Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2010:
Alle Steuerzahler
- Solidaritätszuschlag: Die Ergänzungsabgabe wird weiter erhoben
- Keine Steuerermäßigung: Bei der Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen
Vermieter
Kapitalanleger
- Erstattungszinsen: Sind nicht mehr zu versteuern
- Mitarbeiterbeteiligung: Zufluss von Arbeitslohn bereits bei Gutschrift
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Elektronische Bilanz: Ein Projekt ohne Vorschusslorbeeren
- Fotovoltaikanlagen: Verwaltung ermöglicht höhere Abschreibungen
- Aufbewahrungspflichten: Zur richtigen Archivierung beim Onlinebanking
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Offenlegung: Deutliche Zurückhaltung bei den Unternehmen
- Pensionszusage: Angemessene Probezeit erforderlich
Umsatzsteuerzahler
- Keine Entgeltsminderung: Bei Forderungsabtretung unter Nennwert
- Bemessungsgrundlage für private Pkw-Nutzung: Pauschalen oder Kosten
Arbeitgeber
- Mutterschaftsgeld: AN-Anteil zur privaten KV mindert den Zuschuss nicht
- ELENA: Anträge auf sofortige Aussetzung scheitern
Arbeitnehmer
- Werbungskosten: Zum (richtigen) Nachweis der Aufwendungen
- Lohnfortzahlung: Keine Kürzung des Krankengelds ab Juli 2010
Abschließende Hinweise
- Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung
- Künstlersozialabgabe: Beitragssatz von 3,9 % gilt auch in 2011
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat November 2010
Alle Steuerzahler
Solidaritätszuschlag: Die Ergänzungsabgabe wird weiter erhoben
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen, weil sich die Richter nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hatten.
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es betont aber auch, dass es bereits in einer grundsätzlichen Stellungnahme entschieden hat, dass eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein zu befristen oder nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben ist - und das war der Hauptkritikpunkt des Finanzgerichts Niedersachsen.
Hinweis: Verschiedene andere Finanzgerichte hatten das Solidaritätszuschlaggesetz ebenfalls für verfassungsgemäß gehalten. Sofern der Bundesfinanzhof die anhängigen Revisionen im Sinne des Bundesverfassungsgerichts entscheidet, ist zu erwarten, dass der Vorläufigkeitsvermerk wieder aufgehoben wird, der derzeit für Festsetzungen ab 2005 erfolgt. Denn aufgrund der eindeutigen Argumentation aus Karlsruhe ist nicht zu erwarten, dass in Kürze weitere vergleichbare Fälle vorgebracht werden (BVerfG vom 8.9.2010, Az. 2 BvL 3/10; BVerfG vom 9.2.1972, Az. 1 BvL 16/69).
Keine Steuerermäßigung: Bei der Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen
Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen stellen keine steuerlich begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster ist die Dichtheitsprüfung nämlich mit einer nicht begünstigten Gutachtertätigkeit vergleichbar.
Hinweis: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen jedoch Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen steuerlich begünstigt. In diesen Fällen können von der Einkommensteuerschuld 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR pro Jahr, abgezogen werden.
Hintergrund: Der Eigentümer eines Grundstücks muss im Erdreich - oder ansonsten unzugänglich - verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist (OFD Münster vom 6.9.2010, Kurzinfo ESt Nr. 20/2010).
Vermieter
Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht: Gilt nicht bei Gewerbeobjekten
Bei der langfristigen Vermietung von Gewerbeimmobilien wird die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet, sondern muss konkret festgestellt werden. Damit erschwert der Bundesfinanzhof die Anerkennung von Verlusten.
Der Abzug von Werbungskosten erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Vermietung von Wohnobjekten handelt. Diese Vermutung gilt aber nicht für die Verpachtung unbebauter Grundstücke und - nach dem aktuellen Urteil - auch nicht für die Vermietung von Gewerbeobjekten.
Hinweis: Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen. Dabei trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen versuchen, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen die Absicht, mit dem Objekt Einkünfte erzielen zu wollen (BFH-Urteil vom 20.7.2010, Az. IX R 49/09).
