngeldes für ab 2013 geborene Kinder wird nicht mehr auf das tatsächliche Nettoeinkommen abgestellt. Bei der Einkommensermittlung erfolgt vielmehr eine Pauschalierung von Sozialabgaben und Steuern. Die aus dieser neuen Berechnungssystematik resultierenden Folgen werden für Arbeitnehmer nachfolgend vereinfacht erläutert.
Pauschalierung von Abgaben und Steuern
Nach der neuen Gesetzesfassung sind insgesamt 21 % für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Da dieser Prozentsatz rund 0,5 % über den tatsächlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung liegt, würde sich das Elterngeld bei einem Bruttoverdienst von 3.000 EUR um rund 10 EUR (3.000 EUR x 0,5 % x 65 %) reduzieren. Ist diese Verringerung eher als gering zu bezeichnen, sind die Änderungen bei der abziehbaren Lohnsteuer deutlich gravierender.
Derzeit können werdende Eltern die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem später zu Hause bleibenden Partner die günstigere Steuerklasse zuweisen. Dies haben die Sozialgerichte nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann nach der Neuregelung nur noch dann zu einem höheren Elterngeld führen, wenn die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, der Wechsel also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat.
Hinweis: Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für hohe Werbungskosten (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wird bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr einbezogen (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BR-Drs. 347/12 vom 15.6.2012 sowie BR-Drs. 347/12 (B) vom 6.7.2012).
Minijob-Grenze bald bei 450 EUR?
Nach den Plänen der Regierungskoalition soll die Verdienstgrenze für Minijobber ab 2013 von 400 EUR auf 450 EUR angehoben werden.
Ferner soll eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt werden, die der sozialen Absicherung dienen soll. Somit müssten Minijobber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % auf den normalen Beitragssatz von aktuell 19,6 % aufstocken (= 18,40 EUR bei einem Verdienst von 400 EUR). Wer dies nicht möchte, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Hinweis: Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor (www.minijob-zentrale.de, Meldung vom 18.7.2012).
Lebenspartner müssen bei der Grunderwerbsteuer gleichgestellt werden
Das Grunderwerbsteuerrecht vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1.8.2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.
Zum Hintergrund
Mit dem am 14.12.2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen den Ehegatten gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997, das für eingetragene Lebenspartner - anders als für Ehegatten - keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht.
Hinweis: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte dafür sorgen, dass die Debatte um die Gleichstellung eingetragener Lebenspartner beim Ehegattensplitting, zu dem bereits Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, weiter an Fahrt gewinnt (BVerfG, Beschluss vom 18.7.2012, Az. 1 BvL 16/11, Verfahren anhängig: u.a. Az. 2 BvR 909/06).
Vermieter
Bauzeitzinsen können Herstellungskosten sein
Sind Bauzeitzinsen (also die während der Bauphase anfallenden Zinsen einer Immobilienfinanzierung) nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, können sie in die abschreibungsfähigen Herstellungskosten einbezogen werden, wenn das Gebäude vermietet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.
Ein Steuerpflichtiger errichtete ein Haus, das er zunächst verkaufen wollte, es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab der Fertigstellung vermietete. Da die Bauzeitzinsen infolge der fehlenden Vermietungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, erhöhte er die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen um die Bauzeitzinsen - und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.
Hinweis: Ob es das bei den Vermietungseinkünften maßgebende Zu- und Abflussprinzip verhindert, Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten einzubeziehen, wenn sie bereits bei ihrer Leistung als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar sind, brauchte der Bundesfinanzhof vorliegend nicht zu entscheiden (BFH-Urteil vom 23.5.2012, Az. IX R 2/12).
Kapitalanleger
Freistellungsauftrag: Jeder Sechste stellt seine Zinsen nicht frei
Mehr als jeder sechste Sparer in Deutschland entrichtet unnötig Abgaben auf Kapitaleinkünfte, weil er seine Zinsen nicht von der Abgeltungsteuer freistellt. Das zeigt die Studie „Sparerkompass Deutschland“, die das Meinungsforschungsinstitut forsa im Auftrag der Bank of Scotland durchgeführt hat.
Vor allem überdurchschnittlich viele junge Anleger (34 %) im Alter von 18 bis 29 Jahren erteilen ihrem Kreditinstitut keinen Freistellungsauftrag und lassen sich auf diese Weise Zinseinnahmen entgehen.
Hinweis: Wer vergessen hat, den Banken einen Freistellungsauftrag zu erteilen, kann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über die Steuererklärung zurückholen (Bank of Scotland, Mitteilung vom 20.6.2012).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Unterhalt: Investitionsabzugsbetrag mindert nicht das Nettoeinkommen
Unterhaltsaufwendungen werden grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen wird das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen dabei nicht durch einen geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag gemindert.
