Skip to main content Skip to page footer

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2010:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Grundsteuer: Bundesfinanzhof fordert zeitgemäße Neuordnung

Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel hatte der Bundesfinanzhof die Einheitsbewertung des Grundvermögens bislang als verfassungsgemäß beurteilt. In einem aktuellen Urteil hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1.1.2007 festgehalten, aber zusätzlich darauf hingewiesen, dass es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn eine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer weiterhin unterbleibt.

Hintergrund

Eigentümer von Haus- und Grundbesitz müssen an die Gemeinden Grundsteuer zahlen. Die Festsetzung erfolgt dabei in drei Stufen. Die Finanzämter ermitteln die Einheitswerte und setzen die Grundsteuermessbeträge fest. Die eigentliche Grundsteuer wird dann im dritten Schritt von den Gemeinden festgesetzt.

Kritikpunkte

Hauptkritikpunkt ist seit langem die Feststellung der Einheitswerte, da hierbei die Wertverhältnisse bzw. Preise zum 1.1.1964 maßgebend sind. In den neuen Bundesländern wird sogar auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1935 abgestellt.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs sind die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens nur noch für Stichtage bis zum 1.1.2007 verfassungsgemäß, weil die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 anschließend wegen Überschreitung einer angemessenen Dauer nicht mehr als sachgerecht hinnehmbar ist. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung verfehlt vor allem die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung.

Insbesondere in den neuen Bundesländern ist eine neue Hauptfeststellung verfassungsrechtlich geboten, weil dort die Wertverhältnisse noch auf den 1.1.1935 festgeschrieben sind. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand kann nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiedervereinigung gerechtfertigt werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof musste den jetzt entschiedenen Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, weil es um einen Einheitswert auf den 1.1.2005 und somit um einen noch tolerierbaren Zeitraum ging.

Ausblick

Derzeit werden mehrere Reformpläne diskutiert. Nach einem Entwurf der Finanzminister Hessens, Bayerns und Baden-Württembergs sollen z.B. die Grundstücksfläche, die Art und der Umfang der Bebauung maßgebend sein. Damit würden zwei Grundstücke mit gleicher Nutzungsart und identischen Flächenmerkmalen innerhalb der Kommune unabhängig von ihrem Wert gleich hoch belastet werden. Das Verfahren soll es zudem ermöglichen, dass nur noch wenige Grundstückseigentümer eine Steuererklärung zur Ermittlung der Grundsteuer abgeben müssen. Insbesondere die vielen Ein- und Zweifamilienhäuser, die knapp drei Viertel der Gesamtzahl der Grundstücke ausmachen, sollen automatisch erfasst werden.

Ob dieses Reformpapier umgesetzt wird oder ob eine andere Regelung präferiert wird, ist offen. Viele Fachleute gehen davon aus, dass es eine Neuregelung erst dann geben wird, wenn das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber dazu auffordert (BFH-Urteil vom 30.6.2010, Az. II R 60/08; Hessisches Ministerium der Finanzen, Mitteilung vom 16.8.2010).

Zum Anfang


Gesetzesvorhaben: Kabinett beschließt Haushaltsbegleitgesetz 2011

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz 2011 sieht ab dem kommenden Jahr verschiedene Sparmaßnamen vor. Wichtige Punkte werden nachfolgend vorgestellt.

Beim Elterngeld sind folgende Einschränkungen vorgesehen:

  • Sofern das maßgebliche Nettoeinkommen nicht höher als 1.200 EUR war, soll die Einkommensersatzquote unverändert 67 % betragen. Lag das Einkommen über 1.200 EUR, soll der Prozentsatz schrittweise, maximal auf bis zu 65 % verringert werden. Dies hat zur Folge, dass das Elterngeld bei einem Nettoeinkommen von über 1.240 EUR im Monat auf 65 % reduziert wird.

  • Nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden sollen pauschal oder nicht im Inland versteuerte Einnahmen sowie als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen.

  • Die Anrechnungsfreiheit des Elterngelds bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag soll aufgehoben werden.