Kapitalanleger
Erstattungszinsen: Sind nicht mehr zu versteuern
Zinsen auf Einkommensteuernachzahlungen stellen nicht abziehbare Ausgaben dar. Aus diesem Grund ordnet der Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen nun auch dem nicht steuerbaren Bereich zu. Sofern durch das Jahressteuergesetz 2010 keine gesetzlichen Änderungen vorgenommen werden, gehören die Erstattungszinsen folglich nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Hinweis: Diese Rechtsprechungsänderung stammt vom VIII. Senat des Bundesfinanzhofs. Es ist noch unklar, inwieweit sie Auswirkungen auf die Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer hat. Denn der I. Senat hat die Steuerpflicht trotz fehlender Abzugsmöglichkeit erst im Oktober 2009 als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt. Da er hierbei allerdings vor allem auf die bisherige Rechtsprechung des VIII. Senats abgestellt hat, dürfte die Frage der Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer nicht anders als bei der Einkommensteuer zu behandeln sein (BFH-Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 39/09).
Mitarbeiterbeteiligung: Zufluss von Arbeitslohn bereits bei Gutschrift
Hat ein Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung über eine stille Beteiligung den Arbeitnehmern Beteiligungskapital auf Beteiligungskonten gutgeschrieben, bewirkt bereits die Gutschrift den Zufluss von Arbeitlohn, wenn das Beteiligungskapital verzinst wird und die Gewinnanteile jeweils bei Fälligkeit mit der Lohnabrechnung an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sagte eine in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Druckerei und Buchbinderei den Arbeitnehmern als Ausgleich für Zugeständnisse beim Urlaubsgeld bzw. zur Hebung der Motivation eine stille Beteiligung zu. Der Umstand, dass sich die Arbeitnehmer mit der Einbuchung auf dem Beteiligungskonto einverstanden erklärten, stellt wirtschaftlich eine Vorausverfügung dar. Diese kann nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht anders behandelt werden als die Auszahlung und die Wiedereinzahlung der Gelder auf die Beteiligungskonten.
Hinweis: Dem Zufluss von Arbeitslohn steht nicht entgegen, wenn die Arbeitnehmer durch Kündigungsregelungen in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge langfristig beschränkt sind (BFH-Urteil vom 11.2.2010, Az. VI R 47/08).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Elektronische Bilanz: Ein Projekt ohne Vorschusslorbeeren
Die neue Maxime lautet: „Elektronik statt Papier“. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen Unternehmer ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Besonders heiß wird derzeit der Umfang der Datenübermittlung diskutiert. Viele Experten befürchten eine zunehmende Gliederungstiefe, was die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen dürfte.
Hintergrund
Zukünftig ist der Inhalt der (Handels-)Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind auch die Anpassungen zu übertragen. Alternativ kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz übermittelt werden.
Nach der gesetzlichen Regelung ist die Finanzverwaltung ermächtigt, den Mindestumfang der Datenübermittlung zu bestimmen.
Status quo
Bereits Anfang 2010 hatte die Finanzverwaltung zur Umsetzung der Neuregelung Stellung bezogen und festgelegt, dass der Datensatz im XBRL-Format zu übermitteln ist. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der oftmals auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verwendet wird.
Im August hat das Bundesfinanzministerium nunmehr den Verbänden die viel diskutierten Taxonomie-Entwürfe zur Stellungnahme zugeleitet. Die Taxonomie im XBRL-Kontext ist ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen, bestehend aus Bilanz- und Gewinn- und Verlustpositionen. Das Datenschema basiert auf den handelsrechtlichen Vorgaben und wurde für steuerliche Zwecke angepasst.
Die Reaktionen der Verbände sind - wie nicht anders zu erwarten - wenig positiv. So wird u.a. kritisiert, dass die Mussfelder der Taxonomie über die handelsrechtliche Gliederung (deutlich) hinausgehen, was bedeutet, dass viele Unternehmen ihre Kontenpläne erweitern müssten. Darüber hinaus fordert z.B. der Deutsche Steuerberaterverband e.V. eine Verschiebung des Einführungsbeginns um zwei Jahre.