Im Gegensatz zur Finanzverwaltung lässt das Finanzgericht Niedersachsen einen Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung des Nettoeinkommens grundsätzlich außen vor, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur buchmäßig gemindert würden und das tatsächliche Vermögen unangetastet bliebe.
Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2012, Az. 15 K 234/11, Rev. BFH Az. VI R 34/12; BMF-Schreiben vom 7.6.2010, Az. IV C 4 - S 2285/07/0006:001).
Verzögerungsgeld auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Festsetzung von Verzögerungsgeldern für alle von Außenprüfungen betroffenen Steuerpflichtigen grundsätzlich möglich. Ein Verzögerungsgeld kann somit nicht nur gegen bilanzierende Unternehmer festgesetzt werden, sondern auch gegen Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Zum Hintergrund
Ein Verzögerungsgeld kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR.
Damit steht der Finanzverwaltung neben dem Zwangsgeld ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds mit der Höhe des Zwangsgeldes, welches höchstens 25.000 EUR betragen darf.
Zudem ist das Verzögerungsgeld - anders als das Zwangsgeld - auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2012, Az. 4 K 2121/11).
Gewerbesteuer wird für viele Unternehmen zur Hauptlast
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat die Ergebnisse seiner diesjährigen Hebesatzumfrage, die die standortpolitisch wichtigen mittleren und größeren Städte und Gemeinden erfasst, auf seiner Website (www.dihk.de) veröffentlicht. Die Hebesatzumfrage zeigt, dass die Kommunen in diesem Jahr zum dritten Mal in Folge ihre Hebesätze erhöht haben - für die Gewerbesteuer um durchschnittlich drei Punkte auf 441 % und für die Grundsteuer B sogar um neun Punkte auf 526 %.
Am stärksten drehen 2012 die Gemeinden in Thüringen an der Gewerbesteuerschraube, bei der Grundsteuer B liegen Rheinland-Pfalz und Niedersachsen vorn. Absolute Spitzenreiter bei den Hebesätzen sind Oberhausen mit 520 % (Gewerbesteuer) und Berlin mit 810 % (Grundsteuer B). DIHK-Präsident Driftmann: „Mit ihrer Hebesatzpolitik konterkarieren viele Städte und Gemeinden das Ziel der Unternehmensteuerreform von 2008, die Abgabenlast für die Wirtschaft dauerhaft zu senken.“
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß?
Hinweis: Seit der Unternehmensteuerreform ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg sind zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung angebracht, sie ist aber nicht verfassungswidrig. Da gegen diese Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (DIHK, Mitteilung vom 16.7.2012; FG Hamburg, Urteil vom 29.2.2012, Az. 1 K 48/12, Rev. BFH Az. I R 21/12).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Gesetzesvorhaben: Einfachere Bilanzen für kleine Kapitalgesellschaften
Am 31. Juli hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) an die Länder und die Verbände zur Stellungnahme versandt. Die beabsichtigten Neuregelungen basieren auf der sogenannten Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die im April 2012 in Kraft getreten ist.
Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union
Die erst kürzlich in Kraft getretene Micro-Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, für Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen zu schaffen.
Rund 500.000 Unternehmen könnten profitieren
Von dem nun vorgelegten Referentenentwurf werden dabei solche Gesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
- Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
- durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.
Hinweis: Damit könnten ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.
Rechnungslegung und Offenlegung betroffen
Inhaltlich sieht der Referentenentwurf u.a. folgende Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
- Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und - im Falle einer Aktiengesellschaft - Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.
- Darüber hinaus werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Für die Bilanz bedeutet dies beispielsweise, dass die Posten im Anlagevermögen nicht mehr aufgeschlüsselt werden müssen. Ein Ausweis ist vielmehr in einer Summe möglich.
- Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Beachte: Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
Hinweis: Die beabsichtigten Neuregelungen sollen bereits für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Somit könnten die Erleichterungen für Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 gelten (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG), Referentenentwurf vom 17.7.2012; BMJ, Mitteilung vom 1.8.2012).
Organschaft: Rückwirkende Berichtigung der Mindestlaufzeit unbeachtlich
Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren hat. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Baden-Württemberg jüngst Folgendes entschieden: Erfolgt die Berichtigung des frühestmöglichen Kündigungstermins eines - wegen eines Tages - nicht auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages zu einem Zeitpunkt, in dem der Fünfjahreszeitraum bereits abgelaufen ist, ist der Beschluss nicht anzuerkennen.