Durch die Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes sollen Subventionen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und in der Land- und Forstwirtschaft in 2011 und 2012 reduziert werden. Dies soll ab 2013 fortgesetzt werden, sofern die Ermächtigung der EU-Kommission vorliegt. Vorgesehen ist u.a. eine Absenkung der Entlastungssätze von derzeit 40 % auf 20 % des Regelsteuersatzes, eine Anhebung des Sockelbetrags auf 2.500 EUR sowie die Reduzierung beim Spitzenausgleich von 95 % auf 73 %.

Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung soll beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) II entfallen, sodass diese Zeiten dann keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr darstellen. Künftig soll die Bezugszeit von ALG II als Anrechnungszeit berücksichtigt werden (Haushaltsbegleitgesetz 2011, Regierungsentwurf 1.9.2010).

Zum Anfang


Außergewöhnliche Belastungen: Mietzahlungen für Ersatzwohnung

Wenn die bisherige Hauptwohnung nicht mehr genutzt werden kann und der Steuerpflichtige daher eine Ersatzwohnung anmieten muss, können die Mietkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof und schränkte gleichzeitig ein, dass die Aufwendungen nur solange als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, bis

  • die Hauptwohnung wieder bewohnbar ist oder

  • bis für den Steuerpflichtigen feststeht, dass eine Reparatur nicht möglich ist.

Im Urteilsfall stellte das Bauordnungsamt eine erhebliche Einsturzgefahr des Gebäudes fest und untersagte den Eheleuten das Betreten ihrer Eigentumswohnung. Infolgedessen mieteten die Eheleute ersatzweise eine Vier-Zimmer-Wohnung an und machten die Mietkosten in ihrer Steuererklärung geltend. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab, nicht jedoch der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Mietaufwendungen sind grundsätzlich nicht außergewöhnlich, da sie zu den Kosten der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung gehören. Mietzahlungen sind daher nur unter besonderen Umständen abzugsfähig (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 62/08).

Zum Anfang



Vermieter

Anschaffungsnahe Aufwendungen: Die Behandlung aus Verwaltungssicht

Seit 2004 gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen - ohne Umsatzsteuer - 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die Aufwendungen können nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

Nach der von der Oberfinanzdirektion Rheinland veröffentlichten und auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Verwaltungsauffassung gilt Folgendes:

  • Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards fließen in die Prüfung der 15 %-Grenze ein. Nicht einzubeziehen sind hingegen Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten.

  • Die Sanierung in Raten zur Hebung des Standards wird auch nach Ablauf des Dreijahreszeitraums als Herstellungskosten eingestuft.

  • Die Regelung ist erst auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach 2003 begonnen wird.

  • Bei der Prüfung der 15 %-Grenze ist auf das Gebäude insgesamt und nicht auf die einzelnen Gebäudeteile abzustellen. Beachte: Bei Eigentumswohnungen wird hingegen auf die einzelne Wohnung abgestellt.

  • Es sind sämtliche Baumaßnahmen einzubeziehen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums ausgeführt werden. Sie müssen zum Ende der Frist weder abgeschlossen, abgerechnet noch bezahlt sein. Die nach der Dreijahresfrist noch getätigten Baumaßnahmen fließen nicht mehr in die Berechnung ein.

  • Erhaltungsaufwand ist nicht sofort abziehbar, wenn er im Rahmen von einheitlichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfällt (OFD Rheinland vom 6.7.2010, Az. S 2211 - 1001 - St 232).

Zum Anfang


Einnahmen: Zur Zurechnung bei nicht mehr ausgeübtem Wohnrecht

Wird ein dingliches Wohnrecht vom Inhaber nicht mehr ausgeübt und vermieten die Eigentümer die Immobilie mit seiner Zustimmung an Dritte, sind die Einnahmen den Eigentümern zuzurechnen. Somit können die Eigentümer auch die im Vorfeld der Vermietung angefallenen Werbungskosten absetzen.