Ausblick
Auch wenn das Datenschema derzeit (nur) im Entwurf vorliegt, verdeutlicht der Entwurf aber bereits, welchen Weg die Finanzverwaltung präferiert. Einen Weg, der in der Praxis alles andere als Begeisterung auslöst. Vielfach wird nämlich eine arbeitsintensive Neugestaltung des Rechnungswesens bzw. ein erheblich differenzierteres Buchungsverhalten befürchtet - ungeachtet der rechtlichen Bedenken gegen die umfassende Datenabfrage der Finanzämter.
Inwieweit die Abläufe der Unternehmen tatsächlich betroffen sein werden und ob der Einführungsbeginn tatsächlich verschoben wird, bleibt vorerst abzuwarten.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Finanzbehörden zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung auf Antrag verzichten können. Dies dürfte aber nur in speziellen Einzelfällen der Fall sein (BMF-Schreiben vom 31.8.2010, Az. IV C 6 -S 2133-b/10/10001; BMF-Schreiben vom 19.1.2010, Az. IV C 6 - S 2133-b/0).
Fotovoltaikanlagen: Verwaltung ermöglicht höhere Abschreibungen
Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben zu der ertragsteuerlichen Behandlung von dachintegrierten Fotovoltaikanlagen Stellung bezogen und ihre Auffassung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.
Nach der neuen Sichtweise ist nunmehr auch eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage ein selbstständiges, vom Gebäude losgelöstes bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist. Bislang galt dies nur für herkömmliche Aufdachanlagen.
Beachte: Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion.
Die geänderte Verwaltungsmeinung hat folgende - positive - steuerliche Konsequenzen:
- Es ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear oder - falls die Anlage noch in 2010 erworben wird - degressiv abzuschreiben. Würde es sich hingegen um einen unselbstständigen Gebäudebestandteil handeln, müsste die Abschreibung nach der regelmäßig längeren Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgen. Zudem wäre eine degressive Abschreibung ausgeschlossen.
- Für die geplante Anschaffung können grundsätzlich bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden (Investitionsabzugsbetrag).
- Darüber hinaus ist auch eine 20 %ige Sonderabschreibung auf die Anschaffungskosten möglich.
Hinweis: Die dargestellten Grundsätze sind auch auf Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen. Die bisher vertretene Auffassung, Blockheizkraftwerke seien unselbstständige Gebäudeteile, wenn die erzeugte Energie überwiegend im Gebäude verwendet wird, ist damit überholt (Bayerisches LfSt vom 5.8.2010, Az. S 2190.1.1-1/3 St32).
Aufbewahrungspflichten: Zur richtigen Archivierung beim Onlinebanking
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Homebanking- oder Onlinebanking-Verfahren. Nur mit dem Ausdruck des über Homebanking übermittelten elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtige nicht den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin.
Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs ist es erforderlich, die Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Dabei sind sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten. Die GoBS setzen u.a. voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können. Die Speicherung der Datei im pdf-Format genügt diesen Grundsätzen somit nicht.
Um den Aufbewahrungspflichten gerecht zu werden, sind z.B. die folgenden Lösungen denkbar:
- Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs.
- Auszugsspeicherung beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist.
- Übersendung und Aufbewahrung von Monatssammelkontoauszügen in Papierform (Bayerisches LfSt vom 28.7.2010, Az. S 0317.1.1 - 3/1 St 42).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Offenlegung: Deutliche Zurückhaltung bei den Unternehmen
Nach Informationen des Wirtschaftsinformationsdienstes D&B Deutschland GmbH haben im ersten Halbjahr 2010 erst circa 71.000 Unternehmen und damit weniger als 10 % aller veröffentlichungspflichtigen Unternehmen in Deutschland ihre Jahresabschlüsse für 2009 vorgelegt. Der Informationsdienst sieht nicht zuletzt in der Wirtschaftskrise einen Grund für die derzeitige Zurückhaltung.