Im entschiedenen Fall wurde die Laufzeit des Vertrags wie folgt formuliert: „Der Vertrag beginnt rückwirkend mit dem 1. Januar 1999 und läuft unkündbar bis zum 30. Dezember 2003“. Im Zuge einer Außenprüfung beanstandete das Finanzamt, dass die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags keine vollen fünf Jahre betrage und die Organschaft daher steuerlich unbeachtlich sei. Um den richtigen Willen der Parteien zu dokumentieren, berichtigte der Notar mit Datum vom 7.12.2004 den Vertrag, denn nicht der 30.12.2003 sei gemeint gewesen, sondern der 31.12.2003.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg entfaltet der Berichtigungsbeschluss wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbots keine Wirkung. Da die Datumsberichtigung am 7.12.2004 in die Vergangenheit wirkte und der Fünfjahreszeitraum bereits abgelaufen war, greift der Berichtigungsbeschluss in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand ein und ist steuerlich nicht anzuerkennen.
Der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet”, nach dem ohne Rücksicht auf einen abweichenden Wortlaut das von den Vertragschließenden tatsächlich Gemeinte als Inhalt des Vertrags gilt, kann nach Meinung der Finanzrichter im Bereich der objektivierten Auslegung körperschaftlicher Vereinbarungen nicht uneingeschränkt angewendet werden.
Hinweis: Ob der Bundesfinanzhof in der Revision eine andere (steuerzahlerfreundlichere) Ansicht vertreten wird, darf zumindest bezweifelt werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2011, Az. 6 K 3103/09, Rev. BFH, Az. I R 1/12).
Umsatzsteuerzahler
Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren rechtmäßig
Wurden Unternehmer in 2011 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese wieder erstattet haben, muss der Antrag spätestens am 30.9.2012 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Eine Fristverlängerung ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen.
Zum Hintergrund
Die Mitgliedstaaten der EU erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.
Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet nicht zu beanstandende Anträge über eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weiter. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.
Hinweis: Weitere Einzelheiten zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der Europäischen Union sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar (EuGH, Urteil vom 21.6.2012, Rs. C-294/11).
Verwaltung lenkt ein: Keine Umsatzsteuer auf Lebensmittelspenden
Werden Lebensmittel gespendet, deren Haltbarkeit abläuft, soll deren Wert auf null EUR festgesetzt werden, sodass keine Umsatzsteuer anfällt. Nach Informationen des Bund der Steuerzahler hat die Finanzverwaltung im Streit um „Brötchenspenden“ aktuell eingelenkt.
Zum Hintergrund
In der Vergangenheit wurden zahlreiche Unternehmer vom Finanzamt aufgefordert, Umsatzsteuer nachzuzahlen, wenn sie Lebensmittel an die Tafeln gespendet hatten. Betroffen waren vor allem Bäckereien, die abends nicht verkauftes Brot, Brötchen und Gebäck an soziale Einrichtungen spendeten. Denn kostenlos abgegebene Lebensmittel werden als Sachspenden bewertet und unterliegen der Umsatzsteuer. Hätte der Bäcker, Metzger oder Gemüsehändler die Lebensmittel hingegen in den Müll geworfen statt zu spenden, hätte er keine Steuern zahlen müssen (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.7.2012).
Arbeitgeber
Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer und keine Selbstständigen
Beschäftigt ein Meinungsforschungsinstitut Telefoninterviewer gegen Honorar, haftet es für die nicht abgeführte Lohnsteuer. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln sind die Interviewer nämlich steuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständige anzusehen. In der Vergangenheit hatten Arbeits- und Sozialgerichte solche Tätigkeiten oftmals als selbstständig angesehen. Das Finanzgericht beurteilt die Interviewtätigkeit aber jedenfalls dann als nichtselbstständige Tätigkeit, wenn den Interviewern ein Telefonarbeitsplatz im Institut zur Verfügung steht und sich ihr Honorar nach der Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Interviews berechnet.
Das Finanzgericht verneinte hingegen die Arbeitnehmereigenschaft von ebenfalls beschäftigten Codierern, die Antworten nach einem vorgeschriebenen Kennzahlenplan verschlüsseln. Diese Personen konnten nach Ansicht des Finanzgerichts Köln im Urteilsfall frei bestimmen, wann und wie sie ihre Tätigkeit ausübten.
Hinweis: Dabei berücksichtigten die Finanzrichter insbesondere, dass die Codierer in Heimarbeit tätig waren.