Im entschiedenen Fall war die Inhaberin des Wohnrechts ins Altersheim gezogen. Die Eigentümer ließen die Immobilie Ende 2004 renovieren und vermieteten sie ab 2005 im eigenen Namen. Die in der Feststellungserklärung 2004 erklärten negativen Vermietungseinkünfte berücksichtigte das Finanzamt nicht bzw. lehnte eine gesonderte und einheitliche Feststellung ab. Der vom Finanzamt angeführten Begründung, das Grundstück sei mit einem nicht erloschenen Wohnrecht belastet, folgte das Finanzgericht Hessen nicht. Für die Zurechnung ist nämlich entscheidend, wer die maßgebliche wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Immobilie hat, und das waren im Urteilsfall die Eigentümer (FG Hessen, Urteil vom 30.7.2009, Az. 13 K 1121/07).

Zum Anfang



Kapitalanleger

Schneeballsysteme: Anleger können Scheinrenditen neutralisieren

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich hinsichtlich der Besteuerung von Scheinrenditen zu einer Kulanzregelung durchgerungen. Geprellte Anleger können die über Jahre angefallenen steuerpflichtigen Scheinrenditen im Veranlagungszeitraum der Insolvenz als Verluste geltend machen und gegebenenfalls ins Vorjahr zurücktragen oder in Folgejahren geltend machen.

Anleger müssen fiktive Gutschriften auf einem Konto bereits dann versteuern, wenn die Betrugsfirma zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Dementsprechend sind Erträge aus Schneeballsystemen auch dann zu erfassen, wenn es sich um stehen gelassene und wieder angelegte Scheinrenditen handelt. Das gilt beispielsweise für die rund 3.000 Kunden der Finanzfirma CTS, denen angebliche Warentermingeschäfte mit hohen Gewinnen versprochen worden waren.

Hinweis: Durch die steuerliche Kulanzlösung lassen sich zwar nicht die Einlagen selbst als Verlust geltend machen, dafür aber die nicht ausgezahlten Scheinrenditen. Die Finanzämter berücksichtigen aber nicht nur die zuvor besteuerten Scheinrenditen, sondern prüfen darüber hinaus in jedem Einzelfall auch, ob persönliche Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen. Denkbar sind hierbei Stundung, Ratenzahlung oder Erlass der Steuer (Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 6.5.2010).

Zum Anfang


Pflichtteilsansprüche: Keine Einkommensteuer bei Verzicht gegen Rente

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält dafür von den Eltern wiederkehrende Zahlungen wie eine Rente, muss das Kind nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs dafür keine Einkommensteuer zahlen.

Der Pflichtteilsverzicht führt zu keinem entgeltlichen Leistungsaustausch und auch zu keiner Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Daher ist in der Rente auch kein Zinsanteil enthalten, der zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Der BFH gab damit eine gegenteilige Auffassung auf, die er in einem früheren Urteil vertreten hatte.

Hinweis: Wegen des unentgeltlichen Vorgangs kann auf den Kapitalwert der Rente gegebenenfalls Schenkungsteuer festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 9.2.2010, Az. VIII R 43/06).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Rechnungsabgrenzung: Kfz-Steuer ist abzugrenzen

Für die gezahlte Kfz-Steuer ist gewinnerhöhend ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) zu bilden, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im folgenden Wirtschaftsjahr entfällt. Es handelt sich nämlich um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag für einen späteren Aufwand.

Dabei ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unerheblich, dass der Steuer keine direkte Gegenleistung gegenübersteht. Es kommt nämlich allein darauf an, dass die Kfz-Steuer zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung erhoben wird.

Beispiel: Die X-GmbH betreibt eine Spedition. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Wirtschaftsjahr 2009 wurden 90.000 EUR für Kfz-Steuern gezahlt. Davon entfielen rechnerisch 40.500 EUR auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr.

Die Kfz-Steuer ist wie folgt aufzuteilen:

  • In 2009 sind 49.500 EUR als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und 40.500 EUR als aRAP zu erfassen.

  • In 2010 ist der aRAP aufzulösen, sodass die 40.500 EUR aufwandswirksam werden.