Vor allem Kreditinstitute nutzen die Analyse von Jahresabschlüssen als Teil des Prüfverfahrens zur Kreditwürdigkeit von Geschäftskunden. Durch das Kreditwesengesetz sind sie ab einer Kredithöhe von 750.000 EUR sogar dazu verpflichtet. Viele Unternehmen befürchten nun, dass sich die krisenbedingt schlechteren Jahresabschlusszahlen von 2009 negativ auf die Einschätzung ihrer Kreditwürdigkeit auswirken. „Es herrscht in Unternehmen häufig noch die Ansicht, mit Zahlen solange wie möglich hinter dem Berg zu halten, sei es gegenüber Kreditinstituten oder auch mit Blick auf den Wettbewerb“, erläutert Martina Neumayr, Risikoexpertin der D&B Deutschland GmbH. „Der Gedanke der Transparenz und Offenheit als eine Erkenntnis der Finanz- und Wirtschaftskrise muss sich hier noch durchsetzen. Vielfach lassen sich Unternehmen damit die Chancen einer guten externen Bewertung entgehen.“
Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einreichen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2009 ist somit spätestens Ende 2010 einzureichen. Erfolgt die Einreichung nicht fristgerecht, unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz, das dann ein Ordnungsgeldverfahren durchführt.
In diesem Verfahren wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR angedroht, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Wenn das jeweilige Unternehmen die Unterlagen nicht fristgerecht einreicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Des Weiteren wird das Unternehmen erneut zur Einreichung aufgefordert, wobei ein erneutes Ordnungsgeld angedroht wird.
Selbst wenn der Jahresabschluss nach der Androhung fristgerecht eingereicht wird, müssen Verfahrenskosten von 50 EUR gezahlt werden. Diese können sogar mehrfach festgesetzt werden, beispielsweise wenn das Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Organmitglieder geführt wird (D&B Deutschland GmbH, Mitteilung vom 25.8.2010).
Pensionszusage: Angemessene Probezeit erforderlich
Im entschiedenen Fall wurde die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nach rund zehnjähriger Betriebszugehörigkeit als kaufmännische Angestellte zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Bereits sechs Wochen danach erteilte die GmbH der Ehefrau die Zusage einer lebenslänglichen Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente. Infolgedessen bildete die GmbH hierfür in ihrer Bilanz eine Pensionsrückstellung. Das zuständige Finanzamt beurteilte die Zuführung zur Pensionsrückstellung mangels ausreichender Probezeit als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete den Betrag außerhalb der Bilanz dem Einkommen hinzu. Diese Auffassung bestätigen in der Folge sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH würde dem Gesellschafter und neu bestellten Geschäftsführer grundsätzlich erst nach angemessener Probezeit eine Pensionszusage erteilen. Der Umstand, dass die Ehefrau bereits zehn Jahre im Unternehmen tätig war, machte eine Probezeit nicht verzichtbar. Der Bundesfinanzhof stellte nämlich darauf ab, dass die Ehefrau nicht in führender Stellung, sondern als Büroangestellte und damit weisungsgebunden tätig war.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hält hingegen eine Probezeit bei solchen Unternehmen für verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben. Diese Kriterien wurden z.B. in Fällen erfüllt, in denen Unternehmen bereits seit Jahren am Markt tätig waren und lediglich ihr Rechtskleid änderten (beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung). Gleichermaßen verhält es sich bei einem Management-buy-out, wenn bisherige leitende Angestellte eines Unternehmens dieses aufkaufen und sodann in Gestalt eines anderen Unternehmens fortführen (BFH-Beschluss vom 17.3.2010, Az. I R 19/09).
Umsatzsteuerzahler
Keine Entgeltsminderung: Bei Forderungsabtretung unter Nennwert
Im Urteilsfall betrieb ein Steuerpflichtiger ein Fitnessstudio und erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Gerieten seine Kunden in Zahlungsverzug, trat er seine Ansprüche an ein Inkassobüro für 25 % des Forderungsnennwerts ab. Das Ausfallrisiko ging auf das Inkassobüro über. Infolge der Abtretung ging der Steuerpflichtige davon aus, dass er seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich vereinnahmten Forderungskaufpreises zu versteuern habe. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht und stellte fest, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die Forderungsabtretung unter dem Nennwert nicht ändert.
Da sich das Entgelt vielmehr nach der Zahlung der Kunden an den Forderungserwerber bestimmt, kann jedoch eine Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen zu einer Entgeltsminderung führen. Diese kann aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Inkassobüro Beträge unterhalb des früheren Umsatzes des Forderungsverkäufers vereinnahmt.
