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Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe Dezember 2011:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Steuerliche Überlegungen im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel

So langsam neigt sich das Jahr 2011 dem Ende entgegen. Es ist also an der Zeit, sich darüber Gedanken zu machen, welche Maßnahmen im privaten Bereich bis zum Ende des Jahres steuerliche Vorteile bringen können. Nachfolgende Aspekte sollten in die Überlegungen einbezogen werden.

Verlagerung von Ausgaben

Die Einkommensteuersätze werden sich im Zuge des Jahreswechsels nicht verändern. Somit kommt es auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Aufwendungen noch ins laufende Jahr vorgezogen werden sollten oder doch besser in das Jahr 2012 zu verlagern sind. Eine gezielte Steuerung des Zahlungstermins kommt insbesondere in den nachfolgenden Fällen in Betracht.

Bei Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, wobei ein Höchstbetrag von 1.200 EUR zu beachten ist. Sollte der Höchstbetrag in 2011 bereits ausgeschöpft worden sein, sollten weitere Leistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.

Hinweis: Darüber hinaus sollte man im Blick haben, dass es sich um eine Steuerermäßigung handelt, die von der Steuerschuld abgezogen wird. Fällt in 2011 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen. In diesen Fällen sollten die Handwerkerleistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.

Auch bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) kann eine Verlagerung der Ausgaben sinnvoll sein. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man dabei insbesondere die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigen. Es gilt folgende Grundregel:

  • Ist abzusehen, dass die zumutbare Belastung in 2011 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen erst in 2012 beglichen werden.

  • Indes lohnt sich ein Vorziehen, wenn in 2011 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Hinweis: In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Kinderbetreuungskosten

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird ab 2012 vereinfacht. Kern der Neuregelung ist, dass die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) keine Rolle mehr spielen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Altersunterscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.

Hinweis: Nach einer neu eingefügten Gesetzesvorschrift werden die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Anwendung außersteuerlicher Vorschriften um die Kinderbetreuungskosten gemindert. Somit bleibt es z.B. für die Festsetzung der Kindergartengebühren ohne Auswirkung, dass die Kinderbetreuungskosten ab 2012 nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sind.

Optimierung des Elterngeldes

Werdende Eltern sollten dem später zu Hause bleibenden Partner frühzeitig die günstige Steuerklasse III zuweisen, um die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld zu erhöhen.

Hinweis: Zu beachten ist aber auch, dass sich der Wechsel der Steuerklasse für den weiter berufstätigen Ehepartner nachteilig auswirken kann. Wird dieser beispielsweise für längere Zeit krank oder arbeitslos, erhält er infolge der ungünstigeren Steuerklasse ein geringeres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.

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Vermieter


Wichtige Steueraspekte 2011/2012

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen.

Um den Schuldzinsenabzug und somit die Werbungskosten zu optimieren, sollten die Kredite bei gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden, vorrangig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden.

Verbilligte Vermietung

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten derzeit nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt.

Ab 2012 gilt die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die leidige Überschussprognose entfällt.

Hinweis: Die Änderungen gelten auch für bestehende Mietverträge. Insoweit ist es ratsam, die Vereinbarungen zu überprüfen und ggf. anzupassen.

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Kapitalanleger


Tipps und Tricks auf einen Blick

Kapitalanleger mit Konten bei mehreren Kreditinstituten sollten ihre Freistellungsaufträge - rechtzeitig vor der Gutschrift der Kapitalerträge - dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint. Geänderte oder neu eingereichte Freistellungsaufträge müssen die Steuer-Identifikationsnummer enthalten, um gültig zu sein. Weitere Handlungsempfehlungen im Überblick.

Riester- und Rürup-Policen

Wird ein Riester-Vertrag noch in 2011 abgeschlossen, sichert das die Grund- und Kinderzulagen für das gesamte Jahr. Sparer, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 EUR.

Hinweis: Ist kein Dauerzulageverfahren hinterlegt, muss der Zulagenantrag bis Ende des übernächsten Jahres eingereicht werden. Die Frist für die Zulage des Jahres 2009 läuft somit Ende 2011 ab.