Hinweis: Aus Gründen der Wesentlichkeit darf auf eine Abgrenzung verzichtet werden, wenn der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, so ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs. Im Interesse einer Buchführungsvereinfachung soll die periodengerechte Abgrenzung nämlich nicht übertrieben werden (BFH-Urteil vom 19.5.2010, Az. I R 65/09; BFH-Beschluss vom 18.3.2010, Az. X R 20/09).

Zum Anfang


Bilanzierung: Keine Rückstellung ohne konkrete Nachbetreuungspflicht

Erhält der Versicherungsvertreter seine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Vertragsbetreuung, so hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. Soweit er jedoch für die Pflege des Bestands zusätzlich laufende Provisionen bekommt, ist er im Hinblick auf die Nachbetreuung nicht zur Bildung einer Rückstellung berechtigt.

Eine im Agenturvertrag nicht näher präzisierte und bei Nichtbeachtung auch nicht mit Sanktionen verknüpfte Pflicht, „sich für die Betreuung und Erhaltung des Bestandes einzusetzen“, stellt dabei keine Gegenleistung für die Abschlussprovision dar, sondern eine nicht zur Rückstellungsbildung berechtigte Obliegenheit des Versicherungsvertreters im eigenen Interesse. Für eine Rückstellung wären darüber hinausgehende Verpflichtungen und ein entsprechender Rechtsbindungswille erforderlich (FG Sachsen, Urteil vom 17.6.2010, Az. 4 K 154/07).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Wesentliche Beteiligung: Haltedauer ist irrelevant

Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung, ist die Veräußerung zu 60 % steuerpflichtig, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre einmal zu mindestens 1 % beteiligt war (sogenannte wesentliche Beteiligung).

Da es auf die Beteiligungsdauer nach Meinung des Finanzgerichts Köln nicht ankommt, liegt eine wesentliche Beteiligung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Zuge einer einheitlichen Vertragsurkunde zunächst eine wesentliche Beteiligung übernimmt und diese durch eine Kapitalerhöhung eine juristische Sekunde später wieder verliert.

Hinweis: Da die Revision anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Vorinstanz bestätigen wird (FG Köln, Urteil vom 17.3.2010, Az. 2 K 1049/03, Revision unter Az. IX R 23/10).

Zum Anfang


Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Privatnutzung eines Flachbildschirms

Im Streitfall erwarb eine GmbH einen Flachbildschirm, aktivierte ihn in der Bilanz und machte Abschreibungen geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass der Flachbildschirm vom Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich privat genutzt wurde. Nach Auffassung des Finanzgerichts München bedingt die ausschließliche Privatnutzung keine Entnahme in das Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Da das Gerät von der GmbH bilanziert und abgeschrieben wurde, war es Betriebsvermögen der GmbH und dem Gesellschafter lediglich zur Nutzung überlassen.

Infolge der unterlassenen Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes stufte das Finanzgericht den Sachverhalt als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Dabei besteht die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der der GmbH entstandenen Aufwendungen (insbesondere Abschreibung) zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG München, Beschluss vom 7.1.2010, Az. 7 V 3332/09).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Keine abweichende Zuordnung für den Gebäudeanbau

Bei einem teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzten Gebäude können Unternehmer das Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuordnen und die Vorsteuer voll abziehen (sogenanntes Seeling-Modell). Dieses Wahlrecht besteht aber nicht für einen Anbau, sofern das bisherige Gebäude zuvor nur anteilig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine Entscheidung des Unternehmers bei dessen Anschaffung, Herstellung oder Einlage. Dabei ist eine nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffene Zuordnung ebenso wenig zulässig wie eine nachträgliche Änderung des einmal gewählten Aufteilungsmaßstabes für die Vorsteuer.

Wurden also nur die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist diese Entscheidung für das Wirtschaftsgut bindend. Für einen anschließend errichteten Anbau, der mit dem Gebäude bautechnisch verbunden ist, kann somit keine abweichende Zuordnung erfolgen. Dementsprechend können Vorsteuern auch nur für die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile geltend gemacht werden.