Vertragliche Vereinbarungen sind ratsam
Demnach muss der Abtretende in Erfahrung bringen, inwieweit die Forderungen tatsächlich realisiert werden konnten. Da der Forderungskäufer in der Praxis nicht daran interessiert ist, seine Erfolgsquote auf die erworbenen Forderungen offenzulegen, ist es ratsam, entsprechende Verpflichtungen im Vorfeld ausdrücklich zu vereinbaren.
Zwar hält es der Bundesfinanzhof für denkbar, dass sich ein derartiger Informationsanspruch auch ohne ausdrückliche Abrede bereits aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Forderungserwerbers ergibt. Mit einer ausdrücklichen Vereinbarung könnte man die Ungewissheit jedoch ausschließen (BFH-Urteil vom 6.5.2010, Az. V R 15/09).
Bemessungsgrundlage für private Pkw-Nutzung: Pauschalen oder Kosten
Die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann entweder nach den tatsächlichen Kosten oder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die pauschale Vereinfachungsregel, darf der Unternehmer für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.
Beispiel: Bei einem unterstellten Listenpreis von 50.000 EUR ergibt sich folgende Berechnung:
- Schritt 1: 50.000 EUR x 1 % x 12 Monate= 6.000 EUR
- Schritt 2: Bemessungsgrundlage: 80 % von 6.000 EUR = 4.800 EUR
- Schritt 3: Umsatzsteuer auf den Privatanteil: 19 % von 4.800 EUR = 912 EUR
Diese Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung billigt der Bundesfinanzhof als einheitliche Schätzung, die vom Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Dementsprechend ist es nicht zulässig, dass in Schritt 2 der Berechnung ein prozentualer Abschlag anhand der tatsächlichen Kosten vorgenommen wird. Nimmt der Unternehmer den Listenpreis zur Vereinfachung in Anspruch, hat er auch die Folgen zu tragen, sofern seine nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten höher als 20 % sind (im Urteilsfall rund 35 %).
Hinweis: Möchte der Unternehmer besondere Verhältnisse geltend machen, bleibt es ihm unbenommen, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln (BFH-Urteil vom 19.5.2010, Az. XI R 32/08).
Arbeitgeber
Mutterschaftsgeld: AN-Anteil zur privaten KV mindert den Zuschuss nicht
Arbeitnehmeranteile zur privaten Krankenversicherung dürfen vom Arbeitgeber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht abgezogen werden. Das musste ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht München erfahren.
Im Gegensatz zum Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung kein gesetzlicher Abzug im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Dies bedeutete im Urteilsfall, dass der Arbeitgeber einen um rund 725 EUR höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten musste.
Hintergrund: Angehende Mütter erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate. Je höher also das durchschnittliche Arbeitsentgelt ist, desto höher ist auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (LAG München, Urteil vom 27.11.2009, Az. 3 Sa 652/09).
ELENA: Anträge auf sofortige Aussetzung scheitern
Bündnis 90/Die Grünen sind im Bundestag mit einem Antrag gescheitert, wonach die Datenübermittlung im Rahmen des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) sofort ausgesetzt werden sollte. Die Grünen hatten ihren Antrag damit begründet, dass die gesetzlichen Regelungen zum ELENA-Verfahren einer gründlichen Überprüfung bedürfen.
Rund zwei Wochen zuvor war bereits ein Eilantrag auf vorläufige Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Ob tatsächlich eine Grundrechtsverletzung vorliegt, muss also im Hauptsacheverfahren geklärt werden (Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.9.2010, „Beschlüsse vom 29. und 30. September 2010“; BVerfG vom 14.9.2010, Az. 1 BvR 872/10).
Arbeitnehmer
Werbungskosten: Zum (richtigen) Nachweis der Aufwendungen
Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei Urteilen ausführlich mit dem Nachweis von erwerbsbedingten Kosten und dem Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ohne Beleg auseinandergesetzt. Nachfolgend werden die Kernaussagen zu den einzelnen Abzugspositionen zusammengefasst:
Büromaterial und Porto: Pauschalen von rund 600 EUR können ohne Nachweis nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit Aufwendungen in dieser Höhe pro Jahr anfallen. Da es sich beim Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der fehlende Nachweis geht somit zu seinen Lasten.