Merkmale für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt sich der Arbeitnehmerbegriff nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt, ist daher anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof Kriterien beispielhaft aufgeführt, die für die Abgrenzung Bedeutung haben können. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen dabei insbesondere folgende Merkmale:
- persönliche Abhängigkeit,
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
- feste Arbeitszeiten,
- Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort,
- Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
- feste Bezüge, Anspruch auf Urlaub, sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung,
- kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz,
- keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
- Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern und damit Eingliederung in den Betrieb,
- Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs sowie
- Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit den Regelfall darstellt (FG Köln, Urteil vom 14.3.2012, Az. 2 K 476/06; BFH-Urteil vom 29.5.2008, Az. VI R 11/07).
In welchen Fällen führt die Übernahme von Bußgeldern zu Arbeitslohn?
Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich hierbei nämlich um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen großen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.
Entscheidend war im Urteil die Klassifizierung als schwerwiegender Verstoß. Hätte das Finanzgericht Köln die Lenkzeitüberschreitung und die Unterschreitung von Ruhezeiten nämlich „nur“ als geringfügigen Verstoß eingestuft, hätte es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt.
Einen geringfügigen Verstoß nimmt der Bundesfinanzhof beispielsweise an, wenn ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt wurden, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit übernimmt.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig. In der Revision wird der Bundesfinanzhof hoffentlich klären, ob die Übernahme von Bußgeldern für erhebliche Verkehrsverstöße steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und - wenn ja - nach welchen Kriterien sich Verkehrsverstöße als geringfügig oder erheblich einstufen lassen (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10, Rev. BFH Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).
Arbeitnehmer
Fiskus beteiligt sich an den Kosten eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs
Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Werbungskosten sein, wenn der Prozess mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Nach diesen Gesichtspunkten weisen zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten nach der ersten Vermutung regelmäßig auch dann einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften auf, wenn sich Arbeitgeber und -nehmer über strittige Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.
Da selbst strafbare und im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehende Handlungen Erwerbsaufwand darstellen und hieraus resultierende Schadenersatzzahlungen nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, gilt das erst recht bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Sie sind den Arbeitseinkünften zuzuordnen, weil insofern regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass der Aufwand im hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit steht.
Hinweis: Kam es nicht nur zu keinem strafgerichtlichen Verfahren, sondern hat noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt, kann ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 23/10).
Abschließende Hinweise
Einbau von Rußpartikelfiltern soll noch bis Ende 2013 gefördert werden
Infolge der hohen Nachfrage des laufenden Förderprogramms zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen werden die Fördermittel für 2012 vermutlich bald ausgeschöpft sein. Durch eine Anpassung der Förderrichtlinie stellt das Bundesumweltministerium jedoch sicher, dass Nachrüstungen mit Partikelfiltern grundsätzlich bis Ende 2013 gefördert werden können.
Somit können auch nach Ausschöpfung der für das Haushaltsjahr 2012 veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 30 Millionen EUR weiterhin Anträge auf Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Entsprechende Bewilligungen werden jedoch unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass im Bundeshaushalt 2013 veranschlagte Haushaltsmittel verfügbar sind. Die Auszahlung erfolgt dann nach Inkrafttreten des Bundeshaushaltes 2013.
Hinweis: Für Nachrüstungen, die bis Ende 2012 durchgeführt werden und zu denen Anträge bis zum Ablauf des 15.2.2013 beim BAFA eingehen, beträgt der Fördersatz unverändert 330 EUR. Für Nachrüstungen, die im nächsten Jahr durchgeführt werden, wird die Förderung auf 260 EUR reduziert (BMU, Mitteilung Nr. 100/12 vom 10.7.2012).
Berufsständische Kapitalabfindung ist steuerpflichtig
Zahlt eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Kapitalabfindung, führt dies zu sonstigen Einkünften, die der Besteuerung unterliegen. So lässt sich ein Urteil des Finanzgerichts Münster auf den Punkt bringen.
Im entschiedenen Fall erhielt ein Zahnarzt aus dem Versorgungswerk seit dem 1.9.2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme. Der Zahnarzt vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung jedoch nicht.
Begründung des Finanzgerichts: Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden als „andere Leistungen“ neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Zudem werden die Einkünfte nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrags zu 50 % und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit sind.
Zum Hintergrund
Zum 1.1.2005 wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken werden nachgelagert besteuert, wobei eine Übergangsphase beachtet werden muss. Ab 2005 werden Alterseinkünfte zu 50 % besteuert. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % und danach um 1 % pro Jahr, bis im Jahr 2040 die gesamten Alterseinkünfte zu versteuern sind.
Beachte: Der Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden ist, bleibt für den Rest des Lebens erhalten, sogenanntes Kohortenprinzip (FG Münster, Urteil vom 16.5.2012, Az. 12 K 1280/08 E).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuertermine im Monat September 2012
Im Monat September 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.9.2012.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.9.2012.
- Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2012
- Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2012
- Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2012.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.9.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!