Anders sieht es hingegen aus, wenn es sich bei dem Anbau nicht um einen Bestandteil des bisher schon vorhandenen Altbaus, sondern um einen selbstständigen Gegenstand handeln würde. In diesem Fall hängt die Zuordnung nicht von der vorher ausgeübten Wahl ab und der Anbau kann dem Unternehmen vollständig zugeordnet werden.

Geplante Gesetzesänderung

Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 soll der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt werden. Der volle Vorsteuerabzug und die unentgeltliche Wertabgabe für die Privatnutzung scheiden folglich aus.

Geplant ist ein Bestandsschutz, wonach die derzeitige Regelung noch für Objekte gelten soll, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt insofern der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Bei baugenehmigungsfreien, aber meldepflichtigen Objekten ist der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen maßgebend.

Um von dem Zins- und Liquiditätsvorteil des Seeling-Modells profitieren zu können, sollten Investitionen daher nach Möglichkeit vorgezogen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.5.2010, Az. 16 K 11384/08).

Zum Anfang


Vorsteuerabzug: Zum Nachweis bei der Bewirtung potenzieller Kunden

Sofern ein selbstständiger EDV-Berater den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten geltend macht, hat er den Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit nachgewiesen, wenn der Zweck der Bewirtung mit „Planungsgespräch EDV-Anlage”, „PC-Beratung” oder „Kundengespräch” bezeichnet wird. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.

Das Finanzamt hingegen hatte die Vorsteuer aus den Bewirtungsrechnungen pauschal um die Hälfte gekürzt, weil der Kläger mehrmals in der Woche eine ganze Menge unterschiedlicher Personen bewirtete, aber nur mit acht Kunden Umsatz erzielte. Bei einem selbstständigen EDV-Berater, so das Finanzgericht, sei es aber normal, dass er ständig neue Kunden akquiriere, wozu auch deren Bewirtung gehöre.

Hinweis: Obwohl der Steuerpflichtige den konkreten Bewirtungsanlass auf den Belegen nur sehr allgemein umschrieben hat, war der Bezug zu seiner unternehmerischen Tätigkeit gegeben (FG München, Urteil vom 26.2.2010, Az. 14 K 4676/06).

Zum Anfang



Arbeitgeber

Arbeitgeberhaftung: Für die durch Mitarbeiter hinterzogene Lohnsteuer

Wenn eine für die Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldung zuständige Arbeitnehmerin ihre eigenen Gehaltsabrechnungen zu ihren Gunsten manipuliert hat, haftet der Arbeitgeber nach der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs für die verkürzte Lohnsteuer.

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Ein Haftungsausschluss ist möglich, wenn eine Korrekturberechtigung besteht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist dies bei vorsätzlichem fehlerhaftem Lohnsteuereinbehalt jedoch ausgeschlossen, sodass keine haftungsbefreiende Anzeige möglich ist.

Der Arbeitgeber kann sich nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter von dem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt wusste. Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten durch Dritte erfüllt, kann er sich seiner Verantwortung nicht entziehen (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 29/08).

Zum Anfang


Arbeitslohn: Beiträge für den Golfclub sind steuerpflichtig

Übernimmt der Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer die Beiträge für einen Golfclub, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann, wenn der Geschäftsführer auf Weisung seines Arbeitgebers dem Golfclub beigetreten ist und dort die Interessen des Arbeitgebers vertreten soll. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer selbst gar kein Golf spielt und deshalb auch keine Platzfreigabe hat, lässt den privaten Vorteil nicht in den Hintergrund treten.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Arbeitgeber beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.6.2009, Az. 11 K 72/08, Nichtzulassungsbeschwerde unter Az. VI B 80/09).