Fachliteratur: Der übliche Beleg für den Nachweis von Aufwendungen ist die Quittung des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthält. Nicht ausreichend ist daher eine Kassenquittung, wenn der Käufer nachträglich den Buchtitel bezeichnet und seine Verwendung darlegt. Bei allgemeinbildender, im normalen Zeitschriftenhandel erhältlicher PC-Literatur, fällt der Aufwand grundsätzlich unter das gesetzliche Abzugsverbot.
Telefonkosten: Bei teils beruflicher, teils privater Telefonnutzung kommt es für die Schätzung der beruflichen Gespräche in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an. Diese erfüllt er am besten dadurch, indem er die beruflich veranlassten Gespräche und die auf sie entfallenden Gebühren für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten aufzeichnet. Beachte: Nach den Lohnsteuerrichtlinien können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Aufwands, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, berücksichtigt werden, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen.
Prozesskosten: Sie teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Ausschlaggebend ist daher, worin der Anknüpfungspunkt für den Gegenstand des Verfahrens gesehen wird. So kann beispielsweise ein Gewerbetreibender die Kosten eines Einkommensteuerrechtsstreits als Betriebsausgaben absetzen, soweit es um die Fragen der Gewinnermittlung geht. Dabei spielt der Aspekt, dass es ihm in erster Linie um die mögliche Einsparung von Einkommensteuerzahlungen geht, lediglich eine Nebenrolle. Im Gegensatz hierzu kommt allerdings dann kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug in Betracht, wenn die Prozessaufwendungen lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 13.4.2010, Az. VIII R 27/08; BFH-Urteil vom BFH 13.4.2010, Az. VIII R 26/08).
Lohnfortzahlung: Keine Kürzung des Krankengelds ab Juli 2010
Obwohl der Anpassungsfaktor für die Dynamisierung des Krankengelds zum 1.7.2010 mit 0,9958 festgelegt wurde, müssen Langzeitbezieher keine Kürzung befürchten. Möglich macht das eine Gesetzesänderung. Danach wird das Krankengeld ab sofort immer nur noch dann angepasst, wenn der Anpassungsfaktor größer 1 ist.
Hintergrund: Weil Krankengeld über mehrere Jahre bezogen werden kann, wird es regelmäßig der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Bislang hatte das immer eine Erhöhung zur Folge. Aufgrund der rückläufigen Lohnentwicklung im Jahr 2009 wäre aber aufgrund des zum 1.7.2010 festgelegten Anpassungsfaktors in Höhe von 0,9958 erstmals eine Kürzung erforderlich gewesen. Um das zu verhindern wurde - wie bei der gesetzlichen Rente - eine Schutzklausel eingeführt (Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010, BGBl I 2010, 1127).
Abschließende Hinweise
Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung
Beiträge des Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung (Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sind nicht von dessen Einkünften oder Bezügen abzuziehen, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist.
Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenze von volljährigen Kindern zwar gezahlte Sozialversicherungsbeiträge abziehbar. Das gilt nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs aber nicht für die Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur VBL-Pflichtversicherung.
Hinweis: Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen. Somit entfällt die komplette Förderung, wenn der Grenzbetrag auch nur um 1 EUR überschritten wird (BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. III R 59/09).
Künstlersozialabgabe: Beitragssatz von 3,9 % gilt auch in 2011
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2011 stabil bei 3,9 %. Nach Informationen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeigt die Novelle der Künstlersozialversicherung von 2007 weiterhin Wirkung. Die Finanzen der weltweit einmaligen Versicherung für freischaffende Künstler und Publizisten entwickeln sich stabil.
Hinweis: Zahlungspflichtig sind Unternehmen wie z.B. Verlage oder Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen. Die Abgabepflicht erstreckt sich aber auch auf Unternehmen, die Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen. Im Ergebnis kann letztlich jeder als Unternehmer abgabepflichtig sein, wenn er regelmäßig selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit beabsichtigt, Einnahmen zu erzielen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 4.8.2010).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %
Steuertermine im Monat November 2010
Im Monat November 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.11.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.11.2010.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.11.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.11.2010.
Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 15.11.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 12.11.2010.
Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 15.11.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 12.11.2010.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 16.8.2010 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2010 und am 16.8.2010 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1.7.2010 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.11.2010 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2010 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!