Schöpfen Selbstständige ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht aus, könnte der Abschluss einer Rürup-Police sinnvoll sein. In 2011 lassen sich von den Beiträgen 72 % als Sonderausgaben absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei 14.400 EUR und verdoppelt sich bei der Zusammenveranlagung.

Verlustverrechnung

Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen.

Hinweis: Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2012 wieder bei Null.

Weitere Strategien und Gesetzesänderungen

Bei einem Grenzsteuersatz von unter 25 % ist der Antrag auf Günstigerprüfung ratsam. Bei Ledigen wird der Grenzsteuersatz von 25 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 15.721 EUR erreicht. Bei zusammenveranlagten Ehegatten liegt die Grenze bei 31.442 EUR.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 scheiden abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte aus der Ermittlung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen und bei der Berechnung des Höchstbetrags für das Spendenabzugsvolumen aus.

Hinweis: Es ist somit ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr erforderlich, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuerklärung anzugeben.

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Steuerstrategien im betrieblichen Bereich

Auch im Bereich der Gewinneinkünfte gibt es zum Jahreswechsel 2011/2012 einige Punkte, auf die hinzuweisen ist. So erreichen bilanzierende Unternehmer eine Gewinnverschiebung beispielsweise dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung hingegen reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlung über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die Zehn-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR (netto) betragen, ist der sofortige Betriebsausgabenabzug möglich. Betragen die voraussichtlichen Anschaffungskosten indes mehr als 410 EUR, aber nicht mehr als 683 EUR, ist über den Investitionsabzugsbetrag eine Steuergestaltung möglich. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise.

Beispiel: In 2012 soll ein Laptop für 680 EUR (netto) angeschafft werden. Im Jahresabschluss für 2011 wird insoweit ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 272 EUR (40 % von 680 EUR) steuermindernd geltend gemacht. Wird dieser Laptop in 2012 für 680 EUR angeschafft, verringern sich die Anschaffungskosten um 272 EUR, sodass ein Betrag von 408 EUR verbleibt. Da die verbleibenden Nettoanschaffungskosten unter der Grenze von 410 EUR liegen, kann in 2012 der sofortige Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden.

In geeigneten Fällen sollte zum Jahreswechsel die Option des Fahrtenbuchs thematisiert werden. Ob es günstiger ist, den privaten Nutzungsanteil nach der pauschalen Methode (Ein-Prozent-Regel) oder der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln, hängt indes vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Hinweis 1: Vorteile bietet ein Fahrtenbuch oftmals bei einem geringen privaten Nutzungsanteil oder einem hohen Bruttolistenpreis des Pkw.

Hinweis 2: Bei den Überlegungen sollte nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt.

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Steuererklärungen sind ab dem VZ 2011 elektronisch zu übermitteln

Für Veranlagungszeiträume ab 2011 müssen Unternehmensteuererklärungen - wie z.B. Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen - grundsätzlich in elektronischer Form abgegeben werden.

Hinweis: Dies gilt in der Regel auch für die Einkommensteuererklärung, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen.

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Grundsätzlich sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen erneut auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2012 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich so durchgeführt werden.

Hinweis: Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.

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Umsatzsteuerzahler


Jahresendmaßnahmen: Wichtige Punkte im Überblick

Für Umsatzsteuerzahler dürften insbesondere die nachfolgenden Aspekte interessant sein:

  • Durch das Soll-Besteuerungsprinzip muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung allerdings auf Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

    Hinweis: Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Umsatzgrenze bis Ende 2011 von 250.000 EUR auf bundeseinheitlich 500.000 EUR angehoben. Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll die Umsatzgrenze von 500.000 EUR nunmehr dauerhaft beibehalten werden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

  • Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

    Hinweis: Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2012 nutzen zu können, kann es sich gegebenenfalls anbieten, einige Umsätze erst in 2012 abzurechnen, um so unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.

  • Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Anforderungen an die Anerkennung von auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen für umsatzsteuerliche Zwecke deutlich reduziert. Die Änderungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2011 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.

    Hinweis: Als elektronisch gilt eine Rechnung, die per E-Mail gegebenenfalls mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt wird.

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Arbeitgeber


Weihnachtsfeier: So feiert das Finanzamt nicht mit

In den nächsten Wochen steht in vielen Betrieben wieder die Weihnachtsfeier an. Werden dabei gewisse Spielregeln eingehalten, fallen weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Sozialversicherung an. Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, sollten die nachfolgenden Punkte beachtet werden.

Begriffsbestimmung

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier etc.) gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt.

Die Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen. Handelt es sich um eine Veranstaltung einer Organisationseinheit des Betriebs (z.B. Abteilung), müssen alle Arbeitnehmer dieser Einheit teilnehmen dürfen. Eine nur Führungskräften vorbehaltene Veranstaltung stellt keine Betriebsveranstaltung dar.

Steht die Teilnahme nicht allen Mitarbeitern offen, muss der geldwerte Vorteil in der Regel individuell versteuert werden. Eine Lohnsteuerpauschalierung des Arbeitgebers mit 25 % scheidet aus.

Anzahl der Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hinweis: Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann der Arbeitgeber die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte und damit lohnsteuerpflichtige Veranstaltung einstufen. Die Nachversteuerung erfolgt dann pauschal mit 25 %.

110 EUR-Freigrenze

Von üblichen Zuwendungen geht die Verwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer während der Betriebsveranstaltung 110 EUR nicht übersteigen. Da es sich um einen lohnsteuerlichen Wert handelt, versteht sich die 110 EUR-Grenze als Bruttobetrag (also einschließlich Umsatzsteuer). Wird die Freigrenze überschritten, liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Die auf Ehegatten oder Angehörige entfallenden Aufwendungen werden den jeweiligen Arbeitnehmern selbst als Vorteil zugerechnet.

Beispiel: Arbeitnehmer A nimmt mit seiner nicht im Betrieb tätigen Ehefrau an der Weihnachtsfeier 2011 teil. Die Bruttogesamtkosten der Feier belaufen sich auf 10.000 EUR. Bei der Weihnachtsfeier sind 100 Personen zugegen.

Lösung: Pro Person betragen die Kosten 100 EUR. Da A auch die auf seine Ehefrau entfallenden Kosten als Vorteil zugerechnet werden, beträgt der Gesamtvorteil 200 EUR, sodass die Betriebsveranstaltung zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % ist hier möglich. Die Pauschalierung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

In die Überprüfung der 110 EUR-Freigrenze sind vor allem Speisen und Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Eintrittskarten und Geschenke einzubeziehen. Damit ein Geschenk in die 110 EUR-Grenze einfließt, darf es nicht mehr als 40 EUR (brutto) kosten. Ist es teurer, kann es mit 25 % pauschal versteuert werden.

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Arbeitnehmer


Wissenswertes zum Jahreswechsel

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten in 2011 insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (beispielsweise für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2012 verschoben werden.

Bei Abfindungen sollte der steuerentlastende Effekt der Fünftelregelung effektiv eingesetzt werden. Hier ist insbesondere durchzurechnen, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte in 2011 oder eher in 2012 optimal auswirkt.

Hinweis: Die begünstigte Besteuerung setzt voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich, soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung geringe Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt.

Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen beispielsweise Sachbezüge unter Ausnutzung der Freigrenze von 44 EUR oder steuerfreie Kindergartenzuschüsse.

Die vierjährige Frist für die Antragsveranlagung können Arbeitnehmer auch für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage nutzen.

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Abschließende Hinweise


Jahresabschluss 2010 muss bis Ende 2011 offengelegt werden

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für das Geschäftsjahr 2010 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2011 ab.

Hinweis: Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen in Anspruch genommen werden dürfen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z.B. die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren, in dem ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR bis 25.000 EUR angedroht wird, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird.

Hinweis: Selbst wenn der Jahresabschluss nach der Androhung fristgerecht eingereicht wird, müssen Verfahrenskosten von 50 EUR gezahlt werden. Diese können sogar mehrfach festgesetzt werden, z.B. wenn das Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Organmitglieder (Geschäftsführer) geführt wird.

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