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Fachliteratur: Strenge Nachweiserfordernisse bei Lehrern

Ein Realschullehrer für Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik machte insgesamt rund 2.000 EUR für Bücher und Zeitschriften rund um das Thema Anthropologie (Lehre vom Menschen) als Werbungskosten geltend. Zum Nachweis hatte er eine Liste erstellt, wann er welches Buch im Unterricht verwendet hatte. Wegen einer möglichen Privatnutzung ließ das Finanzamt aber nur 50 % der Aufwendungen zu. Das war dem Lehrer aber nicht genug und er klagte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Vor dem Finanzgericht musste der Lehrer erfahren, dass selbst die 50 % nicht im Wege einer Schätzung hätten zugelassen werden dürfen. Denn allein eine abschnittsweise Wiedergabe im Unterricht macht ein Buch noch nicht zu einem typischen Fachbuch eines Lehrers. Da es sich im Urteilsfall nicht um unentbehrliche Fachbücher eines Lehrers handelte, bei denen eine private Mitverwendung i.d.R. ausgeschlossen werden kann, hätte der Lehrer vielmehr detailliert darlegen müssen, in welchem Umfang er die Literatur im Unterricht verwendet hat.

Hinweis: Aufgrund der anhängigen Revision muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Fachliteratur bei Lehrern anzuerkennen sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.10.2008, Az. 4 K 2895/04, Revision unter Az. VI R 53/09).

Zum Anfang


Werbungskosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

Ein Leiharbeitnehmer verfügt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.

Ein Leiharbeitnehmer hat seine Tätigkeitsstätte nämlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern in den betrieblichen Einrichtungen verschiedener Kunden. Daher kann er sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer auch längerfristig an einem Ort zum Einsatz kommen können, dies ist aber von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig.

Hinweis: Mangels Relevanz ließ der Bundesfinanzhof im Urteilsfall offen, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Kunden überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, da der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig (BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08; BMF-Schreiben vom 21.12.2009, Az. IV C 5 - S 2353/08/10010).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Kindergeld: Einkommensgrenze für volljährige Kinder verfassungsgemäß

Die Fallbeil-Regelung, wonach für volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen, ist verfassungsgemäß. Demzufolge entfällt die komplette Förderung, wenn der Grenzbetrag auch nur um 1 EUR überschritten wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Eltern durch diese Regelung nicht in ihren Grundrechten verletzt sind. Der Gesetzgeber darf die Einkommensschwelle als Freigrenze ausgestalten, da dies im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis liegt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ferner würde die Regelung den Vollzug durch die Finanzverwaltung erheblich vereinfachen, da sich bei einer gleitenden Übergangsregelung ein erheblicher Mehraufwand ergebe.

Hinweis: Vom Fallbeilprinzip betroffene Eltern, die ihre Fälle aufgrund des anhängigen Verfahrens bei der Familienkasse oder dem Finanzamt offen gehalten haben, müssen nun mit einer erfolglosen Erledigung ihrer Rechtsbehelfe rechnen. Zuvor ist jedoch anzuraten, die exakte Höhe der Einkünfte und Bezüge noch einmal zu überprüfen. Denn aufgrund einer Reihe von Entscheidungen lassen sich verschiedene Aufwendungen des Kindes nun doch absetzen. Sollte hierdurch unverhofft der Grenzbetrag unterschritten werden, sollte der noch anhängige Einspruch um diese Abzugsposten erweitert werden (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2010, Az. 2 BvR 2122/09).

Zum Anfang


Kindergeld: Anspruch auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit

Eltern haben für ein volljähriges Kind u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, einen Grenzbetrag von derzeit 8.004 EUR im Jahr nicht übersteigen.

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist, hängt nicht von der finanziellen Situation des Kindes im jeweiligen Monat ab. Vielmehr nimmt der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation dann an, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen bzw. den anteiligen Betrag, wenn das Kind z.B. nur während eines Teils des Jahres zu berücksichtigen ist.

Bei der Grenzbetragsprüfung sind daher alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen - und zwar unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder einer Teilzeiterwerbstätigkeit stammen. Dies kann wie im Streitfall dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind während der Monate, in denen es auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet, noch berufstätig ist und seine Einkünfte wegen der Einbeziehung des Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag liegen.

Hinweis: Entsprechend hat der Bundesfinanzhof bislang auch schon die Fälle entschieden, in denen das Kind neben einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 17.06.2010, Az. III R 34/09).

Zum Anfang


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Oktober 2010

Im Monat Oktober 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.10.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.10.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.10.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.10.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.10.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang